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Entscheid

RRB Nr. 874/2016

zeppelin – familien startklar GmbH, Zürich, Beitragsberechtigung, Anerkennung

14. September 2016Deutsch3 min

Source zh.ch

zeppelin – familien startklar GmbH, Zürich, Beitragsberechtigung, Anerkennung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. September 2016

874. zeppelin – familien startklar GmbH, Zürich

Erwägungen

(Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) be- schliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 des Kinder- und Ju- gendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungs- direktion privaten Trägerschaften, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen ausrich- ten. Als zusätzliche Aufgaben gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer An- gebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie all- gemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergrei- fender Bedeutung. Mit Eingabe vom 27. April 2016 ersucht die zeppelin – familien startklar GmbH um eine finanzielle Unterstützung. Die zeppelin – familien start- klar GmbH ist aus dem Forschungsprojekt ZEPPELIN 0–3 (Zürcher Equity Präventionsprojekt Elternbildung und Integration) entstanden und bezweckt, Familien mit mehrfachen psychosozialen Belastungen und Kindern bis drei Jahre mit dem Frühförderprogramm «PAT – Mit Eltern Lernen» zu fördern und zu unterstützen. Das Programm leistet einen we- sentlichen Beitrag zur Verbesserung der Startchancen von benachteilig- ten Kindern und trägt zu deren Entwicklungsförderung sowie zur Stär- kung des kindlichen Selbstvertrauens bei. Die Dienstleistung der zeppelin – familien startklar GmbH stellt ein wichtiges Angebot im Bereich der präventiven Kinder- und Jugendhilfe dar. Die zeppelin – familien startklar GmbH erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen und kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren als beitragsbe- rechtigt anerkannt werden. Es soll unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Gesuchstel- lerin ein Beitrag von jährlich höchstens Fr. 250 000 ausgerichtet werden. Über die jährliche Ausrichtung der Subvention entscheidet gestützt auf § 40 Abs. 1 KJHG in Verbindung mit § 10 der Kinder- und Jugend- hilfeverordnung vom 7. Dezember 2011 (LS 852.11) das Amt für Jugend und Berufsberatung.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die zeppelin – familien startklar GmbH wird ab 1. Januar 2017 als bei- tragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2020. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 30. Juni 2019 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die zeppelin – familien startklar GmbH, Universität- strasse 33, 8006 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungs- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli