RRB Nr. 878/2011
Konsultation zum Raumkonzept Schweiz, Schreiben an das Bundesamt für Raumentwicklung
6. Juli 2011Deutsch9 min
Source zh.ch
Konsultation zum Raumkonzept Schweiz, Schreiben an das Bundesamt für Raumentwicklung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2011
878. Konsultation zum Raumkonzept Schweiz
Erwägungen
(Stellungnahme an das Bundesamt für Raumentwicklung) Am 11. Mai 2006 vereinbarten das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) und die Konferenz der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren (BPUK) sowie der Schweizerische Gemeinde- verband und der Schweizerische Städteverband, gemeinsam ein Raum- konzept Schweiz zu erarbeiten. Die Konsultation zum Entwurf des Raumkonzepts Schweiz wurde am 21. Januar 2011 eingeleitet. Zu den Kapiteln 1–3 und 5 des Raumkonzepts ist die Verabschiedung einer gemeinsamen Stellungnahme der KdK vorgesehen. Zu Kapitel 4 des Raumkonzepts, welches die einzelnen Handlungsräume, darunter auch den Metropolitanraum Zürich, behandelt, sollen sich die Kantonsregie- rungen gegenüber dem federführenden Bundesamt für Raumentwick- lung direkt äussern. Ein erster Entwurf einer Stellungnahme zum Raumkonzept Schweiz wurde durch den leitenden Ausschuss der KdK am 11. Februar 2011 zu- handen der Kantonsregierungen verabschiedet. Der Regierungsrat hat sich mit Beschluss vom 13. April 2011 dazu geäussert (RRB Nr. 474/2011). Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 ist die KdK mit einer überarbeiteten Stellungnahme an die Kantonsregierungen gelangt. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 8. Juni 2011 (RRB Nr. 740/2011) auch dazu Stellung genommen. Schliesslich hat die KdK am 24. Juni 2011 ihre Stellungnahme zuhanden der tripartiten Projektorganisation verabschiedet. Der vorliegende Entwurf des Raumkonzepts Schweiz stellt einen taug- lichen und fachlich fundierten Orientierungsrahmen für die raumwirk- samen Tätigkeiten auf allen drei Staatsebenen dar. Dieser im Grundsatz positiven Einschätzung sind in der nun noch abzugebende Stellungnahme an das Bundesamt für Raumentwicklung (Kapitel 4) einzelne Änderungs- anträge beizufügen. Zudem werden jene Anträge des Regierungsrates zu den Kapiteln 1–3 und 5 ebenfalls aufgeführt, die in der Stellungnahme der KdK keine Aufnahme gefunden haben.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Bundesamt für Raumentwicklung (auch in elekt- ronischer Form an info@are.admin.ch): Am 11. Mai 2006 vereinbarten das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) und die Konferenz der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren (BPUK) sowie der Schweizerische Gemeinde- verband und der Schweizerische Städteverband, gemeinsam ein Raum- konzept Schweiz zu erarbeiten. Die Konsultation zum Entwurf des Raumkonzepts Schweiz wurde am 21. Januar 2011 eingeleitet. Die KdK hat sich entschieden, zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 5 des Raumkonzepts eine gemeinsame Stellungnahme abzugeben. Wir schliessen uns der Stellungnahme der KdK vom 24. Juni 2011 grundsätzlich an, haben zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 5 allerdings noch folgende davon abweichende Anträge: Wir halten es für ein schlechtes Signal, dem Raumkonzept ausdrück- lich jede Verbindlichkeit für die Planungsträger (insbesondere Kantone und Gemeinden) abzusprechen. Dass dem Raumkonzept eine ausdrück- liche gesetzliche Grundlage fehlt, ist unbestritten. Dies kann aber auch zum Ausdruck gebracht werden, ohne die Bedeutung des Raumkonzep- tes zu schmälern. Das Raumkonzept hat den Charakter einer Orientie- rungs- und Entscheidhilfe und kann somit als allgemeiner Orientie- rungsrahmen dienen. Es trägt der verfassungsmässigen Kompetenz der Kantone für die Raumplanung Rechnung. Aufgrund fehlender gesetz- licher Verankerung kann das Raumkonzept seine Wirkung alleine durch die Sachlogik seiner Aussagen entfalten. Im Bereich der Umsetzung des Raumkonzepts sehen wir die grösste Herausforderung. Es ist jedenfalls erforderlich, dass neben einem grund- sätzlichen politischen Bekenntnis der drei Staatsebenen auch geklärt wird, wie die tripartite Projektorganisation weitergeführt und institutio- nalisiert werden soll. Die Projektpartner haben sich zum Ziel gesetzt, dass die Stossrichtungen des Raumkonzepts die drei Staatsebenen stark durchdringen. Dazu bedarf es einer entsprechenden dauerhaften Organisation. Um die bewährte, tripartite Projektorganisation dauer- haft zu festigen, bedarf es der Einrichtung einer Geschäftsstelle. Diese soll das Umsetzungsprogramm sowie Modellvorhaben begleiten und für die laufende Kommunikation des Raumkonzepts besorgt sein. Sie soll darüber hinaus für die jeweils periodisch vorzunehmende Bilanzie- rung des Erreichten verantwortlich zeichnen.
Schliesslich weisen wir darauf hin, dass sich die Weiterentwicklung des Bundesrechts insbesondere in der Raumplanung in erheblichem Ausmass auf die Inhalte des Raumkonzepts abstützen sollte. Bei der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) handelt es sich um eine der wichtigsten Weichenstellungen der nächsten Jahre. Im Raumkonzept Schweiz ist deshalb darzulegen, welche Folgerungen für die laufende Gesetzgebung des Bundes gezogen werden. Allgemeine Bemerkungen zu Kapitel 4 Das Raumkonzept Schweiz geht zu Recht davon aus, dass sich die tat- sächlichen Entwicklungen längst nicht mehr an die institutionellen Grenzen halten und vielmehr je nach Problemstellung in unterschied- lichen funktionalen Räumen ablaufen. Dazu sind zwölf vorwiegend überkantonale Handlungsräume vorgesehen. Zu jedem Handlungsraum gehören sowohl städtische als auch ländliche Teilräume. Der ländliche Raum ist damit Bestandteil der Handlungsräume und nicht ein eigen- ständiger Raum. Der Metropolitanraum Zürich wird zusammen mit den Metropolitanräumen Basel und Bassin Lémanique und der Haupt- stadtregion Bern dem grossstädtisch geprägten Handlungsraum zuge- teilt. Wir begrüssen, dass im Raumkonzept Schweiz die nationale Be- deutung der Metropolitanräume erkannt wird. Sie sind die Motoren für wirtschaftliche Entwicklung und Innovation. Es ist deshalb zentral, die nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit insbesondere des Metropolitanraumes Zürich zu erhalten und zu fördern, ohne die heute überdurchschnittliche Lebensqualität zu gefährden. Um diese Stoss- richtungen zu unterstützen, ist es unerlässlich, dass auch der Bund mit den vom ihm mitgeprägten Rahmenbedingungen die Entwicklung der Metropolitanräume unterstützt. Wir beantragen, diesen Hinweis unter Kapitel 4.1 «grossstädtisch geprägte Handlungsräume» zusätzlich auf- zunehmen. Betreffend der Verflechtungen und Anknüpfungen zwischen den Handlungsräumen vermissen wir konkrete Aussagen. In Kapitel 4.4 wird lediglich in sehr allgemeiner Art und Weise darauf eingegangen. Die Bezüge, die Schnittstellen und Wechselwirkungen sowie die Chan- cen und Risiken der Verflechtungen sollen aber stärker ins Blickfeld gerückt werden. Als geeignete Grundlage dazu erachten wir das im Raumplanungsbericht 2009 des Kantons Zürich dargestellte Netzwerk der Metropolregion Nordschweiz.
Zu den strategischen Stossrichtungen haben wir folgende Anträge: Standortvoraussetzungen für die Wissensökonomie fördern Wir vermissen einen Hinweis auf den Stellenwert wertschöpfungs- schwächerer Branchen, insbesondere den zweiten Wirtschaftssektor. Sodann sind die Massnahmen zur Standortförderung mit der Touris- musförderung zu kombinieren. Wir beantragen eine entsprechende textliche Ergänzung. Hohe Lebensqualität ermöglichen Angesichts der Bedeutung von kurzen Wegen für die Lebensqualität soll die Förderung kurzer Wege zwischen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Einkaufen in diesem Abschnitt erwähnt werden. Metropolitane Entwicklungsschwerpunkte setzen Hier werden lediglich die Entwicklungsschwerpunkte innerhalb des Kantons Zürich genannt. Um den Zusammenhalt des Metropolitan- raums Zürich zu stärken, sollten auch ausserkantonale Zentren wie bei- spielsweise Zug genannt werden. Zudem behalten wir uns aufgrund der anhaltenden Wachstumsdynamik im Metropolitanraum Zürich vor, die Ausdehnung des im kantonalen Richtplan festgelegten Siedlungs- gebiets im Sinne einer Siedlungsentwicklung nach innen periodisch zu überprüfen und anzupassen. Zugang zu angemessenem Wohnraum sichern Ein ausgewogenes und vielfältiges Wohnungs- und Kulturangebot ist nicht nur in Quartieren, sondern auf allen Massstabsebenen zu fördern. Wir beantragen eine entsprechende textliche Anpassung. HGV-Anschluss sicherstellen bzw. Funktionieren der S-Bahn im urbanen Verdichtungsraum gewährleisten Das Funktionieren des übergeordneten Bahnnetzes ist ebenfalls sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere auch die Korridore Zürich– Ostschweiz, Zürich–Chur und Zürich–Schaffhausen. Wir beantragen eine entsprechende textliche Ergänzung. Alternativen zur Zersiedelung finden Bei der Siedlungsentwicklung nach innen sind städtebauliche Quali- täten zu fördern, und es ist kulturgeschichtlichen Objekten Sorge zu tragen. Wir beantragen eine entsprechende textliche Ergänzung.
Vielfalt der Landschaften und Naherholungsräume erhalten Nicht alle der aufgeführten Räume und Gewässer haben eine Be- deutung für den Tourismus. Dies gilt insbesondere für die intensiv ge- nutzten Räume wie das Limmattal. Eine Differenzierung im Umgang ist hier angezeigt. Im Übrigen sollte es «Zürichsee» heissen (und nicht «Zürchersee»). Das Bild, das durch das Raumkonzept Schweiz gezeichnet wird, er- gibt sich letztlich aus den vier Karten im Bericht. Sie sind wichtige Be- standteile, sollen zur Verständlichkeit des Raumkonzeptes beitragen und dessen Inhalt synoptisch zusammenzufassen. Der gewählte Relief- hintergrund erscheint aufgrund des Konzeptcharakters der Karten nicht geeignet, weil dieser eine grosse Genauigkeit vorgibt, die nicht der Körnung der Aussagen entspricht. Grundsätzlich erachten wir die vier Karten als noch zu wenig unter- einander abgestimmt. Insbesondere fehlt bisher eine Karte, mit der sich die wesentlichen Aussagen des Raumkonzepts vermitteln lassen. Wir beantragen, Karte 1 entsprechend weiterzuentwickeln. Die Abgrenzung von Teilräumen und die Lokalisierung von Zentren entsprechen teilweise nicht dem kantonalen Raumordnungskonzept. Zudem weisen die Karten 1 und 3 entsprechende, nicht nachvollzieh- bare Differenzen auf. Die aufgeführten Zentren in den Karten 1 und 3 sind daher zu überprüfen und jeweils in gleicher Sachlogik darzustellen. Wir beantragen, diese Detailanpassungen direkt nach Rücksprache mit dem kantonalen Amt für Raumentwicklung vorzunehmen. Wir begrüssen die Einteilung der Schweiz in unterschiedliche Raum- typen. Damit können regionale Eigenheiten und entwicklungspolitische Unterschiede zwischen den Regionen berücksichtigt und gezielt geför- dert werden. Dies entspricht der Zielsetzung, Vielfalt, Solidarität und Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu erhalten. Die Karte 3 sollte bei den ausgelasteten und konfliktträchtigen Kor- ridoren um mindestens zwei Korridore ergänzt werden, die ebenfalls von nationaler und internationaler Bedeutung sind. Auf den Korridoren Zürich–Bülach–Schaffhausen und Zürich–Thalwil–Pfäffikon SZ zeich- nen sich bereits heute erhebliche Kapazitätsengpässe ab, die auch mit den geplanten Verbesserungen im Rahmen der 4. Teilergänzungen der S-Bahn Zürich und den Fernverkehrsausbauten nicht nachhaltig besei- tigt werden können. Darüber hinaus sind aus kantonaler Sicht weite Teile des übrigen S-Bahn-Netzes von erheblichen Konflikten und Kapa- zitätsengpässen betroffen.
In Karte 4 wird der heutige Zustand abgebildet. Ein zusätzlicher In- formationsgehalt betreffend die Einbettung in den europäischen Raum ist nicht ersichtlich. Die Karten 3 und 4 sollen deshalb zusammengefasst werden, zumal Karte 3 differenzierter ist und bezüglich des europäi- schen Bezugs keine Informationen verloren gehen. Schliesslich ist unter den sogenannten weiteren nationalen und internationalen Verbindun- gen auch die Verbindung Zürich–Buchs–Innsbruck–Wien aufzuführen. Der vorliegende Entwurf des Raumkonzepts Schweiz stellt einen tauglichen und fachlich fundierten Orientierungsrahmen für die raum- wirksamen Tätigkeiten auf allen drei Staatsebenen dar. Dies ist wesent- lich der Prägnanz seiner Aussagen zu verdanken, die möglichst gewahrt werden sollte.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi