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Entscheid

RRB Nr. 882/2020

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zell, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

16. September 2020Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zell, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. September 2020

882. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Zell)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zell haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2020 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Zell beschlossen. Der Ge- meinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Zell aufgehoben.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zell am 9. Februar 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon, den Bezirksrat Winterthur, Lindenstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli