RRB Nr. 886/2010
Gemeindewesen, Betreibungskreis Uster, Zusammenarbeitsvertrag, Genehmigung
16. Juni 2010Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Betreibungskreis Uster, Zusammenarbeitsvertrag, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Juni 2010
886. Gemeindewesen (Betreibungskreis Uster)
Erwägungen
1. Die Betreibungskreise wurden nach den Vorgaben des Einfüh- rungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 (EG SchKG) durch den Regierungsrat neu fest- gesetzt (RRB Nrn. 2046/2008, 463/2009, 863/2009). Gemäss § 2 Abs. 1 EG SchKG vereinbaren Gemeinden, die einen gemeinsamen Betreibungs- kreis bilden, den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes (lit. a) und die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen (lit. b). Vorbehält- lich der Bestimmung des Wahlorgans der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten sind die Gemeinderäte für den Vertragsabschluss zuständig (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 EG SchKG). Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2. Der Stadtrat Uster sowie die Gemeinderäte der Politischen Gemein- den Egg, Greifensee und Mönchaltorf stimmten dem Vertrag zwischen dem 8. und 31. März 2010 zu. Der Bezirksrat Uster hat bestätigt, dass gegen die Beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Der Vertrag enthält alle notwendigen Bestimmungen. Insbesondere wurden Sitz und Bezeichnung des Betreibungsamtes festgelegt und als Wahlorgan der Stadtrat der Sitzgemeinde Uster bestimmt, der die Betreibungsbe- amtin oder den Betreibungsbeamten wählt (§ 7 Abs. 2 lit. a EG SchKG). Der Vertrag gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
3. Auf den Zeitpunkt der operativen Umsetzung werden die neu be- zeichneten Betreibungsämter für die Kreisgemeinden formell zustän- dig und hoheitlich nach aussen tätig. Die Umschaltung und die damit verbundene Anpassung der elektronischen Unterlagen hat grundsätz- lich nach Vorgabe des Betreibungsinspektorats unter Anwesenheit von Vertretern desselben zu erfolgen (vgl. §§ 82 ff. der bisherigen Verordnung über die Gemeindeammann- und Betreibungsämter vom 9. Dezember 1998). Das Obergericht beantragt aus logistischen und praktischen Gründen ein gestaffeltes operatives Tätigwerden der neuen Betreibungs- kreise. Die Verträge über die Zusammenarbeit in den Betreibungskrei- sen bestimmen in der Regel, dass die Betreibungsämter der neuen Be- treibungskreise nach Vorgabe der kantonalen Fachaufsicht operativ werden.
Im Vertrag des Betreibungskreises Uster findet sich keine ausdrück- liche Bestimmung, in der ein konkretes Datum für die operative Umset- zung genannt wäre. Der zuständigen Stadt Uster wurde daher im Rah- men des Genehmigungsverfahrens dafür der 3. September 2010 vorge- schlagen, wogegen keine Einwände vorgebracht wurden. Der Betrei- bungskreis Uster soll daher am 3. September 2010 operativ werden. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bevölkerung rechtzeitig über die neuen Zuständigkeiten zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Vertrag über die Zusammenarbeit im Betreibungskreis Uster wird genehmigt.
II. Der Betreibungskreis Uster wird am 3. September 2010 operativ.
III. Veröffentlichung von Dispositiv I und II im Amtsblatt (Textteil).
IV. Mitteilung an den Stadtrat Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Egg, Forchstrasse 145, 8132 Egg, Greifensee, Im Städtli 3, 8606 Greifensee, und Mönchaltorf, Esslingerstrasse 2, 8617 Mönchaltorf, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, das Obergericht sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi