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Entscheid

RRB Nr. 886/2021

Planungs- und Baugesetz, Änderung vom 1. Februar 2021, Uferbereichsplanung, Inkraftsetzung

25. August 2021Deutsch2 min

Source zh.ch

Planungs- und Baugesetz, Änderung vom 1. Februar 2021, Uferbereichsplanung, Inkraftsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. August 2021

886. Planungs- und Baugesetz (Änderung vom 1. Februar 2021;

Erwägungen

Uferbereichsplanung); Inkraftsetzung Der Kantonsrat beschloss am 1. Februar 2021 eine Änderung des Pla- nungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1). Mit Verfügung vom 13. April 2021 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss kein Referendum ergriffen wurde (ABl 2021-04-16). Diese Ver- fügung ist rechtskräftig. Mit dem neuen § 67a PBG wurde die gesetzliche Grundlage geschaf- fen, damit Gemeinden im Uferbereich von Seen ergänzende Festlegungen in den Bau- und Zonenordnungen vornehmen können. Da keine ausführenden Regelungen notwendig sind, kann die beschlos- sene Änderung des PBG auf den 1. November 2021 in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 1. Februar 2021 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (§ 67a, Uferbereichsplanung) wird auf den 1. No- vember 2021 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentli- chung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli