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Entscheid

RRB Nr. 889/2024

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025, Vernehmlassung

28. August 2024Deutsch17 min

Source zh.ch

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. August 2024

889. Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 (Vernehmlassung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 eröffnete das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehm- lassungsverfahren zum Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025. Mit dem Verordnungspaket sollen die folgenden Verordnungen revidiert wer- den: Wasserbauverordnung (WBV; SR 721.100.1), Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610), Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600), Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680) sowie Verord- nung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12). Aufgrund der vorgesehenen Anpassungen sind weitere Erlasse (Gewässerschutzver- ordnung [SR 814.201], Waldverordnung [SR 921.01], Geoinformations- verordnung [SR 510.620], Gebührenverordnung BAFU [SR 814.014]) nachzuführen.

B. Revision der Wasserbauverordnung Die Anpassung der WBV wird als Totalrevision umgesetzt. Die Rechts- anpassung zielt darauf ab, im Umgang mit Risiken durch Hochwasser und den weiteren gravitativen Naturgefahren, die Grundsätze des inte- gralen Risikomanagements anzuwenden. Der einzige neue Auftrag an die Kantone besteht darin, als Grundlage für das integrale Risikomanage- ment Risikoübersichten sowie strategische Gesamtplanungen zu erstel- len. Neben dieser Neuregelung konkretisiert die WBV die gesetzlichen Bestimmungen. Der Regierungsrat befürwortet und unterstützt grundsätzlich die Stossrichtung der revidierten WBV. Diese wurde den Wasserbaufach- stellen der Kantone von den zuständigen Stellen des Bundes im Rahmen von verschiedenen Veranstaltungen vorgestellt und gemeinsam diskutiert. Bei einigen Bestimmungen besteht aber noch Klärungsbedarf.

C. Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen Die Vorlage enthält verschiedene begriffliche Anpassungen. Weiter soll die Beschreibung der Abfälle, die zur energetischen Verwertung in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) importiert werden und deren Schla- cke wieder exportiert wird, an die Praxis angepasst und erweitert wer-

den. Auch Schlacke aus der Verbrennung von importierten gemischten gesammelten brennbaren Abfällen aus Unternehmen oder aus der Ver- brennung von Rückständen aus der Sortierung von separat gesammelten Siedlungsabfällen soll zur Ablagerung exportiert werden dürfen. Zudem wird eine Rechtsgrundlage für die Bewilligung des Exports von saube- rem Aushub- und Ausbruchmaterial durch die Kantone ins grenznahe Ausland geschaffen. Bei den Anpassungen handelt es sich um Präzisie- rungen und Ergänzungen, die den Vollzug erleichtern. Der Revision der VeVA kann zugestimmt werden.

D. Revision der Abfallverordnung Neben kleineren Anpassungen umfasst die Vorlage neu die Verpflich- tung für Kantone und Betreiber von KVA, Massnahmen zu ergreifen, um die Entsorgung der Abfälle oder deren Zwischenlagerung bei Betriebs- unterbrüchen für eine gewisse Zeit gewährleisten zu können. Die neu geforderte Bereitstellung eines Zwischenlagers für sämtliche Siedlungs- abfälle für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten übersteigt die Kapazitäten der Kantone und der KVA und ist auf drei Monate zu kür- zen. Anlagenspezifische Vorgaben für die Zwischenlagerung sind voll- ständig wegzulassen. Die bei Betriebsunterbrüchen entstehenden Pro- bleme lassen sich nur in Zusammenarbeit zwischen KVA, Deponien und Kanton lösen. Die Revision sieht zudem vor, die Sortierreste von getrennt gesammelten Siedlungsabfällen für die Verwertung in Zementwerken zuzulassen. Diese Möglichkeit sollte auch auf nachträglich sortierte Sied- lungsabfälle ausgeweitet werden.

E. Revision der Altlasten-Verordnung Für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit bei Grundwasser (Art. 9 AltlV) und oberirdischen Gewässern (Art. 10 AltlV) bei belasteten Standorten sind die Konzentrationswerte gemäss Anhang 1 AltlV mass- gebend. Das Swiss Centre for Applied Human Toxicology hat von 2019 bis 2022 überprüft, ob die Mitte der 1990er-Jahre auf humantoxikolo- gischer Grundlage hergeleiteten Werte von Anhang 1 AltlV immer noch dem Stand des heutigen Wissens entsprechen. Auf der Grundlage von neuesten Erkenntnissen wird nun eine Änderung bei zwölf der 68 Kon- zentrationswerte vorgeschlagen. Neue Stoffe wurden nicht aufgenommen. Die zwölf Konzentrationswertanpassungen betreffen drei Senkungen (Arsen, Trichlorethen und Ethylbenzol) und neun Erhöhungen. Während die Erhöhungen die Altlastenbearbeitung insgesamt erleichtern, können die Senkungen zu Herausforderungen führen. Bezüglich der Senkungen der Konzentrationswerte von Trichlorethen und Ethylbenzol erwartet

der Kanton Zürich keine massgebenden Auswirkungen. Die Senkung des Konzentrationswerts von Arsen ist toxikologisch ausreichend begründet und im Sinne des Vorsorgeprinzips angezeigt. Der Revision der AltlV kann zugestimmt werden.

F. Revision der Verordnung über Belastungen des Bodens Ziel der Anpassungen ist es, den biologischen Bodenschutz zu stärken und auf langjährige Anliegen der Kantone zur Harmonisierung des Bo- denschutzrechts (VBBo, AltlV und VVEA) zu reagieren. Die vorge- schlagenen Anpassungen erreichen dies jedoch nur teilweise und schaf- fen zudem neue Widersprüche. Eine Stärkung des biologischen Boden- schutzes wird grundsätzlich begrüsst. Die Erläuterungen klären jedoch nicht, wie die Fragen der Mess- und Umsetzbarkeit im Vollzug angegan- gen werden sollen. Auch fehlen Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Kantone, was die Wirksamkeit der Revision infrage stellt. Eine Re- vision der VBBo wird im Grundsatz als notwendig erachtet; die geplan- ten Änderungen werden aber teilweise abgelehnt und es werden Anpas- sungen beantragt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an polg@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 haben Sie uns zur Vernehmlassung über das Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 eingeladen. Wir dan- ken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entsprechenden Verordnungsanpassungen. Wir begrüssen grundsätzlich deren Stossrich- tung und stellen folgende Anträge bzw. haben folgende Anmerkungen:

A. Bemerkungen zur Wasserbauverordnung Art. 4 Grundlagenbeschaffung durch die Kantone und Bezeichnung der Gefahrengebiete Antrag: Im Verordnungstext oder aber zumindest in den Erläuterun- gen ist klarzustellen, dass sich der Detaillierungsgrad der Erarbeitung der Grundlagen gemäss revidiertem Art. 4 Abs. 1 nach Kriterien wie etwa Wichtigkeit oder Bedarf bemisst. Begründung: Gemäss revidiertem Art. 4 Abs. 1 erarbeiten die Kan- tone die Grundlagen für den Hochwasserschutz. In Abs. 1 Bst. a werden sie insbesondere aufgefordert, den Zustand der Gewässer und ihre Ver-

änderung zu erheben. Den Kantonen ist beim Detaillierungsgrad der Erarbeitung dieser Grundlagen der erforderliche Spielraum zuzugeste- hen. Den Kantonen muss daher die Möglichkeit gegeben werden, den Zustand und die Veränderungen nach Wichtigkeit oder nach Bedarf zu erheben. Diesbezüglich soll ihnen im Verordnungstext oder aber im er- läuternden Bericht zu Art. 4 mehr Spielraum eingeräumt werden. Art. 5 Raumplanerische Massnahmen Antrag: Es sind der Umfang und die Art der zulässigen Nutzungen in den Freihalteräumen gemäss revidiertem Art. 5 Abs. 2 zu klären. Frei- halteräume sind nur dann zwingend festzulegen, wenn sie zur Herstel- lung der Hochwassersicherheit erforderlich und kostengünstiger sind als andere Massnahmen. Des Weiteren ist das nationale Raumplanungs- recht bezüglich der Errichtung von Freihalteräumen gemäss Art. 5 Abs. 2 anzupassen. Begründung: Die in Art. 5 Abs. 2 geforderten Freihalteräume stellen insbesondere in urbanen Gebieten eine grosse und schwer zu bewerkstel- ligende Aufgabe für die Wasserbaufachstellen der Kantone dar. In bereits bebauten bzw. zonierten Gebieten ist das Schaffen von Freihalteräumen faktisch stark eingeschränkt. Dort kommen Freihalteräume praktisch einer materiellen Enteignung gleich und werden von zuständigen Raum- planungsfachpersonen und der Politik äusserst kritisch beurteilt. Aus diesen Gründen soll die Festlegung von Freihalteräumen nur dann und so weit erfolgen, wie diese erforderlich und unumgänglich sind, um die Ziele des Hochwasserschutzes zu erreichen. Weiter ist unklar, ob in einem Freihalteraum eine individuelle Risiko- abwägung möglich ist und bereits klare Vorstellungen zur zulässigen Nut- zung bestehen. Diesbezüglich ist eine Klärung erforderlich. Das Raumplanungsrecht des Bundes kennt bislang keine Regelung zu Freihalteräumen. Zur Planungs- und Rechtssicherheit scheint eine Ko- ordination angezeigt. Art. 7 Ingenieurbiologische und technische Massnahmen sowie Entlastungsräume Antrag: Die Pflicht zur Überprüfung der Überlastbarkeit und System- sicherheit gemäss revidiertem Art. 7 Abs. 2 ist auf bedeutende Schutz- bauten und -anlagen einzugrenzen. Weiter sind Entlastungsräume nur dann zwingend festzulegen, wenn sie zur Herstellung der Hochwasser- sicherheit erforderlich und kostengünstiger sind als andere Massnahmen. Die Bestimmung zu Entlastungsräumen ist mit dem Raumplanungsrecht abzustimmen.

Begründung: In Art. 7 Abs. 2 werden die Kantone verpflichtet, die be- stehenden Schutzbauten und -anlagen auf ihre Überlastbarkeit und Sys- temsicherheit zu überprüfen. Um diesen Prüfaufwand einzugrenzen, soll im Verordnungstext oder zumindest im erläuternden Bericht zu Art. 7 ergänzt werden, dass diese Überprüfung der Überlastbarkeit auf die «re- levanten» Schutzbauten und -anlagen eingegrenzt ist und damit den Kan- tonen ein gewisser Spielraum zur Verfügung gestellt wird. Die im revidierten Art. 7 Abs. 4 geforderten Entlastungsräume stellen die Wasserbaufachstellen der Kantone vor die gleichen raumplanerischen Herausforderungen wie die Freihalteräume gemäss Art. 5 Abs. 2, wes- halb die Bemerkungen dazu auch hier gelten. Auch hier sind insbeson- dere in urbanen Gebieten die präferenzierten Fliesswege für Entlastungs- räume häufig schon vollständig überbaut, und es stellen sich die gleichen Fragen der materiellen Enteignung wie bei Art. 5 Abs. 2. Daher ist es auch für die Umsetzbarkeit der Entlastungsräume notwendig, das nationale Raumplanungsrecht entsprechend anzupassen. Art. 10 Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung und die Massnahmen der Kantone Antrag: Die Kosten zur Entschädigung von Enteignungstatbeständen durch die Massnahmen der Kantone sind in Art. 10 Abs. 1 aufzunehmen. Begründung: Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b gewährt der Bund Abgel- tungen für Abklärungen zur Risikobegrenzung und -entwicklung mittels raumplanerischer Massnahmen sowie den Abbruch und die Verlegung von gefährdeten Bauten und Anlagen an sichere Orte. Zu weiteren Ent- schädigungen wird im erläuternden Bericht ausgeführt: «Bei Auszonun- gen von noch nicht bebauten Grundstücken beteiligt sich der Bund an den geschuldeten Entschädigungen zum Beispiel für bereits realisierte Erschliessungen.» Klare Aussagen, ob Abgeltungen für Entschädigungen von Landeigen- tümerinnen und -eigentümern infolge eines Enteignungstatbestands ge- währt werden oder nicht, fehlen allerdings. Bei einer Auszonung von Bau- land fallen nicht nur Entschädigungen für bereits getätigte Erschliessun- gen und vergleichbare Aufwendungen an, sondern es resultiert ein – je nach Region erheblicher – Wertverlust. Allfällige Kosten sind ebenfalls als Abgeltungstatbestand in die Verordnung aufzunehmen. Art. 29 Grundlagenbeschaffung durch den Bund Antrag: Art. 29 Abs. 2 ist in dem Sinne anzupassen, dass für die heute unentgeltlich erbrachten hydrologischen Dienstleistungen auch in Zu- kunft für die Kantone keine Kosten anfallen.

Begründung: Gemäss Art. 29 Abs. 2 kann das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für Dienstleistungen im Bereich der Hydrologie Gebühren in Rechnung stellen. Nach geltendem Recht gilt: «Das BAFU erhebt die hydrologischen Grundlagen; es errichtet und betreibt die dazu erforder- lichen Messstationen. Es kann hydrologische Arbeiten für Behörden, Gesellschaften und Private gegen Verrechnung der Kosten vornehmen, soweit dies der Geschäftsgang erlaubt.» (Art. 26 Abs. 2 WBV). Aufgrund dieser Bestimmung hätte das BAFU nach unserer Auffassung nur für Aufträge Dritter im Bereich Hydrologie die Kosten verrechnen können und nicht allgemein für hydrologische Dienstleistungen (z. B. Messungen), die es von sich aus anbietet bzw. durchführt. Es ist sicherzustellen, dass das BAFU künftig den Kantonen nicht allgemeine hydrologische Dienst- leistungen verrechnet, die bisher für die Nutzenden unentgeltlich erbracht wurden (z. B. Pegel- und Abflussmessungen an Gewässern in gesamt- schweizerischem Interesse). Dieser Punkt ist klarzustellen.

B. Bemerkungen zur Waldverordnung Art. 15 Umgang mit Risiken von Naturereignissen Antrag: In Art. 15 Abs. 2 sind die ökologischen Aspekte im Rahmen der Interessenabwägung ausdrücklich aufzuführen. Begründung: In Art. 3 E-WBV sind die ökologischen Aspekte eben- falls ausdrücklich aufgeführt. Es gibt keine sachlichen Gründe, die Kri- terien im Rahmen der Interessenabwägung bei Massnahmen zur Vor- beugung von Risiken durch Naturereignisse in den beiden Erlassen unter- schiedlich zu formulieren.

C. Bemerkungen zur Abfallverordnung Art. 4 Antrag: Art. 4 Abs. 1 Bst. g ist wie folgt zu formulieren: g. die Angaben über Massnahmen bei Betriebsunterbrüchen von Ver- brennungsanlagen für Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zu- sammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischen- lagerung dieser Abfälle, für einen Zeitraum von mindestens sechs Mo- naten. Die Kantone sorgen zusammen mit den Kehrichtverbrennungs- anlagen für die Möglichkeit einer Zwischen- und im Bedarfsfall Notlagerung für mindestens 3 Monate.» In diesem Zusammenhang soll auch der erläuternde Bericht angepasst werden: «Artikel 4 VVEA beinhaltet […]. Der vorliegende Artikel enthält zusätzlich die Verpflichtung zur Planung der Entsorgung oder Zwischen- lagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammen- setzung über einen Zeitraum von mindestens 3 6 Monaten durch die In-

haber von Abfallanlagen und die Kantone. Die Inhaberinnen oder In- haber von Abfallanlagen sollen ihrerseits ebenfalls zur Zwischenlagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung für die Dauer von mindestens 2 Monaten verpflichtet werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 Buchstabe i des vorliegenden Revisionsentwurfes). Die Zwischen- bzw. im Bedarfsfall Notlagerung lässt sich nur von den Kantonen in en- ger Zusammenarbeit mit den Betreibern der Kehrichtverbrennungsan- lagen sicherstellen. Die hierfür notwendigen Massnahmen sind deshalb im Vorfeld durch den Kanton zu koordinieren. Die anfallenden Kosten für die Zwischen- und Notlagerung sind verursachergerecht zu verteilen. Die Verpflichtung der Kantone, die Entsorgung und die Zwischenlage- rung der Abfälle zu planen, versteht sich inklusive der Mindestvorgabe von 2 Monaten, die durch die Betreiber der Abfallanlagen sichergestellt werden müssen. Für längere Betriebsunterbrüche von mehr als 2 Mona- ten sollen die Kantone Massnahmen planen. Die Massnahmen können beispielsweise überregionale Vereinbarungen zur Weiterleitung an an- dere KVA, Abklärungen potentieller Orte für Zwischenlager usw. be- inhalten.» Begründung: Die Bereitstellung eines Zwischenlagers für sämtliche Siedlungsabfälle für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten über- steigt die Kapazitäten der Kantone und der Kehrichtverbrennungsan- lagen (KVA). Zwischenlager müssen betreffend Entwässerung, Lösch- wasserrückhalt und Platzbefestigung bestimmte Bedingungen einhalten, die nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden können. In der geltenden VVEA ist der Begriff des Zwischenlagers definiert und die Anforderungen an ein Zwischenlager sind in Art. 29 und 30 klar fest- gelegt. Da bei einem flächendeckenden Ausfall der KVA diese Vorgaben an eine Zwischenlagerung tatsächlich nur teilweise eingehalten werden können, soll der Begriff auf Notlagerung ausgeweitet werden. Wir schla- gen eine Begriffserweiterung und eine Kapazität von drei Monaten vor. Im Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 2 Bst. h (Bereitstellung von Betriebs- mitteln durch die KVA für den Weiterbetrieb für zwei Monate) ergibt sich so eine geordnete Entsorgung von gesamthaft fünf Monaten, was aus unserer Sicht ausreichend ist. Andernfalls muss der Kanton mittels Notrecht handeln. Art. 24 Verwertung von Abfällen bei der Herstellung von Zement und Beton Antrag: Art. 24 Abs. 1 ist wie folgt zu formulieren: «Abfälle dürfen als Rohmaterial, als Rohmehlkorrekturstoffe, als Brennstoffe oder als Zumahl- oder Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement und Be- ton verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 er- füllen. Als Rohmaterial oder als Brennstoffe dürfen jedoch keine ge-

mischten Siedlungsabfälle und keine gemischt gesammelten und nach- träglich sortierten Siedlungsabfälle verwendet werden. Sortierreste, die sich aus der Behandlung von getrennt gesammelten Siedlungsabfällen ergeben und nicht stofflich verwertet werden können, dürfen bei der Herstellung von Zement und Beton verwendet werden.» Begründung: Mit der vorgesehenen Anpassung wird es verunmöglicht, Kunststofffraktionen aus gemischt gesammelten Siedlungsabfällen, die zuerst in eine Sortierung gehen, als Ersatzbrennstoffe in der Zement- industrie einzusetzen. Die Fraktionen aus Marktkehricht dürfen jedoch weiterhin ins Zementwerk gebracht werden. In der Praxis ist diese Unter- scheidung oft nicht eindeutig. Wir schlagen deshalb vor, den Passus zu den nachträglich sortierten Abfällen wegzulassen. Art. 32 Betrieb Antrag: Art. 32 Abs. 2 Bst. h und i sind wie folgt zu formulieren: h. bei einem Unterbruch der Versorgung mit notwendigen Betriebs- mitteln eine Reserve zur Verfügung steht, mit welcher der Weiterbetrieb Regelbetrieb für mindestens zwei Monate sichergestellt ist; i. bei einem Betriebsunterbruch der Anlage Kapazitäten für die Zwi- schenlagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zu- sammensetzung zur Verfügung stehen, mit denen die Annahme solcher Abfälle für mindestens zwei Monate sichergestellt ist.» Begründung: In Bst. h ist festzulegen, für welchen Zustand der Be- triebsmittelvorrat reichen soll. Aus unserer Sicht soll dies für den be- willigten Regelbetrieb ohne Erleichterung der Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1) berechnet werden. Die Sicherstellung einer Zwischen- lagerung soll von den Kantonen gemeinsam mit den KVA organisiert werden (siehe Antrag zu Art. 4 Abs. 1). Die bei Betriebsunterbrüchen entstehenden Probleme lassen sich nur in Zusammenarbeit zwischen KVA, Deponien und Kanton lösen. Der neue Bst. i ist daher wegzulassen. Anhang 4 Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton Ziff. 3.1 Antrag: In Ziff. 3.1 ist im neuen Bst. h zu präzisieren, welche Grenz- werte für den Einsatz von Beton- und Mischabbruch als Zumahl- oder Zuschlagstoffe gelten sollen. Begründung: Aufgrund der mengenmässigen Bedeutung von mit PCB und/oder mit aliphatischen Kohlenwasserstoffen belastetem Beton- und Mischabbruch sollte auf Verordnungsstufe klar geregelt werden, bis zu welcher Belastungsklasse diese für die Herstellung von Zement und Be- ton eingesetzt werden können. Auch Belastungen mit per- und polyfluo- rierte Alkylverbindungen (PFAS) sind zu regeln.

D. Bemerkungen zur Verordnung über Belastungen des Bodens Art. 1 Zweck und Gegenstand Antrag: Auf die geplante Änderung von Art. 1 Bst. b ist zu verzichten. Begründung: Es gibt einen Widerspruch zwischen der Änderung von Art. 1 Bst. b gemäss Vernehmlassungsvorlage und der Änderung von Art. 1 Bst. b gemäss Synopse. Wir lehnen die Fassung gemäss Synopse ab, da sie unklar ist und in den Erläuterungen nicht ausgeführt wird. Art. 2 Begriffe Wir begrüssen die Integration der Bodenbiodiversität sowie der or- ganischen Bodensubstanz in Art. 2 Abs. 1 Bst. a VBBo. Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass gerade bei der Bodenbiodiversität die Wissenslücken trotz der wissenschaftlichen Fortschritte der letzten Jahr- zehnte nach wie vor sehr gross sind. Bereits die Erhebung der Parame- ter «Vielfalt», «Biomasse» oder «Aktivität» dürfte herausfordernd sein, ebenso die Beurteilung, ob sie den natürlichen Standorteigenschaften entsprechen. Hier bedarf es weiterer Anstrengungen, um diese Wissens- lücken zu schliessen. Art. 3 Beobachtung der Bodenbelastung durch den Bund Die vorgeschlagene Änderung von Art. 3 Abs. 1 entspricht vollum- fänglich geltendem Recht. Es ist nicht erkennbar, weshalb diese Bestim- mung Eingang in die Vernehmlassungsvorlage gefunden hat. Art. 4 Überwachung der Bodenbelastung durch die Kantone Antrag: Art. 4 Abs. 1 ist wie folgt zu formulieren: «Steht fest oder ist mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in bestimmten Gebie- ten chemische Belastungen des Bodens über den Richtwerten bestehen, so erstellen und aktualisieren die Kantone hierüber Karten und veröffent- lichen diese. Diese Karten enthalten mindestens Angaben über Lage, Art und Ausmass der Bodenbelastungen.» Begründung: Wir begrüssen die Schaffung einer rechtlichen Grund- lage für Hinweiskarten zu Bodenbelastungen. Solche Karten (wahrschein- liche Überschreitungen der Schadstoff-Richtwerte) sind bewährte Hilfs- mittel für den Vollzug und die Bauwirtschaft. Damit diese Karten ihren Nutzen entfalten, müssen diese jedoch zwingend veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung der Karten stünde im Einklang mit den Ergebnis- sen der kantonalen Bodenüberwachung (bisheriger Art. 4 Abs. 3 VBBo). Gemäss erläuterndem Bericht wären nach Belastungsniveau differen- zierte Karten erforderlich. Für räumliche Prognosen von wahrschein- lichen Überschreitungen der Prüfwerte bestehen bisher keine verlässli- chen Methoden. Solche müssten vom BAFU bereitgestellt und als Auf- gabe ausdrücklich aufgeführt werden.

Antrag: Art. 4 Abs. 3 ist wie folgt zu formulieren: «Das BAFU sorgt in Zusammenarbeit mit dem BLW für die Beschaffung der fachlichen Grundlagen, die für die Hinweiskarten und die Überwachung der Boden- belastung nötig sind, und berät die Kantone.» Begründung: Die Kantone haben nicht die Kapazität, die erforder- lichen Grundlagen für Hinweiskarten – insbesondere solcher für das Prüfwertniveau – herzuleiten. Ein durch die Bundesstellen koordinier- ter Rahmen ist daher zwingend und verringert Unterschiede im Vollzug. Art. 5 Beurteilung der Bodenbelastung Antrag: Auf die geplanten Änderungen von Art. 5 Abs. 2–4 ist zu ver- zichten. Begründung: Die Kantone sind bereits mit der bestehenden Form von Art. 5 zu Einzelfallbeurteilungen und der Herleitung fehlender Beurtei- lungswerte verpflichtet. Sie stellen in gegenseitigem Wissensaustausch im Rahmen der Arbeitsgruppen Interventionswerte und Risikobeurtei- lungen des Cercle Sol sicher. Dass neu die Zustimmung des BAFU zu Einzelfallbeurteilungen erforderlich ist, führt zu mehr Verwaltungsauf- wand. Anhang 1 Antrag: Auf die geplanten Änderungen der Ziff.12 und 13 ist zu ver- zichten. Stattdessen sind Prüf- und Sanierungswerte unter Berücksich- tigung der Folgen für Vollzug und Wirtschaft festzulegen. Begründung: Grundsätzlich begrüssen wir Bestrebungen für die Auf- nahme von Prüf- und Sanierungswerten für Quecksilber in die VBBo. Die neuen Beurteilungswerte weichen jedoch von der Dreistufigkeit des Bodenschutzkonzepts ab. Es fehlt eine Beleuchtung der Auswirkungen auf Vollzug und Wirtschaft, die hinsichtlich Gärten mit Nutzungsver- boten sowie der nicht möglichen Wiederverwertung von abgetragenem Boden mutmasslich beträchtlich sind. Anhang 2 Antrag: Auf die geplanten Änderungen von Ziff. 13 ist zu verzichten. Stattdessen sind PCB weiterhin als Summe der sieben Kongenere zu beurteilen, bis eine Harmonisierung zwischen VBBo, AltlV und VVEA erfolgt. Begründung: Die Anpassung widerspricht dem langjährigen Wunsch der Kantone nach einer Harmonisierung von VBBo, AltlV und VVEA. In der AltlV und der VVEA werden PCB zwar als Summe der sechs PCB-Kongenere ermittelt, jedoch nach Multiplikation mit dem Faktor 4.3 beurteilt. Mit der Revision wird die Beurteilungsungleichheit zwi- schen VBBo und AltlV nicht beseitigt. Dass ein Kongener auch in der Summe der Dioxine enthalten ist, stellt kein Problem dar.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli