Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 890/2013

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wiesendangen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

21. August 2013Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wiesendangen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2013

890. Gemeindeordnung (Wiesendangen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wiesendangen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen insbesondere die Anpassung der Finanzkompetenzen der Stimmberech- tigten in der Urnenabstimmung und der Gemeindeversammlung sowie die Aufhebung der Art. 34–40 betreffend die gemeindeeigene Sparkasse. Zu Bemerkungen Anlass gibt, dass Art. 11 Ziff. 4 und Art. 12 Ziff. 3 GO nicht aufgehoben worden sind, obwohl diese Bestimmungen wie die aufgehobenen Art. 34–40 GO ebenfalls die gemeindeeigene Spar- kasse betreffen und damit gegenstandslos geworden sind. Art. 11 Ziff. 4 und Art. 12 Ziff. 3 GO sind deshalb anlässlich einer nächsten Revision der Gemeindeordnung aufzuheben. Im Übrigen gibt die Änderung der Gemeindeordnung zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wiesen- dangen am 9. Juni 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Wiesendangen, Schulstrasse 20, 8542 Wiesendangen (ES), den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi