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Entscheid

RRB Nr. 890/2019

Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, Schreiben an das EFD

25. September 2019Deutsch5 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2019

890. Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich

Erwägungen

(Vernehmlassung) Am 6. März 2018 überwiesen die eidgenössischen Räte die am 31. Mai 2017 eingereichte Motion Schmid «Streichung der Pflicht, die Steuer­ erklärung zu unterzeichnen» (17.3371). Die Motion Schmid fordert, dass die Steuererklärung und der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungs­ steuer nicht mehr unterschrieben werden müssen. Gemäss Begründung der Motion soll die elektronische Einreichung der Steuererklärung me­ dienbruchfrei vorgenommen werden können. Zur Umsetzung der Motion sind Anpassungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) notwendig. Mit der vorliegenden Vorlage soll die Motion umgesetzt werden. Im Rahmen der Digitalisierungsstrategie der Eidgenössischen Steuerverwaltung ent­ hält die Vorlage auch verschiedene Änderungen in den vom Bund voll­ zogenen Steuergesetzen. Die wesentlichen Inhalte der Vorlage sind die folgenden: – Elektronische Verfahren / Umsetzung Motion Schmid (17.3371): Wo die Steuererlasse heute die Schriftlichkeit oder ausdrücklich eine Unter­ schrift verlangen, soll bei elektronischen Verfahren künftig darauf ver­ zichtet werden können. Die elektronisch gemachten Angaben müssen in diesem Fall elektronisch bestätigt werden. Des Weiteren hat die Ver­ waltung bei elektronischen Übermittlungen die Identität und die Da­ tenintegrität sicherzustellen. – Eröffnung von Verfügungen und weitere Zustellungen: Im Hinblick auf die angestrebte Digitalisierung wird die rechtliche Grundlage im DBG und im StHG geschaffen, damit die Steuerbehörden den steuer­ pflichtigen Personen mit deren Einverständnis Dokumente in elektro­ nischer Form zustellen können. – Verpflichtung zu elektronischen Verfahren: Es werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, damit die betroffenen Personen bei den in der Zuständigkeit des Bundes liegenden Steuern zur elektronischen Vor­ gehensweise verpflichtet werden können. Der Bundesrat soll dabei auch die Modalitäten der elektronischen Verfahren vorschreiben können. – Verwendung der AHV-Nummer bei Meldung von Kapitalleistungen: Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen (nachstehend Versicherun­ gen) werden verpflichtet, bei der Meldung von Kapitalleistungen die

AHV-Nummer zu verwenden. Dies ermöglicht die eindeutige Zuord­ nung der Versicherungsleistungen zu den Steuerdossiers. Die Empfän­ gerinnen und Empfänger der Kapitalleistungen werden ihrerseits ver­ pflichtet, den Versicherungen ihre AHV-Nummer bekanntzugeben. Tun sie es nicht, kann die Versicherung die Leistung aufschieben. – Durchführungsbestimmungen im StHG: Die Durchführungsbestim­ mungen (Art. 72*** StHG) für die Kantone sollen vereinfacht werden, indem neu eine allgemein gültige Schlussbestimmung vorgesehen wird. Diese Änderung hat keinen inhaltlichen Zusammenhang mit den elek­ tronischen Verfahren im Steuergesetz. Sie soll dennoch in diese Vor­ lage aufgenommen werden, da ein eigenständiges Gesetzgebungsver­ fahren für eine solche formelle Anpassung unverhältnismässig wäre. Im Kanton Zürich bestehen bereits rechtliche Grundlagen für die elek­ tronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Zustel­ lung von Verfügungen und Steuerrechnungen an die Steuerpflichtigen (siehe insbesondere §§ 109c Abs. 3 und 133 Abs. 3 Steuergesetz [StG; LS 631.1] Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuer­ erklärung [LS 631.121] Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen [LS 631.122]). Diese rechtlichen Grund­ lagen und die weiteren geplanten Digitalisierungsschritte im Zürcher Steuerwesen (vgl. Bericht des Regierungsrates zum Postulat KR-Nr. 135/ 2017 betreffend Elektronisches Büro im Steueramt, Vorlage 5555) stehen im Einklang mit den Vorgaben der Vernehmlassungsvorlage.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (einschliess­ lich des Fragebogens; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-­ Version an vernehmlassungen@estv.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 21. Juni 2019, mit dem Sie uns den Entwurf eines Bundesgesetzes über elektronische Verfahren im Steuer­ bereich mit erläuterndem Bericht zur Stellungnahme unterbreitet haben. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die Neuerungen und Anpassungen bezüglich der elektronischen Ver­ fahren im Steuerbereich nehmen das wichtige Anliegen der Vereinfachung des Kontakts zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden über elek­ tronische Kanäle auf und lassen den Kantonen in ihrem Zuständigkeits­ bereich Freiraum für sachgerechte und bürgerfreundliche Lösungen, die

Rücksicht nehmen auf in den Kantonen bereits erfolgreich eingerichtete elektronische Verfahren. Wir begrüssen die Vorlage somit, wobei wir ein­ zelne Nachbesserungen im Sinne unserer Antworten im beiliegenden Fra­ gebogen vorschlagen. Bei den Durchführungsbestimmungen begrüssen wir die gesetzessys­ tematischen Vereinfachungen und die Aufhebung von nicht mehr benö­ tigten Übergangsbestimmungen. Wir beantragen aber, dass in Art. 72 StHG ausdrücklich festgehalten wird, dass der Bund den Kantonen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Umsetzung ins kantonale Recht belässt, wie es auch der Verständigung im Rahmen des föderalistischen Dialogs zwischen Bundesrat und Konferenz der Kan­ tonsregierungen entspricht (vgl. https://kdk.ch/de/themen/foederalismus­ und-staatsrecht/umsetzung-von-bundesrecht-durch-die-kantone/, Arbeits­ dokument «Koordinierte Umsetzung von Bundesrecht» vom 28. Oktober 2015, Ziff. I, S. 1). Ohne die beantragte Ergänzung von Art. 72 StHG sind grosse Zweifel angebracht, dass auf die Zeitbedürfnisse der Kantone für kantonale Umsetzungsbestimmungen künftig ausreichend Rücksicht ge­ nommen wird. Dies hat sich in jüngerer Zeit bei Änderungen von DBG und StHG in anderen Erlassen mit Federführung ausserhalb des Eidge­ nössischen Finanzdepartements gezeigt. Die Verankerung der Frist von mindestens zwei Jahren ist deshalb notwendig. In vielen Kantonen dau­ ert ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren mindestens zwei Jahre.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli