RRB Nr. 891/2013
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zollikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
21. August 2013Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zollikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2013
891. Gemeindeordnung (Gemeinde Zollikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die Politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeinde- ordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zollikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen ins- besondere die Verkleinerung der Anzahl Mitglieder der Schulpflege von bisher 13 auf neu sieben sowie der Anzahl Mitglieder der Sozialbehörde von bisher sieben auf neu fünf, die Lückenschliessung bei den Finanz- kompetenzen der Schulpflege, die Einführung einer (beratenden) Liegen- schaftenkommission sowie die Änderung, wonach neu die gewählte Präsidentin bzw. der gewählte Präsident der Schulpflege von Amtes wegen dem Gemeinderat angehört.
3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
4. In diesem Zusammenhang bleibt Folgendes anzufügen: Art. 24 Abs. 1 lit. b GO bestimmt das Wahlorgan und Art. 4 Abs. 2 GO ein Wohnsitzerfordernis für die Betreibungsbeamtin bzw. den Betrei- bungsbeamten. Art. 61 GO betreffend Gemeindeammann und Betrei- bungsbeamten regelt im Weiteren die Organisation und Aufgaben des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes. Seit Amtsdauerbeginn 2010–2014 gehört die Politische Gemeinde Zollikon neu dem Betreibungskreis Küsnacht-Zollikon-Zumikon an. Die Organisation ihres Betreibungsamtes und das Wahlorgan der Be- treibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten wird durch die Ge- meinden des Betreibungskreises neu in einem Vertrag geregelt (RRB Nrn. 2046/2008 und 363/2010). Daher erübrigen sich organisatorische Bestimmungen über das Betreibungswesen in der Gemeindeordnung,
denen keine normative Kraft mehr zukommt. Die Politische Gemeinde Zollikon wird daher eingeladen, Art. 4 Abs. 2 (bezüglich Betreibungs- beamten), Art. 24 Abs. 1 lit. b GO sowie Art. 61 GO mit der nächsten Revision der Gemeindeordnung aufzuheben (vgl. RRB Nr. 281/2010).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zollikon am 9. Juni 2013 beschlossenen Änderungen der Gemeindeordnung wer- den genehmigt.
II. Die Politische Gemeinde Zollikon wird eingeladen, bei der nächs- ten Revision der Gemeindeordnung Art. 61 sowie Art. 24 Abs. 1 lit. b und Art. 4 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz GO aufzuheben.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Zollikon, Gemeinderatskanzlei, Bergstrasse 20, Postfach 280, 8702 Zollikon, den Bezirksrat Meilen, Dorf- strasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi