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Entscheid

RRB Nr. 893/2013

Stadt Zürich, Verkehrsbaulinien Kreis 11, Teilgenehmigung

21. August 2013Deutsch6 min

Source zh.ch

Stadt Zürich, Verkehrsbaulinien Kreis 11, Teilgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2013

893. Stadt Zürich,Verkehrsbaulinien Kreis 11 (Teilgenehmigung)

Erwägungen

1. Der Gemeinderat der Stadt Zürich beschloss am 5. Oktober 2011 gemäss Vorlage des Stadtrates die Neufestsetzung von Baulinien im Stadtkreis 11 – Affoltern. Gegen diese Festsetzung wurden beim Bau- rekursgericht zwei Rekurse erhoben (G.-Nrn. R1S.2012.05109 und R1S.2012.05110). Ein Rekurs (G.-Nr. R1S.2012.05109) wurde zurück- gezogen. Das zweite Verfahren betrifft die Parzellen Kat.-Nrn. AF4403 und AF3845 an der Wehntalerstrasse und ist – nach Gutheissung durch das Baurekursgericht – vor dem Verwaltungsgericht hängig. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 lud das Verwaltungsgericht die Volks- wirtschaftsdirektion ein, den Genehmigungsentscheid zu treffen und diesen dem Verwaltungsgericht zuzustellen.

2. Zuständig für die Genehmigung von kommunalen Baulinienrevisio- nen ist die Volkswirtschaftsdirektion (§ 46 Abs. 1 OG RR; vgl. VB.2008. 00439 sowie VB.2008.00392). Kann keine oder keine vorbehaltlose Genehmigung erteilt werden, ist der Regierungsrat zuständig (§ 2 lit. a Planungs- und Baugesetz; PBG). Die Genehmigungsbehörde prüft die Vorlage auf ihre Übereinstimmung mit der übergeordneten Planung. Die Kognition erstreckt sich für Baulinienvorlagen auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit der Festsetzung (§ 5 Abs. 1 PBG). Die Genehmigungsbehörde legt sich hierbei Zurückhaltung auf. Der Nachweis, dass die Gemeinde eine mögliche zweckmässige Lösung ge- troffen hat, genügt. Die Genehmigungsinstanz plant nicht selber und setzt ihr Ermessen nicht an die Stelle des gemeinderätlichen Ermessens. Eine Korrektur ist dann angezeigt, wenn eine Lösung unsachlich und unhaltbar ist, ebenso, wenn sich die Festsetzung aufgrund überkom- munaler Interessen als unzweckmässig erweist oder sie wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung widerspricht oder unzu- reichend Rechnung trägt (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Um- weltschutzrecht, 5. Auflage, Zürich 2008, S. 233).

3. Die Baulinie wurde vorgängig zum Festsetzungs- und Genehmi- gungsverfahren einer Vorprüfung durch die Genehmigungsbehörde un- terzogen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 des Amtes für Verkehr wurde darauf hingewiesen, dass die Baulinie am Holderbachweg mit dem für den Holderbach geltenden Gewässerabstand abzustimmen und dass dazu Rücksprache mit dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zu nehmen sei.

Das AWEL gelangt in seiner Stellungnahme vom 12. April 2013 zum Schluss, dass die Baulinie im Abschnitt des Holderbachwegs nicht ge- nehmigungsfähig ist. Nach Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) ist der Raumbedarf für Fliessgewässer, der für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funk- tionen des Gewässers erforderlich ist, bei allen raumwirksamen Tätigkei- ten zu berücksichtigen. Grundlage für die Festlegung des Raumbedarfes ist die Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV, SR 814.201). Seit dem 1. Juni 2011 sind die Änderungen vom 4. Mai 2011 der GSchV in Kraft. Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Darüber hinaus dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden (Art. 28 Abs. 1 GSchG). Der Kanton wird den definitiven Gewässerraum für den Holderbach in den kommenden Jahren festlegen. Gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV muss dabei die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m natürlicher Breite die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m betragen. Bis zur definitiven Festlegung des Ge- wässerraums gelten die Übergangsbestimmungen, nach denen folgen- der Gewässerabstand einzuhalten ist: Breite der bestehenden Gerinne- sohle zuzüglich beidseitiger Streifen mit einer Breite von je 8 m. Dieser Abstand wird gemessen ab der Gerinnesohle. Die bestehende Gerinne- sohle des Holderbachs beträgt am betreffenden Standort rund 1,3 m. Demnach ist bis zur Festlegung des definitiven Gewässerraums ab der Gerinnesohle ein beidseitiger Streifen von 9,3 m freizuhalten. Dies hat zur Folge, dass Bauten auf den Grundstücken Kat.-Nrn. AF2614 und AF3412 bis zur Festlegung des definitiven Gewässerraums zum Holder- bachweg auch ohne Baulinie einen genügend grossen Abstand einzu- halten haben. Aus der Vorlage der Stadt Zürich geht nicht hervor, was die Baulinie entlang dem Holderbachweg bezweckt, da sie innerhalb des dargelegten Gewässerraums liegt. Soll damit die Bebauung auf den Grundstücken Kat.-Nrn. AF2614 und AF3412 vom bestehenden Weg fern gehalten wer- den, so ist sie nicht nötig; der Gewässerabstand entfaltet dieselbe Wir- kung über den Baulinienbereich hinaus. Soll indessen damit der Raum für den Ausbau des Holderbachwegs gesichert werden, so stünde ein solcher im Widerspruch zu den dargelegten bundesrechtlichen Vorga- ben (Art. 38 Abs. 1 GSchG und Art. 41c Abs. 1 GSchV).

Die Baulinie entlang des Holderbachweges im Abschnitt Schauen- bergstrasse bis Tobelsteig ist aus diesen Gründen nicht genehmigungs- fähig.

4. Neben den Festlegungen des kommunalen Verkehrsplans sind auch die Festlegungen des regionalen Richtplans, die Parzellierung des öf- fentlichen Grundes und verschiedene verkehrliche und städtebauliche Gesichtspunkte berücksichtigt worden. Stellenweise befinden sich die bestehenden Baulinien im öffentlichen Grund und führen so zu Rechts- unsicherheiten bezüglich der geltenden Baubegrenzung. Mit der Vorlage werden diese Baulinien den bestehenden Verhältnissen angepasst. Die Revision der Baulinien ist auch zur Anpassung an die bestehende Stras- sengeometrie erforderlich.

5. Baulinien sichern sodann nicht nur den für die Erschliessung erforder- lichen Strassenraum, sondern auch das aus wohnhygienischen Gründen notwendige Vorgartengebiet (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG). Auch veränderte städtebauliche Ansprüche können eine Revision der Baulinie erforder- lich machen. Die genannten Grundsätze gelten auch für die Baulinien entlang der Wehntalerstrasse. Die bei den Grundstücken des Beschwerdegegners zur Aufhebung vorgesehene Baulinie liegt heute im öffentlichen Stras- senraum. Mit der Neufestsetzung der Baulinie wird am strittigen Ab- schnitt die Baulinie an den tatsächlichen Strassenverlauf angepasst. Damit werden Rechtsunsicherheiten beseitigt und den örtlichen Ver- hältnissen aus Sicht der überkommunalen Strasse in ausreichendem Mass Rechnung getragen. Mit der Dimensionierung der Baulinie wird auch der für die Umsetzung der im regionalen Richtplan eingetragenen Tramlinie und der Radroute notwendige Raum gesichert.

6. Die Vorlage ist mit Ausnahme des Holderbachwegs, Abschnitt Schauenbergstrasse bis Tobelsteig, rechtmässig, zweckmässig und an- gemessen. Die Baulinienfestsetzung ist mit Ausnahme dieses Abschnitts zu genehmigen. Sollte die Stadt Zürich an der Festsetzung von Ver- kehrsbaulinien für den Holderbachweg in diesem Abschnitt festhalten, ist die Vorlage im Sinne der Erwägungen und unter Einbezug des AWEL zu überarbeiten und erneut zur Genehmigung einzureichen.

7. Angesichts des hängigen Beschwerdeverfahrens ist dieser Beschluss dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Dieses ist einzuladen, der Volks- wirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, seinen Entscheid mitzuteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Beschluss des Gemeinderates der Stadt Zürich vom 5. Oktober 2011 betreffend Baulinien im Kreis 11 auf dem Gebiet der Stadt Zürich wird gemäss den eingereichten Plänen (2010-02-A und 2010-02-B) wie folgt teilweise genehmigt: Die Neufestsetzung der Baulinie entlang des Holderbachweges, Ab- schnitt Schauenbergstrasse bis Tobelsteig, wird nicht genehmigt. Im Übrigen wird die Revision der Baulinien im Kreis 11 genehmigt.

II. Der Stadtrat von Zürich wird eingeladen, die vorstehende Teil- genehmigung öffentlich bekannt zu machen.

III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8021 Zürich, die Stadt Zürich, Tiefbau- und Entsorgungsdepartement, Postfach, 8023 Zürich (unter Rücksendung eines Plansatzes mit Vermerk Teilgenehmi- gung), das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung (in der Sache VB.2013.00341), sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi