RRB Nr. 9/2012
Durchgangsstation Winterthur, Winterthur, Beitragsberechtigung, Erneuerung
11. Januar 2012Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2012
9. Durchgangsstation Winterthur, Winterthur
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1545/2007 erteilte der Regierungsrat dem Verein Durchgangsstation Winterthur eine Beitragsberechtigung für den Betrieb der Durchgangsstation. Mit Eingabe vom 17. November 2010 ersucht der Verein um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Die Durchgangsstation Winterthur ist eine geschlossene Institution, in die männliche Jugendliche im Alter zwischen 13 und 18 Jahren auf- genommen werden. Aufnahmegründe können z. B. Krisensituationen, Fluchtgefährdung, Eigen- und Fremdschutz oder Vorbereitung auf eine Rehabilitationsmassnahme nach einem Drogenentzug sein. Die Anmel- dung für einen Aufenthalt erfolgt durch Jugendanwaltschaften, Vormund- schaftsbehörden oder Jugendsekretariate. Insgesamt stehen neun Plätze zur Verfügung. Die Platzierungsdauer beträgt in der Regel drei bis vier Monate. Die Durchgangsstation ist ein gut ausgelastetes Angebot im Kanton Zürich und ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Der Verein Durchgangsstation Winterthur verfügt über die notwen- dige Bewilligung zum Betrieb der Durchgangsstation, die ihm gestützt auf das von der Bildungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb der Durchgangsstation Winterthur beruht auf dem Rahmenkonzept von 2006. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kosten- anteile leistet. Das Angebot der Durchgangsstation Winterthur entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitragsberechtigung ist um zwei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 865 000 zu rechnen. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kosten- anteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Durchgangsstation Winter- thur für den Betrieb der Durchgangsstation Winterthur wird mit Wir- kung ab 1. Januar 2012 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Juli 2013 zusammen mit dem aktualisierten Rahmen- konzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Durchgangsstation Winterthur, Monique Huber, Leiterin, Tösstalstrasse 48, 8400 Winterthur (im Doppel für sich und für die Trägerschaft [E]), das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi