RRB Nr. 9/2026
Gemeindewesen, Feuerwehrzweckverband Glattfelden / Stadel / Weiach, Statuten, Genehmigung
14. Januar 2026Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Feuerwehrzweckverband Glattfelden / Stadel / Weiach, Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2026
9. Gemeindewesen (Feuerwehrzweckverband Glattfelden / Stadel / Weiach, Statuten, Genehmigung)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die politischen Gemeinden Glattfelden, Stadel, und Weiach bilden seit 1998 einen Zweckverband für den Betrieb einer regional tätigen Feuerwehr und Zivilschutzorganisation (RRB Nr. 405/1998). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 haben die Stimmbe- rechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten be- schlossen. Die neuen Statuten des Zweckverbands mit dem neuen Namen «Feuerwehrzweckverband Glattfelden / Stadel / Weiach» umfassen den Zweck des Zivilschutzes, des Kernstabes und der regional tätigen Sicherheitsorganisation nicht mehr. Die Verbandsgemeinden haben die Stadt Bülach mittels Anschlussvertrag mit der Besorgung dieser Auf- gaben betraut. Einziger Zweck des Zweckverbands bleibt der Betrieb einer regional tätigen Feuerwehr. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wur- den. Die neuen Statuten sehen in Art. 48 vor, dass sie am 1. Januar 2026 in Kraft treten und die bis dahin geltenden Statuten vom 29. November 2020 ablösen. Aufgrund der späten Einreichung der Unterlagen durch den Zweckverband ist es nicht mehr möglich, die neuen Statuten vor diesem Datum zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der neuen Zweckverbands- statuten, aber das rückwirkende Inkrafttreten ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit eines rückwir- kenden Inkrafttretens der neuen Zweckverbandsstatuten auf den 1. Ja- nuar 2026 sprechen, zumal die Abstimmungen bereits im Jahr 2025 statt- gefunden haben.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Feuerwehrzweckverbands Glattfelden / Stadel / Weiach werden genehmigt.
II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Feuerwehrzweckverband Glattfelden / Stadel / Weiach, c/o politische Gemeinde Glattfelden, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 74, 8192 Glattfelden, – die Gemeinderäte der politischen Gemeinden – Glattfelden, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 74, 8192 Glattfelden, – Stadel, Gemeindeverwaltung, Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel, – Weiach, Gemeindeverwaltung, Stadlerstrasse 7, 8187 Weiach, – den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli