RRB Nr. 90/2021
Sondermülldeponie Kölliken, Änderung Gründungsvertrag, Genehmigung
3. Februar 2021Deutsch5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2021
90. Sondermülldeponie Kölliken, Nachsanierungsphase (Änderung Gründungsvertrag)
Erwägungen
A. Der Kanton Zürich ist neben dem Kanton Aargau, der Stadt Zürich und verschiedenen Unternehmen der Basler Chemie (Basler Chemische Industrie [BCI]) am Konsortium Sondermülldeponie Kölliken (Konsor- tium SMDK) beteiligt. Das Konsortium SMDK ist als einfache Gesell- schaft organisiert. Dem Kanton Zürich stehen 412⁄3% der Stimmrechte zu. Zur Notwendigkeit und zum Verlauf der Gesamtsanierung der SMDK kann auf RRB Nr. 838/2020 verweisen werden. Mit dem Abschluss der Gesamtsanierung der SMDK wird der Schritt von der aktiven Sanierung der Deponie hin zu einer Überwachung und Nachsorge vorgenommen. Nachdem der weitaus grösste Teil der Schad- stoffe vom Standort entfernt worden ist, hat am 1. Januar 2021 eine «Nach- sanierungsphase» (einschliesslich «Demobilisation und Liquidation der SMDK») begonnen; diese dauert mindestens bis 2029. Für die Nachsanie- rungsphase hat der Regierungsrat eine gebundene Ausgabe von 7,23 Mio. Franken bewilligt (RRB Nr. 838/2020). Die Nachsanierungsphase kann abgeschlossen werden, wenn sämtli- che vom Kanton Aargau angeordneten Sanierungsziele – namentlich die dauerhafte Einhaltung der Konzentrationswerte für Grundwasser ge- mäss Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV, SR 814.680) – erreicht sind. Gemäss dem zurzeit geltenden Gründungsvertrag für eine Gesellschaft zur Finanzierung von Bau und Betrieb einer Sondermülldeponie in Kölliken AG vom Januar 1978 bestehen im Konsortium SMDK folgende Organe: – der Steuerungsausschuss, bestehend aus je einem Mitglied der Kantons- regierungen und der Stadtregierung sowie der Geschäftsleitung der Partner, – die Konsortialenversammlung, bestehend aus je zwei Vertretungen der Konsortialen, – die Revisionsstelle, bestehend aus der Finanzkontrolle des Kantons Zürich und dem Amt für Finanzkontrolle des Kantons Aargau, – weitere Organe nach Bedarf des Konsortiums SMDK (Geschäftslei- tung, Betriebsleitung usw.).
B. Die heute von der ehemaligen Deponie ausgehenden technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken sind im Vergleich zur Ende 2020 abgeschlossenen Phase «Gesamtsanierung» erheblich gesunken. Im Sinne einer Vereinfachung und Flexibilisierung soll daher die Organisation der SMDK angepasst werden. Aufgrund des «Berichts zur Organisation und Finanzierung der SMDK in der Nachsorgephase» vom 20. Juni 2017 hat der Steuerungsausschuss daher eine Vereinfachung der Organisation des Konsortiums SMDK beschlossen. Der Steuerungsausschuss wurde in einer Zeit eingeführt, in der die SMDK in der Öffentlichkeit im Kreuzfeuer der Kritik stand. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Gesamtsanierung ist es nicht mehr er- forderlich, die politischen Entscheidungsträger der Konsortialen direkt (als Organ) in die Führung des Konsortiums SMDK einzubinden. Der Steuerungsausschuss soll daher als Organ abgeschafft werden; die Kon- sortialenversammlung ist in der Lage, die nötigen Führungsentscheide zu treffen. Hierzu bedarf es einer Änderung des Gründungsvertrags. Bei dieser Gelegenheit werden auch weitere, untergeordnete Änderungen vor- genommen. Beim Gründungsvertrag handelt es sich um einen interkantonalen Ver- trag. Der Regierungsrat ist für Änderungen des Gründungsvertrags zu- ständig (vgl. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a und c Gesetz über die Organisa- tion des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005, LS 172.1).
C. Im Einzelnen sind folgende Änderungen des Gründungsvertrags beantragt: Ingress Der Ingress muss nachgeführt werden, weil die «Sondermüllgruppe der Basler Chemie» mittlerweile in die «Einfache Gesellschaft BCI Kölli- ken» umgewandelt wurde. Art. 2 Finanzierung Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel sollen direkt dem Kon- sortium SMDK überwiesen werden. Es ist nicht mehr sachgerecht, die Zahlungen über das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kan- tons Aargau zu leisten. Art. 5 Organe Abs. 2, der den Steuerungsausschuss als Organ des Konsortiums SMDK bezeichnet, ist aufzuheben. Mit dieser Änderung wird die Konsortialen- versammlung oberstes Organ des Konsortiums SMDK. Der Kanton Zürich wird zurzeit von Christoph Zemp, Dipl. Ing. ETH/SIA, Chef des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), und Dr. iur. Hans W. Stutz, AWEL, Leiter Abteilung Recht, in der Konsortialenversamm- lung vertreten.
Art. 6 Zusammensetzung und Aufgaben der Organe Als Folge der Aufhebung von Art. 5 Abs. 2 ist auch der bisherige Art. 6 lit. c aufzuheben. Ferner sind die Aufgaben der Konsortialenversamm- lung anzupassen. Art. 7 Austritt Die Kündigung der Gesellschafter ist neu an das Präsidium des Kon- sortiums SMDK zu richten. Im Übrigen wurde der Wortlaut von Art. 7 präzisiert. Da der Vertrag in der neuen Fassung für die Nachsanierungs- phase (2021–2029) gelten soll, ist das frühestmögliche Kündigungs- datum auf den 30. Juni 2021 festzulegen. Art. 8 Schlussbestimmungen Die Schlussbestimmungen werden präzisiert. Es werden insbesondere die Voraussetzungen für eine Auflösung des Konsortiums SMDK be- stimmt. Die Auflösung kann erfolgen, wenn die Endgestaltung der ehe- maligen Deponie abgeschlossen und das Konsortium SMDK aus der Sa- nierungspflicht gemäss AltlV entlassen worden ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von der Konsortialenversammlung der Sondermülldeponie Kölliken am 2. November 2020 beantragte Änderung des Gründungs- vertrags für eine Gesellschaft zur Finanzierung von Bau und Betrieb einer Sondermülldeponie in Kölliken AG vom Januar 1978 wird geneh- migt.
II. Mitteilung an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli