RRB Nr. 900/2017
Strahlungsrisiken im Kanton Zürich, Festlegung von Massnahmen
27. September 2017Deutsch15 min
Source zh.ch
Strahlungsrisiken im Kanton Zürich, Festlegung von Massnahmen
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. September 2017
900. Strahlungsrisiken im Kanton Zürich, Festlegung von Massnahmen
Erwägungen
A. Ausgangslage und Auftrag Auf Mensch und Umwelt wirkt jederzeit eine Vielzahl verschiedener Strahlungsarten ein. Diese reichen von elektromagnetischen Wellen bei Stromanlagen über Mikrowellen und Mobilfunkstrahlung, Wärmestrah- lung und Licht, UV- und Röntgenstrahlung bis hin zu natürlicher oder zu Forschungs- und Therapiezwecken eingesetzter radioaktiver Strahlung. Neben ihrem Nutzen birgt jede Strahlungsart auch ein gewisses Risiko. Der Schutz vor Strahlung ist in der Schweiz grundsätzlich gut gere- gelt. Es ist allerdings nicht immer einfach, einen Überblick über die zahl- reichen gesetzlichen Vorschriften und Zuständigkeiten zu gewinnen. Eine umfassende und differenzierte Betrachtung der verschiedenen Strah- lungsarten und ihrer Bedeutung für die Bevölkerung und die Umwelt des Kantons gibt es bisher nicht. Der Regierungsrat forderte in den Legislaturzielen 2011–2015 eine Auslegeordnung zum Umgang mit Strahlungsrisiken (Bericht über die Legislatur 2011–2015, Massnahme 10f). Denn schädliche und lästige Ein- wirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen sowie ihre natürlichen Lebens- gemeinschaften und Lebensgrundlagen sind soweit wie möglich zu ver- meiden und wenn nötig zu beseitigen (Langfristziel 7.1). Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Baudirektion wurde be- auftragt, diese Auslegeordnung zu erstellen. Ausgehend von den dabei gewonnenen Erkenntnissen werden für solche Bereiche Massnahmen ab- gleitet, in denen Handlungsbedarf besteht. Die Kommunikation der Er- gebnisse und allenfalls mögliche Sensibilisierungskampagnen entspre- chen auch der Zielsetzung des Regierungsrates, die Gesundheit der Be- völkerung in ihrer biologischen, psychologischen und sozialen Dimension auf der Grundlage der Eigenverantwortung zu fördern und zu schützen (Langfristziel 4.1).
B. Strahlungsrisiken im Kanton Der Bericht «Strahlungsrisiken im Kanton Zürich» vom 5. September 2017 behandelt das gesamte Strahlungsspektrum und beschreibt für jede Strahlungsquelle ihre nachgewiesenen und vermuteten Wirkungen auf Bevölkerung und Umwelt im Kanton. Gestützt darauf wird die Relevanz jeder Strahlungsquelle für die Bevölkerung und Umwelt angegeben und allfälliger Handlungsbedarf aufgezeigt.
Viele der betrachteten Strahlungsquellen werden sowohl für die Be- völkerung als auch für die Umwelt als nur «bedingt relevant» oder «nicht relevant» eingeschätzt. Dies ist vor allem auf wirksame bestehende Re- gulierungsmassnahmen und deren konsequenten Vollzug zurückzufüh- ren. Wesentliche Strahlungsrisiken für die Bevölkerung entstehen, abge- sehen von ausserordentlichen Ereignissen (z. B. Unfällen mit Freisetzung ionisierender Strahlung), etwa durch UV-Strahlung der Sonne und von Solarien (Hautkrebs), radioaktives Radon in Gebäuden (Lungenkrebs), Lichtverschmutzung, Laser-Blendangriffe oder bei medizinischen An- wendungen. Häufig stimmen die von der Bevölkerung wahrgenommenen Strahlungsrisiken nicht mit den tatsächlichen Risiken überein (Mobil- funk, UV-Strahlung). Für die Umwelt wurden zwei erhebliche Risiken erkannt. Es sind dies einerseits Radaranlagen, die bei Fledermäusen zu einem Lebensraum- verlust führen, und anderseits künstliches Nachtlicht, das einen Stress- faktor für empfindliche Ökosysteme darstellt und die Artenzusammen- setzung verändern kann. Allgemein ist das Wissen über die Wirkung von Strahlung auf die Umwelt deutlich kleiner als das Wissen über die Wir- kung von Strahlung auf die Bevölkerung.
C. Handlungsbedarf und Massnahmen Für die bedeutsamen Strahlungsrisiken wurden der jeweilige Hand- lungsbedarf festgestellt und entsprechende Massnahmen erarbeitet. Die Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Kantons stützen sich auf folgende Rechtsgrundlagen: Im Bereich des präventiven Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung stützt sich seine Kompetenz auf § 46 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (LS 810.1). In den anderen Be- reichen sind es je nach Thema Art. 10e und 44 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01), Art. 110 ff. (ab 1. Januar 2018: Art. 155 ff.) der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (StSV; SR 814.501), Art. 6 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungs- schutz und den Zivilschutz (SR 520.1) und § 8 des Bevölkerungsschutz- gesetzes vom 4. Februar 2008 (LS 520). Sonne, Solarien: UV-Strahlung Setzt man sich zu lange UV-Strahlung aus, kann dies zu unumkehrba- ren gesundheitlichen Schäden führen, im äussersten Fall zu Hautkrebs. Ob- wohl das Wissen über die Schädlichkeit von UV-Strahlung schon lange vorhanden und weit verbreitet ist, setzen sich viele Menschen bewusst und gegen besseres Wissen zu oft, zu lange oder zu wenig geschützt UV-Strah- lung aus. Dies betrifft sowohl die UV-Strahlung der Sonne als auch UV- Strahlung in Solarien. Handlungsbedarf besteht darin, die Bevölkerung zielgruppenspezifisch im Rahmen saisonaler Kampagnen noch besser auf
die Risiken von UV-Strahlung aufmerksam zu machen. Insbesondere sol- len für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Informationsmassnah- men durchgeführt werden. Mit fachlicher Unterstützung des Instituts für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich soll die bewährte, mit Jugendlichen konzipierte Kampagne «Ja nicht rot werden» der Krebsliga Zürich für Schülerinnen und Schüler aller Altersstufen aus- gebaut werden. In der Schweiz gibt es bisher keine gesetzliche Grundlage, die den Be- trieb, die Kontrolle oder die Nutzung von Solarien regelt. Eine solche Re- gelung ist aber dringend notwendig, da jeder einzelne Besuch eines Sola- riums das Risiko erhöhen kann, später an Hautkrebs zu erkranken. Das am 16. Juni 2017 von der Bundesversammlung beschlossene Bundesge- setz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) verpflichtet die Betreiberinnen und Betreiber von Solarien, die Auflagen der Herstellerinnen und Hersteller zu erfüllen (Art. 3 Abs. 1 NISSG), und ermöglicht behördliche Kontrollen (Art. 8 Bst. a NISSG). Der Kanton wird die kantonalen Zuständigkeiten klären und ein Vollzugskonzept erarbeiten. Radon in Gebäuden Der Bundesrat verabschiedete am 26. April 2017 die zehn revidierten Verordnungen im Strahlenschutz, die am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Die Bevölkerung und die Umwelt sollen besser vor ionisierender Strah- lung geschützt werden. In der revidierten StSV werden im Bereich Ra- don die bisher gültigen Richt- und Grenzwerte durch die Einführung in- ternational verankerter Referenz- und Schwellenwerte verschärft. Der Kanton hat neu dafür zu sorgen, dass in Schulen und Kindergärten Ra- donmessungen durchgeführt werden. Bei Überschreitung des Referenz- werts ordnet er eine Sanierung an. Die Baubewilligungsbehörden werden verpflichtet, bei Neu- und Umbauvorhaben Bauherrinnen und -herren auf die Gesundheitsgefährdung durch Radon in Gebäuden hinzuweisen. Bau- herrinnen und -herren sind allerdings darauf angewiesen, dass die mit den Bauvorhaben betrauten Baufachleute das notwendige Wissen zu radonsicherem Bauen besitzen. Es besteht also Handlungsbedarf, das Wissen über die Gefährdung durch Radon in Gebäuden sowie Massnahmen zur Verminderung oder Vermeidung einer Radonbelastung insbesondere unter Baufachleuten zu verbreiten. Daher sind zukünftige Baufachleute, also die Berufsfachschü- lerinnen und -schüler des Baugewerbes, im Rahmen ihrer Ausbildung über diese Gesundheitsgefahr sowie über bauliche Massnahmen zu deren Ver- meidung zu informieren bzw. unterrichten.
Die Radonproblematik in Gebäuden soll auch beim Verkauf von Lie- genschaften thematisiert werden. Es wird angestrebt, bei der Handän- derung einer Liegenschaft grundsätzlich die Radonbelastung, beispiels- weise durch eine Messung, abzuklären. Entsprechende Informationen stellt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bereit (Rechtliche Informationen für Immobilien- und Baufachleute, BAG, 2006). Handlungsbedarf be- steht darin, in Zusammenarbeit mit dem Hauseigentümerverband des Kantons Zürich zu prüfen, ob und wie Radonmessungen beim Verkauf von Liegenschaften verpflichtend eingeführt werden können. Laser: Blendangriffe Die Anzahl Blendangriffe mit leistungsstarken Laserpointern gegen Personen, insbesondere gegen Polizistinnen und Polizisten oder Tram- Chauffeurinnen und -Chauffeure, ist im Kanton in den letzten Jahren gestiegen. Die betroffenen Stellen (Kantonspolizei, Stadtpolizei Zürich und Winterthur sowie Organisationen des öffentlichen Verkehrs und der Luftfahrt) sind sich der davon ausgehenden Risiken bewusst, arbei- ten eng zusammen und haben verschiedene Massnahmen ergriffen, um solche Blendangriffe zu unterbinden. Art. 5 NISSG bietet die Möglich- keit, gefährliche Laserpointer zu verbieten, und stellt die Missachtung des Verbots unter Strafe (Art. 12 NISSG). Der Regierungsrat unterstützt diese Bestrebungen vorbehaltlos (vgl. Beantwortung der Anfrage KR- Nr. 186/2016 betreffend Ernsthafte Gefährdung der Flug- und Verkehrs- sicherheit durch Laserattacken). Weiterführender Handlungsbedarf be- steht derzeit nicht. Medizinische Anwendungen Die Anzahl von Diagnose- und Therapiegeräten für medizinische An- wendungen hat im Kanton in den letzten Jahren zugenommen. Dem BAG obliegt die Verantwortung der Bewilligungserteilung sowie die Aufsicht über die radiologischen Anwendungen in der Strahlentherapie und in der medizinischen Diagnostik. Es überwacht gesamtschweizerisch den Voll- zug der Strahlenschutzgesetzgebung in Betrieben der Forschung, Lehre und Medizin (Schutz der Öffentlichkeit). Das BAG hat zudem die Füh- rungsrolle bei der Optimierung des Strahlenschutzes des medizinischen Personals und insbesondere der Patientinnen und Patienten. Mit dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in industriellen und gewerblichen Betrieben befasst sich die SUVA als zuständige Aufsichts- behörde. Für den Kanton Zürich besteht daher kein Handlungsbedarf. Notfallplanung für einen Kernkraftwerkunfall Im März 2011 kam es infolge eines verheerenden Erdbebens mit an- schliessendem Tsunami zu einem Unfall im Kernkraftwerk (KKW) Fu- kushima. Aufgrund dieses Ereignisses liess der Bundesrat die bestehen-
den gesetzlichen und organisatorischen Massnahmen überprüfen. Hand- lungsbedarf erkannte der Bund zum einen beim «Konzept für den Not- fallschutz in der Umgebung der Kernanlagen» vom 1. Januar 2006, wes- halb er das «Notfallschutzkonzept bei einem KKW-Unfall in der Schweiz» vom 23. Juni 2015 erstellen liess. Zum anderen stufte er die Verordnung vom 20. Oktober 2010 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kern- anlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV; SR 732.33) als revisionsbedürf- tig ein. Am 2. Juni 2017 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Totalrevision der NFSV. Der Regierungsrat nahm mit Beschluss Nr. 819/ 2017 dazu Stellung. Die geplanten verschärfenden Änderungen sollen am 1. Mai 2018 in Kraft treten. Art und Umfang der Folgen und Schä- den eines KKW-Unfalls in der Schweiz oder im grenznahen Ausland sind vor allem abhängig von der Art des Unfalls, von den Wetterbedin- gungen sowie von der Reaktion der Behörden und der Bevölkerung. Als Notfallschutz für den Fall von Ereignissen in KKW drängt sich eine Reihe von Massnahmen auf. Bereits Art. 12 der geltenden NFSV ver- pflichtet die Kantone, verschiedene Aufgaben im Rahmen der Planung und Vorbereitung (Vorsorge) wahrzunehmen. Neu wird die revidierte Fassung der NFSV in Art. 13 teilweise angepasste Vorsorgeaufgaben der Kantone vorsehen, wie insbesondere eine Evakuierungsplanung für die gefährdete Bevölkerung (Art. 13 Abs. 1 Bst. b NFSV). Die konzeptionellen und rechtlichen Änderungen des Bundes führen bei den Kantonen zu Handlungsbedarf. Unter der Leitung der Kanto- nalen Führungsorganisation (KFO) und unter Mitwirkung der darin zu- sammengeschlossenen kantonalen und kommunalen Organisationen hat der Kanton Zürich die teilweise geänderten Aufgaben im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes in Art. 13 der totalrevi- dierten, voraussichtlich am 1. Mai 2018 in Kraft tretenden Fassung der NFSV umzusetzen. Gleichzeitig sind die bestehenden Grundlagen zu überprüfen und wo nötig anzupassen. Dies soll auf der Grundlage des eidgenössischen «Notfallschutzkonzepts bei einem KKW-Unfall in der Schweiz» vom 23. Juni 2015 und der Ergebnisse des Berichts «Risikoma- nagement Bevölkerungsschutz Kanton Zürich» vom Juli 2015 erfolgen. Lichtverschmutzung Lichtverschmutzung hat weitreichende Auswirkungen auf Artenge- meinschaften von Tieren und Pflanzen und damit auf ganze Ökosysteme. Negative Auswirkungen von Nachtlicht betreffen insbesondere auch ge- schützte Arten und Biotope. Zu viel Nachtlicht hat aber auch negative Auswirkungen auf den Menschen, wie beispielsweise Schlafstörungen. Obwohl auf nationaler, kantonaler und teilweise kommunaler Ebene Grundlagen und Instrumente für einen geeigneten Vollzug erarbeitet wur- den, besteht bei deren Um- und Durchsetzung weiterhin grosser Hand-
lungsbedarf. Der Kanton soll bei der Vermeidung unnötiger Lichtemis- sionen als Vorbild bei eigenen Bauten und Anlagen vorangehen und seine bestehenden Bauten entsprechend kontrollieren. Beim Bau neuer und bei der Umgestaltung bestehender eigener Bauten und Anlagen soll un- nötiges Kunstlicht vermieden werden, indem die vorhandenen fachtech- nischen Normen (insbesondere die Norm SIA 491 «Vermeidung unnö- tiger Lichtemissionen im Aussenraum») und Empfehlungen über die Ver- meidung nicht erforderlicher Lichtemissionen berücksichtigt werden. Umgang mit Wissenslücken betreffend Flora und Fauna Der negative Einfluss von Radarstrahlung auf Fledermäuse ist wissen- schaftlich recht gut untersucht. Solche nachgewiesenen Wirkungen sind heute jedoch noch Ausnahmen. Es besteht beträchtlicher Forschungs- bedarf über potenziell negative Auswirkungen nichtionisierender und ionisierender Strahlung auf Flora und Fauna: Relevante Strahlenquellen für Flora und Fauna sind zu erkennen und Schwellenwerte für Arten- gruppen zu erarbeiten. Ferner sind im Sinne der Vorsorge Massnahmen zu treffen, um potenziell negative Auswirkungen zu vermeiden. Der For- schungsbedarf zu Auswirkungen nichtionisierender und ionisierender Strahlung auf Flora und Fauna soll bei Forschungsinstitutionen und For- schungsförderstellen kommuniziert werden, um Forschungsprojekte an- zustossen. Mobilfunkanlagen und Mobiltelefone am Körper Alle Mobilfunkanlagen im Kanton halten dank strenger Kontrollen die gesetzlich vorgegebenen Schutzwerte ein. Gesundheitliche Beeinträch- tigungen unterhalb dieser Werte konnten bisher wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden. Trotzdem bestehen in der Bevölkerung Unsicher- heiten und Bedenken gegenüber Mobilfunkanlagen. Hingegen können bei der Nutzung mobiler Kommunikationsgeräte direkt am Kopf oder Körper und besonders bei schlechtem Empfang Belastungen auftreten, die oftmals höher sind als jene, die uns von Mobilfunkanlagen erreichen. Dies ist in der Bevölkerung allerdings wenig bekannt. Es besteht Hand- lungsbedarf, die Bevölkerung über diese Sachverhalte zu informieren, so- dass die tatsächlichen Risiken erkannt werden und angemessen darauf reagiert werden kann. Vertiefte Untersuchung der Informationsmassnahmen Dem Handlungsbedarf entsprechend wurden verschiedene Informa- tionsmassnahmen vorgeschlagen, die in der Folge vertieft untersucht und konkretisiert wurden. Von den konkret erarbeiteten Massnahmen fallen drei in den Verantwortungsbereich des Kantons und zwei in jenen des Bundes. Sie sind nachfolgend tabellarisch aufgeführt. Die Massnah- men zielen darauf ab, wo immer möglich vorhandene Kommunikations-
kanäle und Informationsmittel zu nutzen und diese mit gezielten Hand- lungen an spezifische Zielgruppen zu vermitteln. Wo Informationsmittel fehlen, werden Massnahmen vorgeschlagen, um diese Lücke zu schlies- sen. Für eine zielgruppengerechte Ausarbeitung und effiziente Vermitt- lung der Massnahmen ist eine enge Zusammenarbeit mit Partnerinstitu- tionen vorgesehen. Alle Partnerinstitutionen (vgl. unten stehende Tabel- len) erklärten sich grundsätzlich zu einer Zusammenarbeit bereit. Zuständigkeit Kanton Thema Massnahme Partnerinstitution UV-Strahlung Die bewährte, mit Jugendlichen konzi- Krebsliga Zürich (Sonne, Solarien) pierte Kampagne «Ja nicht rot werden» der Krebsliga Zürich soll für Schülerin- nen und Schüler aller Altersstufen aus- gebaut werden. Radon Es sollen Fachinformationen zu Radon Mittelschul- und mit einfachem Unterrichtsmaterial für Berufsbildungsamt (MBA) Berufsfachschülerinnen und -schüler des Baugewerbes vermittelt werden. Die Berufsfachschülerinnen und -schüler sollen als Mittlerinnen bzw. Mittler für ihr Umfeld motiviert werden. Mobilfunk Informationen zu Strahlung durch mobile Volksschulamt (VSA) Kommunikationsgeräte sollen mit nie- Mittelschul- und Berufs- derschwelligem Unterrichtsmaterial für bildungsamt (MBA) Schülerinnen und Schüler der Sekundar- stufe I und II vermittelt werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen als Mittlerinnen bzw. Mittler für ihr Umfeld motiviert werden.
Zuständigkeit Bund Thema Massnahme Partnerinstitution UV-Strahlung Video-Anleitungen mit Sensibilisierungs- Schweizerische Unfall- (Sonne, Solarien) botschaften für Arbeitnehmende, die im versicherungsanstalt (SUVA) Freien arbeiten, sowie für Jugendliche und junge Erwachsene sollen in ver- schiedenen Sprachen erarbeitet werden. Bestehende UV-Schutz-Publikationen Krebsliga Schweiz der Krebsliga Schweiz sollen in die häu- figsten Migrationssprachen der Schweiz übersetzt werden.
D. Finanzielle Auswirkungen Nachfolgend sind die Massnahmen mit Finanzbedarf der Baudirektion von 2017 bis 2020 zusammengestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Um- setzung der Massnahmen den kantonalen Finanzhaushalt über die Jahre 2017–2020 mit Folgeaufwendungen ohne Eigenleistungen mit insgesamt rund Fr. 350 000 belasten wird, davon im ersten Jahr Fr. 140 000. In den Folgejahren ist mit jährlichen Kosten von rund Fr. 70 000 zu rechnen. Die Ausgaben sind im Budget 2017 sowie im KEF 2018–2021 eingestellt. Thema Massnahme vgl. nach- Budgetierte Kosten folgend im Dispositiv UV-Strahlung Ausbau der bewährten, mit I. lit. d Initialkosten: keine (Sonne, Solarien) Jugendlichen konzipierten Jährliche Kosten: Fr. 60 000 Kampagne «Ja nicht rot wer- den» der Krebsliga Zürich für Schülerinnen und Schüler aller Altersstufen Radon Vermittlung von Fachinforma- I. lit. d Initialkosten: Fr. 20 000 tionen zu Radon mit einfa- Jährliche Kosten: keine chem Unterrichtsmaterial für Berufsfachschülerinnen und -schüler des Baugewerbes Mobilfunk Vermittlung von Informatio- I. lit. d Initialkosten: Fr. 20 000 nen zu Strahlung durch mo- Jährliche Kosten: keine bile Kommunikationsgeräte mit niederschwelligem Unter- richtsmaterial für Schülerin- nen und Schüler der Sekun- darstufe I und II Licht Erfolgskontrolle über den I. lit. b Initialkosten: Fr. 30 000 Vollzug zur Vermeidung un- Jährliche Kosten: Fr. 10 000 nötiger Lichtemissionen
Die benötigten Ausgabenbewilligungen sind im Rahmen der konkret vorgesehenen Projekte zu erteilen. Die Informationsmassnahmen (Dis- positiv I lit. d) und die Erfolgskontrolle Lichtemissionen (Dispositiv I lit. b) sind unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Budgetkredits durch den Kantonsrat zu beschliessen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Auf der Grundlage des Berichts «Strahlungsrisiken im Kanton Zü- rich» vom 5. September 2017 werden folgende Massnahmen festgelegt: a) Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, unter der Leitung der Kan- tonalen Führungsorganisation (KFO) und unter Mitwirkung der darin zusammengeschlossenen Organisationen die teilweise geänderten Auf- gaben im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes gemäss Art. 13 der totalrevidierten, voraussichtlich am 1. Mai 2018 in Kraft tretenden Fassung der NFSV umzusetzen. Ferner hat sie die be- stehenden Grundlagen zu überprüfen und wo nötig anzupassen. Dies soll auf der Grundlage des eidgenössischen «Notfallschutzkonzepts bei einem KKW-Unfall in der Schweiz» vom 23. Juni 2015 und der Er- gebnisse des Berichts «Risikomanagement Bevölkerungsschutz Kan- ton Zürich» vom Juli 2015 erfolgen. b) Die Baudirektion wird beauftragt, eine Erfolgskontrolle über den Voll- zug zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen durchzuführen und, falls nötig, weitere Massnahmen zur besseren Um- und Durchsetzung unter Berücksichtigung der Sicherheit dem Regierungsrat zu bean- tragen. c) Der Kanton verpflichtet sich, beim Bau neuer und bei der Umgestal- tung bestehender eigener Bauten und Anlagen unnötiges Kunstlicht zu vermeiden. d) Die Baudirektion wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Bil- dungsdirektion und der Gesundheitsdirektion und im Rahmen der Ge- sundheitsförderung Kanton Zürich zielgruppenspezifische Informa- tionsmassnahmen zum Schutz vor Hautkrebs durch UV-Strahlung der Sonne und der Solarien, vor Radon in Gebäuden und vor Strahlung durch mobile Kommunikationsgeräte durchführen zu lassen. e) Die Baudirektion wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Ge- sundheitsdirektion und dem Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich zielgruppenspezifische Infor- mationsmassnahmen zum Schutz vor Hautkrebs durch UV-Strahlung der Sonne und Solarien beim Bund zu beantragen. f) Die Baudirektion wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Haus- eigentümerverband des Kantons Zürich zu prüfen, ob und wie Radon- messungen beim Verkauf von Liegenschaften verpflichtend eingeführt werden sollen bzw. können.
II. Die Massnahmen gemäss Dispositiv I lit. b und d stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung des Budgetkredits durch den Kantonsrat.
III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Di- rektion der Justiz und des Innern, die Sicherheitsdirektion, die Gesund- heitsdirektion, die Bildungsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi