Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 901/2023

Schweizerische Textilfachschule, Kostenanteil, gebundene Ausgabe

12. Juli 2023Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juli 2023

901. Schweizerische Textilfachschule (Kostenanteil, Erhöhung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Schweizerische Textilfachschule Zürich (STF) erteilt Berufsfach- schulunterricht in den Berufen Textiltechnologe/in EFZ und Textilprak- tiker/in EBA im Rahmen eines Interkantonalen Fachkurses (IFK). Ge- stützt auf die Neuregelung der Berufszuteilung an den Berufsfachschulen und dem Beschluss des Bildungsrates vom 3. Februar 2020 werden auch Lernende des Berufs Fachfrau/-mann Textilpflege EFZ seit dem Schul- jahr 2021/2022 an der STF beschult. Für die im Rahmen des IFK für 20 Kantone angebotene Berufsbildung Textiltechnologe/in EFZ und Textilpraktiker/in EBA verfügt die STF über eine Leistungsvereinbarung mit dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation. Seit 2011 wurden über 200 Lernende in der Grundbildung Textiltechnolog/in EFZ und seit 2015 rund 80 Lernende Textilpraktiker/in EBA an der STF beschult. Die Ausbildung in diesen Berufen wird ausschliesslich in der Deutschschweiz angeboten, mit Aus- nahme der Fachrichtung Textiltechnologe/in Design, die pro Jahr jeweils mit einer schulisch organisierten Klasse im Kanton Tessin durchgeführt wird. Damit werden an der STF drei Berufe mit zwei unterschiedlichen Vertragsgrundlagen und unterschiedlichen Finanzierungsmechanismen ausgebildet. Das führt in der Praxis zu Problemen bei der Kostenab- grenzung. Der Verband Swiss Textiles und die STF sind deshalb in Ab- sprache mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) der Ansicht, dass eine Systemanpassung (Vereinheitlichung) sinnvoll wäre. Dies ins- besondere, weil es in der Ausbildung dieser Berufe weder Saisonbetriebe noch Blockkurse gibt, die für die blockartige Struktur eines IFK sprechen würden. Der Regierungsrat hat die STF mit Beschluss Nr. 859/2020 von Schul- beginn 2021/2022 bis Schulende 2024/2025 als beitragsberechtigt an- erkannt. Mit Beschluss Nr. 865/2021 wurde der STF an die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschul- und Berufsmaturi- tätsunterrichts vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2025 ein Kosten­ anteil von 100%, höchstens Fr. 1 112 000, zulasten der Erfolgsrechnung

der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert. Gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) hat das MBA mit der STF eine Leistungs- vereinbarung abgeschlossen.

B. Erhöhung Kostenanteil für die beruf‌liche Grundbildung Gestützt auf § 10 Abs. 3 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durchzuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechen- baren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt (vgl. § 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staats- beitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Systemanpassungen führen zu höheren Kosten einschliesslich einer Reserve von 10% von jährlich Fr. 216 917. Diese Mehrkosten ent- stehen, weil die IFK-Beiträge für ausserkantonale Lernende höher sind als die Grundbildungspauschale. Ausserdem sind aufgrund der kleinen Klassen die effektiven Kosten für die Schule pro Lernende bzw. Lernen- dem bedeutend höher als die Kantonspauschale. Diese Differenz wird zurzeit vom Verband und der Schule getragen und künftig gemäss § 36 Abs. 1 EG BBG vom Kanton übernommen.

C. Finanzierung Für die Systemanpassungen ist für die Periode vom 1. September 2023 bis 31. August 2025 der STF an die ungedeckten anrechenbaren Auf- wendungen des im Auftrag des Kantons Zürich durchgeführten Berufs- fachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts ein zusätzlicher Kostenan- teil von Fr. 433 834 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zuzusichern. Der gesamte zur Verfügung ste- hende Kostenanteil erhöht sich auf Fr. 1 545 834. Die zusätzliche Ausgabe ist im Budget 2023 und den Planjahren 2024 und 2025 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans 2023–2026 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Schweizerischen Textilfachschule Zürich wird zur Ausgaben- bewilligung gemäss RRB Nr. 865/2021 an die beitragsberechtigten Kosten des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2025 ein zusätzlicher Kostenanteil von höchs- tens Fr. 433 834 als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert. Der gesamte zur Verfügung stehende Kostenanteil beträgt neu höchstens Fr. 1 545 834.

II. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredites durch den Kantonsrat.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Schweizerische Textilfachschule, Hallwylstrasse 71, 8004 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli