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Entscheid

RRB Nr. 902/2010

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, Anpassung der Definition von "Kleinläden", Schreiben an das EVD

16. Juni 2010Deutsch6 min

Source zh.ch

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, Anpassung der Definition von "Kleinläden", Schreiben an das EVD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Juni 2010

902. Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, Anpassung von Art. 26 Abs. 4;

Erwägungen

Definition von «Kleinläden» (Schreiben an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement) Mit Beschluss Nr. 367/2010 hat der Regierungsrat im Rahmen der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 14/2010 betreffend Definition von «Kleinläden» unter Hinweis auf die Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (VRLG; LS 822.41) und die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) Folgendes ausgeführt: «Zu Frage 4: Im Sinne der vorangegangenen Ausführungen wird der Regierungsrat eine Änderung von § 3 Abs. 2 VRLG dahingehend, dass die Begriffs- umschreibung von Kleinläden auf deren Verkaufsfläche von 200 m2 beschränkt wird, prüfen. Zu beachten ist allerdings, dass die erwähnte bundesrechtliche Bestim- mung von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 weiterhin einzuhalten ist. Soweit in einem Kleinladen gemäss § 3 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Abs. 2 VRLG Arbeitnehmende zum Einsatz kommen, auf die die Arbeitsgesetzgebung anwendbar ist, ist in diesem Laden bzw. Tankstellenshop auch fortan insbesondere Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 zu beachten. Das bedeutet, dass hier die Einschränkungen bezüglich des Warenangebots weiterhin gelten. Es darf also nur ein Waren- und Dienstleistungsangebot geführt werden, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausge- richtet ist. Da die einschlägigen Geschäfte regelmässig Arbeitnehmende (siehe zum Geltungsbereich der Arbeitsgesetzgebung die Art. 1–4 Arbeitsgesetz [SR 822.11]) beschäftigen, wird mit einer Änderung der kantonalen Verordnung nur wenig gewonnen sein. Der Vollzug des kan- tonalen Ruhetags- und Ladenschlussrechts wird vereinfacht. Hingegen wird sich am Vollzugsauftrag, gemäss dem die Kantone die bundesrecht- liche Arbeitsgesetzgebung zu vollziehen haben, nichts ändern.» Eine Änderung allein des kantonalen Ladenöffnungsrechts wäre demnach unzweckmässig, solange die derzeitige bundesrechtliche Regelung weiter besteht. Da die geltende Bundesregelung in der Um- setzung Probleme aufwirft, erscheint es sachgerecht, dem Bund zunächst eine Änderung vorzuschlagen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement. Wir beziehen uns auf Art. 26 Abs. 4 der Verordnung 2 zum Arbeits- gesetz (ArGV 2, SR 822.112), der Regelungen «Kioske und Betriebe für Reisende» enthält. Diese Bestimmung lautet: «Betriebe für Reisende sind Verkaufsstellen und Dienstleistungs- betriebe an Bahnhöfen, Flughäfen, an anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs und in Grenzorten sowie Tankstellenshops auf Autobahnrast- stätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.» Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat dazu in seiner «Weg- leitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2», S. 226–2 und 226–3 (5. Überarbeitung, Bern 2010) bezüglich Art. 26 ArGV 2 unter «Betriebe für Reisende» Folgendes ausgeführt: «… Neben der eingangs beschriebenen Standortgebundenheit müssen diese Betriebe ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das über- wiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist. Die Kundschaft muss sich ausserdem zu einem grossen Teil aus Reisenden zusammensetzen, die mindestens 50% des Geschäftsumsatzes erzeugen. Dazu werden Bahnreisende (Bahnhöfe), Flugreisende (Flughäfen), Schiffsreisende (Hafen), Bus- und Tramreisende (Bus- oder Trambahn- höfe), Grenzgängerinnen und Grenzgänger einschliesslich Durchreisende (Grenzorte) und Reisende in Privatfahrzeugen und Autobussen sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrer (Autobahnraststätten, Einrichtungen für Reisende an Hauptverkehrswegen) gerechnet. Es liegt somit auf der Hand, dass damit die Mehrheit der Kundschaft an diesen Standorten nicht ihre alltäglichen Bedürfnisse befriedigt. Allerdings ist hier ergänzend zu erwähnen, dass durch die heute oft langen Arbeitswege gerade bei den Pendlerinnen und Pendlern während der Arbeitswoche ein Bedürfnis nach Einkaufsmöglichkeiten für Dinge des täglichen Bedarfs besteht (vor allem Grundnahrungsmittel). Es kann somit durchaus sein, dass das Warenangebot an Werktagen etwas von jenem am Sonntag abwei- chen kann. Das Warenangebot muss folgende Kriterien erfüllen, damit es auf Reisende ausgerichtet ist: − Das Warenangebot entspricht einem Grundbedarf der Reisenden (Verpflegung, Hygiene, Presseerzeugnisse, Reisebedarf für unterwegs und Ähnliches mehr) und umfasst keinesfalls ein Vollsortiment.

− Die Waren werden in handlichen Volumen oder Quanten verkauft, die von einer Person getragen werden können. − Der Kaufvorgang muss einfach und sofort abgewickelt werden kön- nen (Kauf «en passant»). Bei den Dienstleistungsangeboten geht es darum, spezifische Bedürf- nisse, die auf einer Reise immer wieder und gehäuft vorkommen, zu befriedigen. Dazu gehören je nach Standort: Informations- und Reser- vationsdienstleistungen (z. B. Unterkunft, Taxi, Veranstaltungen, Miete von Fahrzeugen usw.), Erste-Hilfe-Angebote (Sanität, psychische Hilfe), Geldwechselstuben, Hygieneeinrichtungen (Toiletten, Duschen, Wechsel- möglichkeiten für Kleinkinder, Bäder), Entspannungs- und Unter- haltungsangebote, Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten, Kom- munikationseinrichtungen, Chemischreinigungen, Coiffeursalons usw.» Ähnliche Ausführungen enthalten auch die «Checkliste für Sonntags- arbeit in Tankstellenshops» des Seco und der dazu gehörende «Erläute- rungstext zur Checkliste für Sonntagsarbeit in Tankstellenshops». Es liegt auf der Hand, dass unter solchen Voraussetzungen insbeson- dere der Passus «Betriebe … die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist» nicht praktikabel ist – sowohl für die Rechtsunterwor- fenen als auch für die zur Kontrolle, Durchsetzung und gegebenenfalls Ahndung zuständigen Organe. Die «spezifischen Bedürfnisse der Rei- senden» können in allgemeiner Form praktisch nicht umschrieben wer- den. Weiter ist es nicht möglich, im vorliegenden Zusammenhang den Begriff «Reisende» zu konkretisieren: Sind Arbeitspendler Reisende? Wenn ja, auch innerhalb einer Gemeinde oder dann ab wie vielen Kilo- metern Pendlerstrecke? Wie sollen gemäss der zitierten Wegleitung des Seco die Reisenden von der anderen Kundschaft unterschieden werden? Wie soll zudem festgestellt werden, dass Erstere «mindestens 50% des Geschäftsumsatzes erzeugen»? Dieser Fragenkatalog und die umfangreichen Ausführungen des Seco zum Passus «die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das über- wiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist» zeigen, dass es der Bestimmung an Klarheit und Durchsetzbarkeit mangelt; Kontrolle und Ahndung von Verstössen sind kaum möglich. Im Interesse aller Betroffener und Beteiligter drängt sich anstelle der fragwürdigen Umschreibung von Sortiment, Personenkreis und Umsatz- anteilen eine griffige und praxistaugliche Regelung auf. Diese besteht unseres Erachtens darin, einzig auf die Ladengrösse abzustellen. Mit einer Grössenbeschränkung geht auch eine gewisse Sortimentsbeschränkung einher. Zudem wurde im Rahmen der Vollzugstätigkeit durch die zu- ständigen Behörden festgestellt, dass in Kleinläden bzw. Tankstellenshops

ohnehin vorwiegend oder ausschliesslich sogenannt «schnelldrehende» Produkte angeboten werden, die von der Kundschaft auch tatsächlich nachgefragt werden. Deshalb regen wir an, in Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 den Passus «die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist» einzig durch eine Beschränkung der Verkaufsfläche zu ersetzen. Als angemessen erachten wir eine Verkaufsfläche von höchstens 200 m2.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Volks- wirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi