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Entscheid

RRB Nr. 905/2023

Pfäffikerseeschutzgebiet, Rangerdienst 2023-2027, Ausgabe, Rahmenvertrag, Ermächtigung

12. Juli 2023Deutsch6 min

Source zh.ch

Pfäffikerseeschutzgebiet, Rangerdienst 2023-2027, Ausgabe, Rahmenvertrag, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juli 2023

905. Pfäffikerseeschutzgebiet, Rangerdienst 2023 bis 2027 (Ausgabe, Rahmenvertrag, Ermächtigung)

Erwägungen

A. Vorhaben Der Pfäffikersee mit seinen angrenzenden Feuchtgebieten gehört zu den wertvollsten und attraktivsten See- und Moorlandschaften der Schweiz. Das sensible Naturschutzgebiet mit weitgehend natürlichen Seeufern, Flach- und Hochmooren von nationaler Bedeutung sowie vielen Gehölz- gruppen und Kleingewässern ist Lebensraum für unzählige Pflanzen und Tiere. Darunter leben auch viele seltene und stark bedrohte Arten, die nur noch an wenigen Orten im Kanton Zürich vorkommen. Die Fachstel- le Naturschutz (FNS) des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) ist gestützt auf § 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzver- ordnung vom 20. Juli 1977 (LS 702.11) die für den Vollzug der überkom- munalen Naturschutzverordnungen zuständige Stelle im Kanton Zürich. Für eine ausreichende Einhaltung der Schutzbestimmungen dieser Ver- ordnungen soll ein Rangerdienst eingesetzt werden. Neben der Reservatsaufsicht nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internatio- naler und nationaler Bedeutung (WZVV, SR 922.32), die von der Fische- rei- und Jagdverwaltung ausgeübt (FJV) wird, kann die zuständige kan- tonale Fachstelle gestützt auf Art. 12 Abs. 2 WZVV für die Aufsicht der Reservate weitere Fachpersonen beiziehen. Für das Pfäffikerseeschutz- gebiet ist ein Rangerdienst für die Aufsicht und Information sinnvoll und nötig. Der Rangerdienst sorgt, gestützt auf die Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes vom 27. Mai 1999 sowie auf Art. 12 Abs. 2 WZVV, für die Einhaltung der Zonenbestimmungen der Schutzzonen I, II, IVA und V durch die Besucherinnen und Besucher und informiert diese über die biologischen Werte des Gebiets. Der Auftrag des Rangerdienstes umfasst im Wesentlichen die folgen- den Leistungen: – Planung, Budgetierung, Leitung und Durchführung des Rangerdienstes – Personaladministration der Rangerinnen und Ranger – Rundgänge im Schutzgebiet – Information der Besucherinnen und Besucher – Datenmanagement und Dokumentation – Wissenstransfer – Berichterstattung

Der Verein Naturzentrum Pfäffikersee betreibt seit 2019 das Natur- zentrum Pfäffikersee und seit Januar 2022 zusätzlich den professionellen Rangerdienst am Pfäffikersee mit einem eigenen Rangerteam. Das Natur­ zentrum ist optimal gelegen und hat sich als Umweltbildungsinstitution gut etabliert und sich zu einer beliebten Anlaufstelle für Fragen rund um die Natur am Pfäffikersee entwickelt. Synergien zu den Aufgaben des Rangerdienstes sind offensichtlich und können sehr gut genutzt werden. Der Verein Naturzentrum Pfäffikersee ist daher prädestiniert, den Ranger­ dienst, der bereits in der Vergangenheit im Rahmenvertragsverhältnis ab- gewickelt wurde, am viel begangenen Pfäffikersee weiterhin durchzu- führen. Mit der vorgesehenen Dienstleisterin soll für den Einsatz eines Ranger­ dienstes ein Rahmenvertrag über fünf Jahre rückwirkend vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden, dessen Grundlage die erwähnten Arbeiten und Anforderungen gemäss Pflichtenheft Ranger­ dienst der FNS vom 12. April 2018 bilden. Der Rahmenvertragspartner erhält durch den Abschluss des Vertrags keinen Anspruch auf den tat- sächlichen Abruf der in Aussicht gestellten Leistungen. Der Umfang der während der Vertragslaufzeit abgerufenen Leistungen wird durch den tatsächlichen Bedarf bestimmt und erfolgt vorbehältlich der Bewilligung der jeweiligen Jahresbudgets.

B. Kosten Die FJV des ALN beteiligt sich an den Kosten des Rangerdienst-Auf- trags gemäss Art. 12 WZVV mit jährlich Fr. 15 000, davon sind Fr. 5000 für die fischereirechtlichen Aufsichtstätigkeiten vorgesehen. Im Übrigen werden die Mittel für die Finanzierung des Rangerdienst-Auftrags ge- stützt auf § 2 lit. c des Natur- und Heimatschutzfondsgesetzes vom 17. März 1974 (NHFG, LS 702.21) aus dem Natur- und Heimatschutzfonds (NHF) geleistet. Die Finanzierung durch den NHF ist gerechtfertigt. Es stehen keine anderen Finanzierungsquellen (weitere Staatsmittel oder Bundes- mittel) zur Verfügung. Gemäss § 4 Abs. 1 NHFG liegt die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über die Verwendung der Fondsmittel beim Regierungsrat. Die Zusammensetzung der Kosten ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. Arbeiten Kosten in Franken Durchführung Rangerdienst (Anteil Natur- und Heimatschutzfonds) 865 000 Durchführung Rangerdienst (Anteil ALN) 75 000 Reserve (rund 18%), zulasten Natur- und Heimatschutzfonds 170 000 Gesamtkosten 1 110 000

Die Reserve von 18% der Kosten begründet sich durch die Berück- sichtigung von unvorhersehbaren Kosten. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass das Besucheraufkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist und sich somit die Anzahl der Aufsichtsstunden sowie der Aufwand für die Berichterstattung, das Datenmanagement und die Dokumentation erhöhen können.

C. Budgetdeckung Vom Ausgabenbetrag zulasten des Natur- und Heimatschutzfonds von insgesamt Fr. 1 035 000 sind Fr. 828 000 ist in der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, eingestellt, davon Fr. 207 000 im Budget 2023 sowie Fr. 207 000 in den Planjahren 2024, 2025 und 2026 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) 2023–2026. Der fehlende Betrag von Fr. 207 000 ist im Planjahr 2027 des KEF in der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, einzu- stellen. Vom Ausgabenbetrag zulasten des ALN von insgesamt Fr. 75 000 sind Fr. 60 000 ist in der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, eingestellt, davon Fr. 15 000 im Budget 2023 sowie je Fr. 15 000 in den Planjahren 2024, 2025 und 2026 des KEF 2023–2026. Der fehlende Betrag von Fr. 15 000 ist im Planjahr 2027 des KEF 2024–2027 der Leis- tungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, einzustellen. Aus den Leistungen resultieren keine zusätzlichen Folgekosten. Nach Abschluss des Projekts wird jedoch voraussichtlich weiterhin ein Ranger­ dienst notwendig sein. Dafür wird zu gegebener Zeit ein separater Kredit beantragt. Mit der Erteilung des Rangerdienstauftrags im Pfäffikerseeschutz- gebiet an den Verein Naturzentrum Pfäffikersee wird dieser direkt in seiner gemeinnützigen Zielsetzung und seinen lokalen Tätigkeiten unter- stützt. Diese Vergabe erfüllt die Voraussetzung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs- wesen (IVöB, LS 720.1) und ist somit vom Anwendungsbereich der IVöB sowie der Submissionsverordnung (LS 720.11) ausgenommen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für den Rangerdienst Pfäffikersee wird eine Ausgabe von insge- samt Fr. 1 110 000 bewilligt. Davon gehen Fr. 1 035 000 zulasten der Er- folgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutz- fonds, und Fr. 75 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur.

II. Die Baudirektion wird ermächtigt, mit dem Verein Naturzentrum Pfäffikersee, Pfäffikon, einen Rahmenvertrag für 2023 bis 2027 über die Arbeiten des Rangerdienstes im Pfäffikerseeschutzgebiet gemäss Angebot vom 25. Januar 2023 zu Fr. 940 000 abzuschliessen. Der Betrag kann sich für Unvorhergesehenes auf Fr. 1 110 000 erhöhen.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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