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Entscheid

RRB Nr. 908/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Elsau, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

10. Juni 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Elsau, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2009

908. Gemeindeordnung (Elsau)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Elsau haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sie sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Elsau am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Elsau, Gemeinderatskanzlei, Auwiesenstrasse 1, Postfach 127, 8352 Elsau, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi