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Entscheid

RRB Nr. 909/2024

Stiftung Windlicht, Winterthur, Beitragsberechtigung 2024-2027

4. September 2024Deutsch3 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. September 2024

909. Stiftung Windlicht, Winterthur (Beitragsberechtigung 2024–2027)

A. Ausgangslage Gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kin- der- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventio- nen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zu- sätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere An- gebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Er- probung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berück- sichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Schreiben vom 1. März 2024 ersucht die Stiftung Windlicht, Win- terthur, um eine Beitragsberechtigung zugunsten des Betriebs ihres An- gebotes «Ein Raum für Kinder» für Kinder von psychisch erkrankten oder belasteten Eltern für die Jahre 2024–2027.

B. Würdigung Die Stiftung Windlicht bietet im Rahmen ihrer Tätigkeit eine wich- tige Unterstützung von Kindern und Jugendlichen psychisch erkrankter Eltern. Das Angebot stützt sich auf ein erprobtes Konzept mit mehreren wöchentlichen Treffen in den Räumen der Stiftung. Die Teilnahme an den Treffen ist für die Kinder kostenlos, sie kommen selbstständig oder werden abgeholt. Die durch eine Fachperson begleiteten Treffen richten sich nach den Bedürfnissen der Kinder und der Dynamik der Gruppe, es besteht ein vielseitiges Angebot aus Gruppen- und Einzelspielen. Die Treffen sollen das Selbstvertrauen der Kinder stärken und ihnen aufzei- gen, dass sie in ihrer Situation nicht allein sind. Die Kinder lernen, über die Krankheit der Eltern zu reden und können sich ein eigenes Bezie- hungsnetz aufbauen, was zu den wichtigsten Schutzfaktoren für die psy- chische Gesundheit der Kinder zählt. Die Stiftung Windlicht übernimmt damit eine wichtige zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kin- der- und Jugendhilfe.

C. Beitragsberechtigung und Finanzielles Die Stiftung Windlicht erfüllt die Voraussetzungen für die Zusiche- rung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ab 2024 für die Dauer von vier Jahren erteilt werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um ge- bundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von neuen oder gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Stiftung Windlicht, Winterthur, wird ab dem Jahr 2024 als bei- tragsberechtigt anerkannt. Die Beitragsberechtigung gilt bis zum 31. De- zember 2027. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2026 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Stiftung Windlicht, Obertor 8, 8400 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli