Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 911/2009

Gemeindewesen, Zivilgemeinde Windlach, Auflösung

10. Juni 2009Deutsch3 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2009

911. Zivilgemeinde (Auflösung)

1. a) Art. 83 der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Kantonsverfas- sung (KV) sieht lediglich noch zwei Gemeindearten – die politische Gemeinde sowie die Schulgemeinde – vor. In diesem Sinn bestimmt Art. 143 Abs. 1 KV, dass die Zivilgemeinden bisherigem Recht unterste- hen und nach dessen Vorschriften zwingend innert vier Jahren seit Inkraft- treten der Kantonsverfassung – mithin bis spätestens 1. Januar 2010 – mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt werden müssen. Über die Auflösung und die Vereinigung von Zivilgemeinden mit an- deren Gemeinden beschliesst der Regierungsrat (§ 6 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG]). Nach der Praxis des Regierungsrates ist die Zustimmung der politischen Gemeinde nicht erforderlich (vgl. dazu den Entscheid des Regierungsrates vom 19. August 1963, in ZBl 65/1964, S. 185 ff., 187). b) Nach der Auflösung und Vereinigung der Zivilgemeinde mit der politischen Gemeinde tritt Letztere in die Rechtsverhältnisse der aufge- lösten Zivilgemeinde ein (§ 9 Abs. 1 GG). Ihre Aktiven und Passiven sowie die übrigen Rechtsverhältnisse (z. B. Verpflichtungen aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Verträgen) gehen auf die politische Gemeinde über (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 2000, N. 1 f. zu § 9 GG). Dementsprechend muss sie auch die Aufgaben der Zivilgemeinde übernehmen (§ 15 GG).

2. Die Gemeindeversammlung der Zivilgemeinde Windlach beschloss am 10. Juni 2008 ihre Auflösung und die Vereinigung mit der Politischen Gemeinde Stadel per 31. Dezember 2009. Der Zeitpunkt der Auflösung und Vereinigung ist mit der Politischen Gemeinde Stadel abgesprochen. Die Zivilgemeinde Windlach ist somit auf den 31. Dezember 2009 auf- zulösen und mit der Politischen Gemeinde Stadel zu vereinigen. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Windlach auf die Politische Gemeinde Stadel über. Dementsprechend ist die Zivilvorste- herschaft Windlach zu verpflichten, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Windlach der Politischen Gemeinde Stadel zu übergeben. Schliesslich ist der Bezirksrat Dielsdorf zu verpflichten, den Vollzug zu überwachen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Zivilgemeinde Windlach wird per 31. Dezember 2009 aufgelöst und mit der Politischen Gemeinde Stadel vereinigt.

II. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Windlach auf die Politische Gemeinde Stadel über.

III. Die Zivilvorsteherschaft Windlach wird verpflichtet, die Proto- kolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Windlach der Politischen Gemeinde Stadel zu übergeben.

IV. Der Bezirksrat Dielsdorf wird verpflichtet, den Vollzug zu über- wachen. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VI. Mitteilung an die Zivilvorsteherschaft Windlach (Präsident: Herbert Willi, Siedlung im Sali, 8175 Windlach [E]), den Gemeinderat Stadel, Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel (E), den Bezirksrat Dielsdorf, Geissacker- strasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi