RRB Nr. 911/2013
Schweizerische Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS), Schreiben an das EJPD
21. August 2013Deutsch3 min
Source zh.ch
Schweizerische Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS), Schreiben an das EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2013
911. Schweizerische Verordnung über das zentrale Visa-Informations-
Erwägungen
system und das nationale Visumsystem (Anhörung) Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 unterbreitet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Verordnung über das zentrale Visa- Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) zur Anhörung. Das zentrale europäische Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält sämtliche Daten zu den Visumgesuchen für die Schengen-Staaten, ein- schliesslich der biometrischen Daten (Foto und Fingerabdrücke). Es dient namentlich dazu, das Visumverfahren zu vereinfachen und die Betrugs- bekämpfung, die Prüfung von Asylgesuchen sowie die Anwendung der Dublin-Verordnung zu erleichtern. Mit dem Ziel, ein nationales Visumsystem zu schaffen, das ähnlich wie das C-VIS konzipiert und mit diesem kompatibel ist, wurde ein neues nationales Visumsystem namens ORBIS entwickelt. Dieses System wird voraussichtlich im Januar 2014 in Betrieb genommen und ersetzt das heutige System für die automatisierte Ausstellung und Kontrolle der Visa. Die Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem stellt eine Totalrevision der geltenden Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (VISV; SR 142.512) dar. Im Wesentlichen wird die bestehende Verordnung mit den Bestimmungen zum neuen nationalen Visumsystem (ORBIS) ergänzt. Es muss detail- liert festgelegt werden, welche Behörden die Daten erfassen und welche Daten sie abfragen können. Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich hat aus datenschutz- rechtlicher Sicht keine Bemerkungen anzubringen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Migration, Stabsbereich Recht, Sandrine Favre, Quellenweg 6, 3003 Bern):
Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 haben Sie uns die Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visum- system (ORBIS) zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, uns vernehmen zu lassen, und äussern uns wie folgt: Wir sind mit den vorgesehenen Regelungen grundsätzlich einverstan- den. Zu den einzelnen Bestimmungen: Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 1 Bst. b Die Bezeichnung «Grenzposten» ist ungenau und veraltet; in Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 1 Bst. b ist sie zu streichen. Entsprechend der verbindlichen Sprachregelung in Bezug auf die Umsetzung des Schengen-Besitzstandes sollten einzig die Begriffe «Kontrolle an der Aussengrenze» und «Kontrolle im Binnenraum» verwendet werden. Art. 10 Abs. 1 Bst. g und Art. 11 Abs. 1 Bst. e Neben den bereits im Text erwähnten «kantonalen Polizeibehörden» sind auch die kommunalen Polizeibehörden berechtigt, Personenkont- rollen im Binnenraum durchzuführen. Die Aufzählung ist entsprechend zu ergänzen. Anhänge 2−4 Die Bezeichnung der (Kontroll-)Organisationseinheiten bzw. die Auf- listung der entsprechenden Zugriffsberechtigungen entspricht nicht der schengenrechtlichen Unterscheidung zwischen «Kontrollen an der Aus- sengrenze» und «Kontrollen im Binnenraum». In diesem Sinn sind die Bezeichnungen «GREPO» und «KAPO» dahingehend zu ändern bzw. zu ergänzen, dass klar daraus hervorgeht, ob es sich um die Kontrolltätigkeit an der Aussengrenze oder um die Kontrolltätigkeit im Binnenraum handelt. Darüber hinaus sollen auch die kommunalen Polizeibehörden (Binnenraum) erwähnt werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi