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Entscheid

RRB Nr. 911/2014

Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Schreiben an das EDI

27. August 2014Deutsch7 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2014

911. Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität

Erwägungen

in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat einen Vorent- wurf zu einem Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung (Stärkung von Qualität und Wirt- schaftlichkeit) ausgearbeitet. Im Rahmen der vom EDI am 14. Mai 2014 eröffneten Vernehmlassung werden die Kantonsregierungen eingeladen, sich bis 5. September 2014 zu äussern. Mit dem vorgeschlagenen Gesetz sollen gemäss den Erläuterungen des Bundesrates die Qualität der Leistungen in der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung (OKP) verbessert, die Patientensicherheit ver- bessert sowie die Kosten im Gesundheitswesen gedämpft werden. Der Handlungsbedarf gelte als erwiesen und wird mit verschiedenen, im Bun- desparlament hängigen Vorstössen sowie mit Berichten der OECD und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zum schweizerischen Gesund- heitssystem begründet. Insgesamt gehe es darum, bestehende Defizite in der Qualität und infolge davon schädigende Zwischenfälle mit Patien- tinnen und Patienten, unnötige Todesfälle und als unwirksam identifi- zierte Behandlungen zu vermeiden. Mit den in diesen Bereichen ange- strebten Verbesserungen würden gleichzeitig Mittel frei, die der Bevöl- kerung weiterhin Zugang zu Innovation und echtem gesundheitlichem Mehrwert verschaffen könnten. Kernpunkt des neuen Gesetzes ist die Schaffung eines Zentrums für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Das Zent- rum soll als Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestaltet werden und stra- tegisch von einem Verwaltungsrat geführt werden, dessen Mitglieder vom Bundesrat gewählt werden. Der Verwaltungsrat seinerseits wählt und beaufsichtigt die Geschäftsleitung. Das Zentrum soll einerseits natio- nale Qualitätsprogramme einteilen und Qualitätsindikatoren entwickeln und anderseits Gesundheitstechnologien und medizinische Leistungen in der OKP bewerten (sogenannte Health Technology Assessments [HTA]). Das Zentrum soll aber keine Aufgaben mit regulierendem oder hoheit- lichem Charakter wahrnehmen. Die Grundsätze der bisherigen Kompe- tenzen und Verantwortlichkeiten, wie sie in der OKP vorgegeben sind,

sollen unverändert bleiben. Das Zentrum soll sich nach den Vorstellun- gen des Bundesrates nicht an die Stelle der bisher tätigen Akteure im Gesundheitswesen (die Kantone, die Leistungserbringer, das Swiss Me- dical Board, der ANQ [Nationaler Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken], die Stiftung Patientensicherheit Schweiz sowie die Fachgesellschaften von Medizin und Pflege) setzen, sondern diese zielgerichtet mit wissenschaftlichen Grundlagen und konkreten Pro- jektarbeiten unterstützen. Es ist vorgesehen, dass die Tätigkeiten der zu gründenden Anstalt über jährliche Beiträge der Krankenversicherer und – im Bereich der Bewertung neuer Gesundheitstechnologien (HTA) – vom Bund finan- ziert werden. Dazu sind Beiträge der Krankenkassen von 22 Mio. Fran- ken pro Jahr an den Betrieb geplant, der Bund seinerseits will 10 Mio. Franken pro Jahr an die HTA zuschiessen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung, Sekretariat, Schwarztorstrasse 96, 3003 Bern, auch per E-Mail an Abteilung-Leistungen@bag.admin.ch; christian.salchli@ bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 haben Sie uns den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatori- schen Krankenversicherung zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir dan- ken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

A. Allgemeines Wir begrüssen den Willen des Bundesrates zur Sicherung und weite- ren Förderung der Qualität in der Gesundheitsversorgung. Mit dieser Zielsetzung nimmt der Bund seine im KVG verankerten Verpflichtun- gen wahr, auf den Erhalt und die Förderung von Qualität einzuwirken Positiv zu bewerten ist auch die Absicht, die heute von verschiedenen öffentlichen und privaten Akteuren erbrachten Leistungen in der Qua- litätssicherung zu bündeln, zu koordinieren und zu stärken.

Wir teilen die Ansicht, dass mit einer verstärkten Abstimmung, der Nutzung von Synergien, einer Bündelung der Kräfte und einem Abbau von Doppelspurigkeiten Fortschritte in der Struktur-, Prozess- und Er- gebnisqualität in der Gesundheitsversorgung der Schweiz möglich sind. Als zentraler Forschungs- und Spitalstandort in der Schweiz hat der Kan- ton Zürich ein elementares Interesse am Erhalt und der ständigen Weiter- entwicklung der Qualität in der Gesundheitsversorgung. Wir sind jeder- zeit bereit, unseren Beitrag zu deren weiteren Entwicklung zu leisten.

B. Zum vorgeschlagenen Zentrum für Qualität Damit in der Qualität der Gesundheitsversorgung Fortschritte mög- lich sind, braucht es – wie Sie zu Recht ausführen – eine vertiefte Aus- einandersetzung mit den Definitionen von Qualität, den gewünschten Qualitätsstandards, den relevanten Indikatoren und den Auswirkungen auf die Kosten. Die Kompetenz des Bundes, in allen diesen Fragen Prü- fungen und Abklärungen vorzunehmen und verbindliche Festlegungen zu treffen, ist jedoch im geltenden KVG bereits vorhanden (vgl. vorne Ziff. A). Die Einzelheiten wie auch die ebenfalls im KVG vorgeschrie- benen Wirtschaftlichkeitsvergleiche liessen sich in einer Verordnung zum KVG regeln. Dasselbe gilt für die Finanzierung der Aufgaben als gebun- dene Ausgaben des Bundes. Soweit sich das vorgeschlagene Gesetz dem- nach auf die Erfüllung von bereits gesetzlich verankerten Aufgaben aus- richtet, ist es überflüssig und deshalb abzulehnen. Die Kantone sowie eine ganze Reihe von privaten und öffentlichen Akteuren (die Versicherer und Verbände, die Fachgesellschaften, der ANQ, das Swiss Medical Board, die Stiftung Patientensicherheit und die Leistungserbringer) haben das vom Bund seit Einführung des KVG 1996 weitgehend unbesetzt gelassene Feld der Qualität in der Zwischen- zeit besetzt. Es wurden Indikatoren, Verfahren und Instrumente zur stetigen technologischen und strukturellen Weiterentwicklung und Ver- besserung der Qualität entwickelt. Die Zusammenarbeit unter den ver- schiedenen privat und öffentlich organisierten Institutionen ist einge- spielt und hat sich im Wesentlichen bewährt. Dieses Zusammenwirken, das Engagement und Knowhow müssen erhalten und weiter gefördert werden. Dazu braucht es keine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bun- des, sondern an Koordinationsverpflichtungen gebundene Zuwendun- gen des Bundes, wozu – wie erwähnt – auch kein neues Bundesgesetz erforderlich ist.

Die Notwendigkeit einer effizienten Bündelung, Koordination und Verstärkung der Erkenntnisse und Anstrengungen in der Qualität wird damit keineswegs bestritten; die Vorteile einer gemeinsamen Plattform und übergeordneter Strategien sind klar nachvollziehbar. Diese Aufgaben können aber über eine Institution auf privatrechtlicher Grundlage, welche die heutigen Akteure und Aktivitäten koordiniert, besser wahrgenom- men werden als über eine an starre Regeln gebundene öffentlich-recht- liche Anstalt. Konkret stellen wir uns die Gründung einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft nach dem Modell der Swiss-DRG-AG vor: Aktionäre dieser AG wären nach einem zu bestimmenden Schlüssel der Bund, die Kantone und die wichtigsten in der Qualitätssicherung und -entwick- lung tätigen Akteure. Diese AG wäre getragen vom gemeinsamen Wil- len und Commitment der untereinander bestens bekannten Aktionäre. Die AG könnte über Einlagen der Aktionäre bzw. aus Erträgen für er- folgte Prüfungen und Abklärungen finanziert werden. Anstelle eines vom Bund eingesetzten Zentrums und auch gegenüber dem mitunter als Alternative zu einem Zentrum erwähnten «Netzwerk» wäre eine gemeinnützige AG die logische und organische (schweizeri- sche) Weiterentwicklung der bisher schwerpunktmässig vorgenomme- nen Aktivitäten zur Qualitätssicherung und -förderung. Durch einen breit angelegten Aktionärskreis wären Fachkompetenz mit notwendiger Praxis- nähe vereint und damit ein vernünftiger Umgang in den Schnittstellen gesichert. Es ist zu erwarten, dass mit einer solchen Lösung das über die Jahre hinweg erarbeitete Knowhow und das Engagement der zahlreichen in der Qualitätsentwicklung tätigen Akteure nicht nur erhalten und ko- ordiniert werden könnten, sondern eine zusätzliche Dynamik erhielten. Weil der Bund mitbeteiligt ist und der Bundesrat die Ergebnisse der Untersuchungen dieser AG für allgemeinverbindlich erklären könnte, sind auch für ihn selbst – gegenüber der Lösung mit einem Zentrum – keine Nachteile auszumachen.

C. Fazit Zusammenfassend begrüssen wir den Willen des Bundesrates, in der Sicherung und weiteren Förderung der Qualität in der Gesundheitsver- sorgung eine Führungsrolle zu übernehmen. Wir unterstützen auch die Absicht des Bundes, die heute von verschiedenen Trägern erbrachten Leistungen zur Qualitätsentwicklung zu bündeln und zu koordinieren. Den mit dem Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität vorgeschla- genen Weg in dieses ambitiöse Ziel lehnen wir indessen ab: Das neue Gesetz ist nicht notwendig, soweit es dem Bund darum geht, mit dem Zentrum seinen Verpflichtungen zur Qualitätssicherung aus dem KVG

nachzukommen. Diese Aufgabe kann und sollte über eine Verordnung zum KVG erfüllt werden. Die zu gründende öffentlich-rechtliche An- stalt ist ebenfalls nicht notwendig zur Koordination und Bündelung des Knowhow der heute in der Qualitätsentwicklung tätigen öffentlichen und privaten Akteure. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Gründung einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft nach dem Vorbild der Swiss- DRG-AG einfacher, günstiger, schneller und im Ergebnis mehr erfolg- versprechend.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi