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Entscheid

RRB Nr. 914/2020

Krankenversicherung, Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss September 2020

23. September 2020Deutsch14 min

Source zh.ch

Vertragsparteien Leistung, Tarifart, Bisheriger Tarif Vereinbarter Tarif Gültigkeitsdauer Leistungserbringer1 in Franken in Franken

1. Universitätsspital Stationäre Akutsomatik, 10 840 10 840 2020 Zürich und HSK Basisfallwert

2. GUD und Stationäre Akutsomatik, 9 650 9 745 ab 2020 tarifsuisse Basisfallwert, Stadtspital Waid A. Ausgangslage

3. GUD und HSK Stationäre Akutsomatik, 9 700 9 740 ab 2020 Auszug aus dem Protokoll Basisfallwert, 914. Krankenversicherung (Tarifgenehmigungen;

Stadtspital Waid

4. Uroviva Klinik AG Stationäre Akutsomatik, 9 450 9 470 2020 bis 2021 und tarifsuisse Basisfallwert Sitzung vom 23. September 2020

5. Uroviva Klinik AG Stationäre Akutsomatik, 9 450 9 450 2019 Der Gesundheitsdirektion wurden folgende Verträge mit nachstehen-

und HSK Basisfallwert 9 470 ab 2020

6. Uroviva Klinik AG Stationäre Akutsomatik, 9 450 9 470 ab 2020 und CSS Basisfallwert des Regierungsrates des Kantons Zürich

7. Klinik Lengg AG Stationäre Akutsomatik, 11 400 11 400 2019 bis 2020 und tarifsuisse Basisfallwert 11 200 ab 2021 Sammelbeschluss September 2020)

8. Klinik Lengg AG Stationäre Akutsomatik, 11 692 11 350 2020 und HSK Basisfallwert 11 200 ab 2021

9. ipw, PUK, Stationäre Psychiatrie, 2020 Sanatorium TARPSY-Basisfallwert Kilchberg, ipw 757 755 Clienia Schlössli und tarifsuisse PUK, ohne Forensik 749,5 748 Sanatorium Kilchberg 730 729 den Tarifen zur Genehmigung eingereicht:

Clienia Schlössli 737 734

Vertragsparteien Leistung, Tarifart, Leistungserbringer1 Bisheriger Tarif Vereinbarter Tarif Gültigkeitsdauer in Franken in Franken

10. PUK und tarifsuisse Stationäre Psychiatrie, mehrere Tages­ 394 ab 2020 TARPSY-Basisfallwert, pauschalen Klinik für Forensische Psychiatrie

11. PUK und CSS Stationäre Psychiatrie, mehrere Tages­ 394 ab 2020 TARPSY-Basisfallwert, pauschalen, Klinik für Forensische Psychiatrie abgestuft nach Aufenthaltsdauer

12. Forel Klinik AG Stationäre Psychiatrie, 570 620 ab 2020 und tarifsuisse TARPSY-Basisfallwert

13. Rega und HSK Medizinisch notwendige Transporte mehrere Tarife, mehrere Tarife, ab 2020 und Rettungen, Pauschalen, Vertrags­ pro Minute3 pro Minute3 nachtrag2 –2–

14. Rega und CSS Medizinisch notwendige Transporte mehrere Tarife, mehrere Tarife, ab 2014 und Rettungen, Pauschalen pro Minute3 pro Minute3

15. Rega und tarifsuisse Medizinisch notwendige Transporte mehrere Tarife, mehrere Tarife, ab 2014 und Rettungen, Pauschalen pro Minute3 pro Minute3

16. KAREK und tarifsuisse Ambulante kardiale Rehabilitation, Verrechnung nach 280 ab 1. Mai 2020 Wochenpauschale Einzelleistungstarifen

17. PUK und tarifsuisse Ambulante Psychiatrie, Hometreatment, Verrechnung nach 243 2020 Tagespauschalen Einzelleistungstarifen 233 2021 223 ab 2022

18. PUK und CSS Ambulante Psychiatrie, Hometreatment, Verrechnung nach 243 2020 Tagespauschalen Einzelleistungstarifen 233 2021 223 ab 2022

Vertragsparteien Leistung, Tarifart, Leistungserbringer1 Bisheriger Tarif Vereinbarter Tarif Gültigkeitsdauer in Franken in Franken

19. Curaviva und tarifsuisse Medizinische Nebenleistungen – mit RRB Nr. 920/2011 2011 bis 2019 im Pflegeheim festgelegte provisorische Tarife Ärztliche Leistungen, – 6 ab 2020 Pauschale pro Pflegetag Paramedizinische Leistungen, – 7 Pauschale pro Pflegetag

20. Privatklinik Lindberg Ambulant durchgeführte Augen­ Verrechnung nach mehrere Pauschalen3 ab 2020 und HSK operationen, Pauschalen Einzelleistungstarifen 1 Nur sofern der Leistungserbringer nicht mit einer Vertragspartei identisch ist.

2 Der Vertragsnachtrag bezieht sich auf den mit RRB Nr. 415/2019 genehmigten Verrtag für Tarife ab 1. Juli 2013 und betrifft den Tarif ab 2020.

3 Neue Tarife nicht vergleichbar mit früheren Tarifen, da andere Tarifstruktur. Legende: Basisfallwert SwissDRG-Fallpauschale für eine Behandlung mit einem Schweregrad von 1.0 KAREK Kardiale Ambulante Rehabilitation Knonaueramt Clienia Schlössli Clienia Schlössli AG PUK Psychiatrische Universitätsklinik Zürich CSS Die durch die CSS Kranken-Versicherung AG vertretenen Versicherer Rega Schweizerische Rettungsflugwacht Rega Curaviva Curaviva Kanton Zürich Sanatorium Kilchberg Sanatorium Kilchberg AG GUD Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich SwissDRG Schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Akutsomatik HSK Die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer tarifsuisse Die durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer ipw Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland TARPSY Schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Psychiatrie

Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarif- verträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prü- fung der Wirtschaftlichkeit der Tarife. Die Tatsache, dass sich die Tarif- partner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für des- sen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpartnern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als ange- messen erachten würde.

B. Anhörung der Preisüberwachung und von Patientenschutz- organisationen Bevor der Regierungsrat über «die Genehmigung einer Preiserhöhung» entscheidet, ist die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Preisüberwa- chungsgesetz [SR 942.20]). Soweit die Preisüberwachung bei einem Leis- tungserbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines anderen Versicherers) angehört worden ist, hat die Gesundheitsdirektion keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Die Preisüberwachung empfiehlt mit Schreiben je vom 14. Juli 2020 für das Stadtspital Waid (Tarifverträge Nrn. 2 und 3) sowie für die Uroviva Klinik AG (Tarifverträge Nrn. 4 und 5) einen Basisfallwert von höchstens Fr. 9349 ab 2020 und höchstens Fr. 9315 ab 2019. Diese Empfehlung soll auch für etwaige der Preisüberwachung noch nicht vorgelegte Tarifver- träge oder Festsetzungsverfahren mit weiteren Versicherern gelten. Den Benchmark-Wert für das Jahr 2020 hat die Preisüberwachung anhand von Kosten- und Leistungsdaten basierend auf ITAR-K (integriertes Tarif- modell auf Kostenträgerrechnungsbasis, V9.0) der Spitäler berechnet. Der Benchmark-Wert für das Jahr 2019 basiert auf Kosten- und Leistungs- daten der Krankenhausstatistik des Bundesamtes für Statistik. Als Effi- zienzmassstab hat die Preisüberwachung das 20. Perzentil verwendet. Die von der Preisüberwachung verwendeten Kosten- und Leistungs- daten erscheinen repräsentativ und liegen für das Jahr 2020 im Format ITAR-K vor, wie dies vom Bundesverwaltungsgericht verlangt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht den Vertrags- parteien bei der Preisfindung aber ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2014/36). Da der Ermessensspielraum durch die Vertragsparteien nicht überschritten wurde, kann den Empfehlungen der Preisüberwachung nicht gefolgt werden. Was den Benchmark für das Jahr 2019 betrifft, beruhen

die von der Preisüberwachung verwendeten Daten auf Selbstdeklaratio- nen der Spitäler und sind weder geprüft worden noch entsprechen sie den von der Rechtsprechung geforderten Mindestvoraussetzungen an einen Kostenausweis. Entsprechend ist den Empfehlungen der Preisüberwa- chung für die Tarife 2019 nicht zu folgen. Vielmehr sind die von den Tarif- partnern ausgehandelten Basisfallwerte zu genehmigen. Die Preisüberwachung hat bei den übrigen Tarifverträgen, bei denen sie angehört worden und eine Preiserhöhung vorgesehen ist, auf eine Stel- lungnahme verzichtet. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind diejenigen Organisationen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten vertreten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Sowohl die Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz als auch der Dachverband der Schweizerischen Patientenstellen haben sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen lassen.

C. Prüfung der vereinbarten Tarife und Vertragsbestimmungen Tarife für stationäre Leistungen orientieren sich gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte, obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die zur Genehmigung beantragten Tarife für sta- tionäre Leistungen sind auf ihre Gesetzeskonformität und insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten geprüft worden:

1. Massgebliche Vergleichsgrösse: – Orientierung am Benchmark der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und an weiteren Benchmarks – unter Berücksichtigung der Kosten- und Mengenentwicklung, – Repräsentativität und Aussagekraft der Vergleichsgrösse, – Berücksichtigung der Änderung der Tarifstruktur, sofern die Ver- gleichsgrösse auf frühere Jahre gründet, – Orientierung an bereits vom Regierungsrat genehmigten Tarifen an- derer Krankenversicherer für identische Leistungen desselben Leis- tungserbringers.

2. Beurteilung von Abweichungen von der Vergleichsgrösse: – Plausibilität der Begründung bei Abweichungen von der Vergleichs- grösse, – Abbildungsgüte der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur, – zeitlicher Geltungsbereich des Tarifs (Ein- oder Mehrjahresvertrag).

3. Sofern kein aussagekräftiges Benchmarking möglich ist: – Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht.

Die zur Genehmigung beantragten Tarife des stationären Bereichs bewegen sich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessens- spielraums. Jedenfalls liegen keine Indizien vor, dass die Tarife nicht der Entschädigung für eine effiziente und wirtschaftliche Leistungserbrin- gung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG entsprechen. Die Tarife für am- bulante Leistungen stehen mit dem Gesetz in Einklang. Die Verträge enthalten keine unzulässigen Vertragsbestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 KVG (Sondervertragsverbote, Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Verbandsverträge, Konkurrenzver- bote, Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln). Die Vertragsbe- stimmungen sind mit dem KVG vereinbar. Die eingereichten Tarifver- träge sind deshalb zu genehmigen. Mit Tarifvertrag Nr. 19 haben sich die Curaviva Kanton Zürich und die tarifsuisse ag über die Abgeltung von medizinischen Nebenleistungen (Ärztin/Arzt, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungs- und Diabetesberatung) im Rahmen der Langzeitpflege im Pflegeheim ab 1. Januar 2020 geeinigt und gleichzeitig vereinbart, dass für die Abrech- nung der medizinischen Nebenleistungen vom 1. Januar 2011 bis 31. De- zember 2019 die vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 920/2011 proviso- risch festgelegten Tarife zur Anwendung kommen sollen. Diese Eini- gung ist vor dem Hintergrund eines laufenden Festsetzungsverfahrens zustande gekommen, welches die Curaviva Kanton Zürich und das Ge- sundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 eingeleitet hatten. Die in der Folge mit RRB Nr. 84/ 2012 festgesetzten Tarife wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. Juli 2015 (C-1190/2012) aufgehoben. Gleichzeit wurden die Tarifpartner vom Bundesverwaltungsgericht angehalten, auf kanto- naler Ebene Tarifverhandlungen aufzunehmen und eine vertragliche Lösung anzustreben.

D. Provisorische Tariffestlegung nach Auslaufen der genehmigten Verträge Liegt für die Zeit nach Auslaufen eines Tarifvertrags nicht rechtzei- tig ein genehmigter oder festgesetzter Tarif vor, befinden sich die Tarif- partner in einem tariflosen Zustand. Die Tarifverträge Nrn. 1, 3, 5, 6 und 11 sehen deshalb vorsorglich vor, dass nach Ablauf des Vertrags der bis- herige Vertragstarif bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Tarifs pro- visorisch weitergelten soll. Betreffend Tarifverträge Nrn. 16, 17, 18, und 20 kommt nach Auslaufen des Vertrags der entsprechende Einzelleis- tungstarif (TARMED) wieder zur Anwendung, weshalb keine Regelung erforderlich ist.

Für die zu genehmigenden Tarifverträge Nrn. 2, 4, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15 und 19 hingegen könnten die erbrachten Leistungen nach Vertragsab- lauf nicht mehr verrechnet werden. Im Interesse einer geordneten Gesund- heitsversorgung im Sinne von Art. 113 der Kantonsverfassung (LS 101), wozu auch die Sicherung der Liquidität der Leistungserbringer gehört (vgl. RRB Nr. 1248/2016, Erwägung E), ist deshalb die provisorische Wei- tergeltung der erwähnten Tarifverträge – samt den darin vereinbarten, per Vertragsende geltenden Tarife – festzusetzen. Dabei ist die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen dem proviso- rischen und dem definitiven Tarif vorzubehalten. Die provisorischen Tarife gelten unpräjudiziell bis zum Vorliegen eines neuen, genehmigten Tarifvertrags oder bis zur Festsetzung von neuen Tarifen nach Scheitern von Vertragsverhandlungen.

E. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegend zu genehmigenden Tarife für stationär erbrachte akut- somatische und psychiatrische Leistungen sind vom Budget 2020, vom Budgetentwurf 2021 und vom Konsolidierten Entwicklungs- und Finanz- plan 2021–2024 abgedeckt und führen zu keiner direkten Mehrbelastung der Kantonsfinanzen (Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutver- sorgung und Rehabilitation; Leistungsgruppe Nr. 6400, Psychiatrische Versorgung).

F. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Beschluss kann beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).

G. Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen Damit die provisorisch festzusetzenden Tarife nach Auslaufen der Ver- träge ohne Verzug abgerechnet werden können, ist dem Lauf der Be- schwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen die Anordnung der vor- sorglichen Massnamen gemäss Erwägung D die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:

1. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG betreffend stationäre akutsomatische Leis- tungen nach SwissDRG vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020.

2. Vertrag zwischen dem Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich und der tarifsuisse ag betreffend stationäre akutsoma- tische Leistungen nach SwissDRG des Stadtspitals Waid ab 1. Januar 2020.

3. Vertrag zwischen dem Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend sta- tionäre akutsomatische Leistungen nach SwissDRG des Stadtspitals Waid ab 1. Januar 2020.

4. Vertrag zwischen der Uroviva Klinik AG und der tarifsuisse ag be- treffend stationäre akutsomatische Leistungen nach SwissDRG vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021.

5. Vertrag zwischen der Uroviva Klinik AG und der Einkaufsgemein- schaft HSK AG betreffend stationäre akutsomatische Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2019.

6. Vertrag zwischen der Uroviva Klinik AG und der CSS Kranken-Ver- sicherung AG betreffend stationäre akutsomatische Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2020.

7. Vertrag zwischen der Klinik Lengg AG und der tarifsuisse ag betref- fend stationäre akutsomatische Leistungen nach SwissDRG ab 1. Ja- nuar 2019.

8. Vertrag zwischen der Klinik Lengg AG und der Einkaufsgemein- schaft HSK AG betreffend stationäre akutsomatische Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2020.

9. Vertrag zwischen der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, der Sana- torium Kilchberg AG, der Clienia Schlössli AG und der tarifsuisse ag betreffend Basispreis für stationäre psychiatrische Leistungen nach TARPSY vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020.

10. Vertrag zwischen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und tarifsuisse ag betreffend Basispreis für stationäre psychiatrische Leistungen nach TARPSY der Klinik für Forensische Psychiatrie ab 1. Januar 2020.

11. Vertrag zwischen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Basispreis für statio- näre psychiatrische Leistungen nach TARPSY der Klinik für Foren- sische Psychiatrie ab 1. Januar 2020.

12. Vertrag zwischen der Forel Klinik AG und der tarifsuisse ag betref- fend Basispreis für stationäre psychiatrische Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2020.

13. Vertragsnachtrag zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Ret- tungsflugwacht Rega und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vom 1. Juli 2013 betreffend medizinisch notwendige Transporte und Ret- tungen.

14. Vertrag zwischen der Schweizerischen Rettungsflugwacht Rega und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend medizinisch notwen- dige Transporte und Rettungen ab 1. Januar 2014.

15. Vertrag zwischen der Schweizerischen Rettungsflugwacht Rega und der tarifsuisse ag betreffend medizinisch notwendige Transporte und Rettungen ab 1. Januar 2014.

16. Vertrag zwischen der Kardialen Ambulanten Rehabilitation Knonauer­ amt (KAREK) und der tarifsuisse ag betreffend ambulante, kardiale Rehabilitation ab 1. Mai 2020.

17. Vertrag zwischen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und der tarifsuisse ag betreffend Hometreatment ab 1. Januar 2020.

18. Vertrag zwischen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Hometreatment ab 1. Januar 2020.

19. Vertrag zwischen der Curaviva Kanton Zürich und der tarifsuisse ag betreffend medizinische Nebenleistungen im Pflegeheim ab 1. Januar 2011.

20. Vertrag zwischen der Privatklinik Lindberg und der Einkaufsgemein- schaft HSK AG betreffend pauschale Vergütung von ambulant durch- geführten Augenoperationen ab 1. Januar 2020. II. Die in Dispositiv I Ziff. 2, 4, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15 und 19 genehmig- ten Tarifverträge – samt den darin vereinbarten, per Vertragsende gelten- den Tarife – gelten nach Ablauf der entsprechenden Verträge bis zum Vor- liegen neuer, genehmigter oder festgesetzter Tarife im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme provisorisch weiter. III. Betreffend die in Dispositiv II provisorisch festgesetzten Tarife bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen durch die Be- rechtigten vorbehalten. IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit- tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkun- den sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

V. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen Dispositiv II und III wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VI. Dispositiv I–V werden im Amtsblatt veröffentlicht. VII. Mitteilung an (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mitglieder [E]): – Clienia Privatklinik Schlössli, Schlösslistrasse 8, 8618 Oetwil am See – CSS Kranken-Versicherung AG, Postfach 2568, 6002 Luzern – Curaviva Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 66, 8050 Zürich – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich – Forel Klinik AG, Islikonerstrasse 5, 8548 Ellikon an der Thur – Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, Walchestrasse 31, 8006 Zürich – Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Wieshofstrasse 102, Postfach 144, 8408 Winterthur – Kardiale Ambulante Rehabilitation Knonaueramt (KAREK), Bahnhofplatz 5A, 8910 Affoltern am Albis – Klinik Lengg AG, Bleulerstrasse 60, 8008 Zürich – Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern – Privatklinik Lindberg, Schickstrasse 11, 8400 Winterthur – Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, Postfach, 8032 Zürich – Sanatorium Kilchberg, Alte Landstrasse 70, 8802 Kilchberg – Schweizerische Rettungsflugwacht Rega, Rega-Center, Postfach 1414, 8058 Zürich-Flughafen – Stadtspital Waid, Tièchestrasse 99, 8037 Zürich – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, 8021 Zürich – tarifsuisse ag, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4502 Solothurn – Universitätsspital Zürich, Rämistrasse 100, 8091 Zürich – Uroviva Klinik für Urologie, Zürichstrasse 5, 8180 Bülach – Gesundheitsdirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli