RRB Nr. 915/2017
Führerausweisvorschriften, Revision, Schreiben an das UVEK
4. Oktober 2017Deutsch63 min
Source zh.ch
Stellungnahme eingereicht durch:
Kanton: Verband: Organisation: Übrige: Absender:
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Neumühlequai 10 8090 Zürich
Wichtig: Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte als Word-Dokument bis am 26. Oktober 2017 an fol- gende E-Mail-Adresse: pzv@astra.admin.ch
Vorbemerkungen:
Die nachfolgend verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Ge- schlechter.
Folgende Abkürzungen werden verwendet: • EG-RL: Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein • asa: Vereinigung der Strassenverkehrsämter • SARI: (EDV-)System für die Administration, Registrierung und Information der asa
A. Entwurf der Personenzulassungsverordnung (E-PZV)
1. Hauptpunkte
Erwägungen
1.1 Handlungskompetenzen
Sind Sie einverstanden, dass in den obligatorischen Ausbildungen, an den Führerprüfungen und in der Weiterausbildung die vorgeschlagenen Handlungskompetenzen vermittelt und geprüft werden (Art. 110 i.V.m. Anh. 9, Art. 67 und 70 i.V.m. Anh. 10, Art. 72 i.V.m. Anh. 11 Ziff. I, II und III)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Anh. 11 Der Anhang 11 könnte kürzer gefasst und auf die Anhang 11 kürzen. wesentlichen Regelungen beschränkt werden. Die Details zu den praktischen Führerprüfungen (insbesondere auch die Handlungskompetenzen) können flexibler und praxisnäher in den asa- Richtlinien Nr. 7 (Abnahme von Führerprüfungen) geregelt und vereinheitlicht werden. Bei der praktischen Führerprüfung soll das Der Schwerpunkt bei den praktischen Führerprüfun- Schwergewicht weiterhin bei der Fehlererken- gen ist bei der Fehlererkennung zu belassen. nung liegen.
1.2 Prüfung der Basistheorie
Sind Sie einverstanden, dass die Themen «Fahrzeug», «Fahrtechnik» und «Umwelt»1 nicht mehr an der Prüfung der Basistheorie, sondern an der praktischen Führerprüfung (mit mündlichen Fragen) geprüft werden (Anh. 11 Ziff. VI.1.a)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Anh. 11 Mündliche Fragen stören und beeinträchtigen die Bst. a streichen. Ziff. VI 1 praktischen Führerprüfungen sowohl aufseiten Bst. a der Verkehrsexperten wie auch aufseiten der zu Prüfenden. Sie führen zu Sprach- und Verständ- nisproblemen und damit zu Chancenungleichheit, was dann sogar zu Forderungen nach Dolmet- scherbegleitung führen könnte.
1.3 Praktische Führerprüfung
Sind Sie mit den neuen Prüfungsmethoden einverstanden (Art. 74 i.V.m Anh. 11 Ziff. VI)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Anh. 11 Ob bei praktischen Motorradprüfungen aufgeses- Bst. d als Kann-Vorschrift formulieren. Ziff. VI 1 sen wird, ist den Kantonen zu überlassen. Es gibt Bst. d für beide Varianten gute Argumente. Es ist des- halb auf eine bundesrechtliche Pflicht zum Aufsit- zen zu verzichten.
Anh. 11 Im Einleitungssatz wird verlangt, dass der Motor- «An Motorradprüfungen muss vor der Prüfungsfahrt Ziff. VI 2 radparcours auf einem Gelände ausserhalb des auf einem Gelände ausserhalb des öffentlichen öffentlichen Strassenverkehrs stattfinden muss. Strassenverkehrs ein Parcours mit …» Dies ist aufgrund der weiten bundesgerichtlichen Definition der öffentlichen Verkehrsflächen in den wenigsten Kantonen realisierbar. Bst. a–e Die hier angeführten Manöver für den Motor- Bst. a–e analog Ziff. 12 der asa-Richtlinien Nr. 7 radparcours überzeugen nicht. Es wird angeregt, formulieren. die Manöver gemäss den Darstellungen in Ziff. 12 der asa-Richtlinien Nr. 7 zu formulieren.
Art. 75 Es sollen nur die nicht erfüllten Kompetenzen bei Art. 75 durch den geltenden Art. 12a VZV ersetzen. negativen Prüfungsergebnissen protokolliert wer- den müssen. Andernfalls sind die Verkehrsexper- ten aufgrund der stetigen Protokollierung wäh- rend der praktischen Prüfung gar nicht mehr in der Lage, diese korrekt durchzuführen.
Art. 76 Abs. 1 Siehe oben bei Art. 75. Zudem wäre der Verweis Abs. 1 durch den geltenden Art. 12a VZV ersetzen. unrichtig. Richtig wäre Ziff. VII statt VI von An- hang 11. Abs. 2 Der zweite Satz enthält eine zu starre Regelung Zweiten Satz streichen. für die Bewertung der Prüfung. Dieser Punkt kann praxisnäher in den asa-Richtlinien Nr. 7 geregelt werden.
Im geltenden Recht: Anh. 11 Ziff. II.1.6, Anh. 11 Ziff. II.1.3 und Anh. 11 Ziff. II.1.2.3 der Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51
1.4 Zulassungsverfahren
1.4.1 Sind Sie mit dem Anmeldeverfahren einverstanden (Art. 4 i.V.m. Anh. 1 und 2)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Sollte der heutige Zeitpunkt der Verkehrskunde gemäss unserem Antrag belassen werden, so erübrigt sich das neue Anmeldeverfahren und es kann weiterhin ein Lernfahrausweisgesuch einge- reicht werden.
1.4.2 Sind Sie mit den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einverstanden (Art. 3 und 5 - 8)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 3 Der Übernahme der Wohnsitzregelung von Als Grundsatz ist im Abs. 1 Bst. a–c voranzustellen, Art. 12 EG-RL in Abs. 1 Bst. a–c ist als Grundsatz dass der Wohnsitz sich dort befindet, wo eine Per- die schweizerische Wohnsitzbestimmung (siehe son einwohnerrechtlich angemeldet ist bzw. sich ihr Art. 23 ZGB) voranzustellen, weil durch diese in räumlicher Lebensmittelpunkt befindet. den weitaus meisten Fälle der Wohnsitz einfach und klar feststellbar ist. Die Definition der EG-RL versagt in diesen klaren Fällen vielfach und ist nur in Fällen heranzuziehen, wo der Wohnsitz nicht nach der schweizerischen Grundregel ein- deutig bestimmt werden kann.
Art. 5 Abs. 1 Für den Vollzug der Anforderung der zweifelsfrei Abs. 1: Konkretisierung durch Weisungen des feststehenden Identität braucht es wie heute auch ASTRA unter dem neuen Recht eine Konkretisierung (heute: Überarbeitete Weisung betreffend die Über- durch Weisungen des ASTRA. prüfung der Identität vor der erstmaligen Erteilung eines schweizerischen Lernfahr- und Führerauswei- ses vom 14. Juni 2017) Abs. 3 Der dritte und vierte Satz sind nicht vollziehbar Abs. 3: Dritten und vierten Satz streichen. und widersprechen auch der heutigen Praxis.
Art. 6 Siehe bei Frage 3.1. Streichen.
Art. 8 Das Erfüllen der entsprechenden Mindestanforde- Abs. 2 streichen. Abs. 2 rungen an das Sehvermögen nach Anhang 3 wird bei Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, in der Praxis nie kontrolliert und stellt auch sonst kein Praxisproblem dar.
1.4.3 Sind Sie mit elektronischen Kursbestätigungen einverstanden (Art. 112 i.V.m. Anh. 9 Ziff. 9.321)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Anh. 9 Diese Bestimmung zu den elektronischen Kurs- «Die Bestätigung für die kantonale Behörde darf Ziff. bestätigungen ist verbindlicher zu formulieren. muss auf Verlangen der kantonalen Behörde 9.321 elektronisch übermittelt werden.»
Art. 112 Es ist eine Aufbewahrungspflicht der Präsenzkon- Aufbewahrungspflicht für Präsenzkontrolle von drei Abs. 1 trolle durch die Ausbildungsanbieter von drei Jahren ergänzen.
Jahren nach Ausstellung der Bestätigung zu verlangen.
1.4.4 Sind Sie einverstanden, dass der Lernfahrausweis von Fahrschülern und Fahrschülerinnen, die auf Lern- fahrten begleitet sein müssen, grundsätzlich unbeschränkt gültig ist (Art. 11 Abs. 1)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 11 Europaweit geht die Tendenz dahin, dass alle Alle Lernfahrausweise, die zu begleiteten Lernfahr- Abs. 1 Ausweise im Strassenverkehr befristet erteilt ten berechtigen, sind 5 Jahre gültig. werden. Die Bewirtschaftung von unbefristeten Lernfahrausweisen in den kantonalen Systemen wäre aufwendig und fehleranfällig. Hingegen ist eine längere Gültigkeit dieser Lernfahrausweise als heute sinnvoll.
Art. 11 Die Möglichkeit eines die Fahreignung bestäti- «… erteilt, wenn die Fahreignung durch einen Test Abs. 3 genden Tests (wie z.B. Schuhfried) muss bleiben. der kantonalen Behörde oder durch ein Gutachten und Immerhin ist gerade der Schuhfried-Test wissen- eines Verkehrspsychologen oder …» Art. 10 schaftlich validiert, was von einzelnen heute ein- Abs. 3 gesetzten, verkehrspsychologischen Tests nicht Art. 10 Abs. 3 Bst. b ist analog anzupassen. Bst. b gesagt werden kann. Er hat sich auch in der Pra- xis bewährt.
Art. 10 Es sollte klargestellt werden, dass bei einem Klarstellung der Bestimmung der Prüfungszahl beim und 11 zweiten, nach zwei nicht bestandenen Prüfungen zweiten Lernfahrausweis. ausgestellten Lernfahrausweis die erste Prüfung mit dem zweiten Lernfahrausweis rechtlich die dritte nicht bestandene Führerprüfung darstellt.
1.4.5 Sind Sie einverstanden, dass eine einmal abgeschlossene obligatorische Ausbildung grundsätzlich unbe- schränkt gültig ist (Art. 113)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Hier erscheint die gleiche Gültigkeitsdauer wie bei Gültigkeitsdauer 5 Jahre. den Lernfahrausweisen, die zu begleiteten Lern- fahrten berechtigen, sinnvoll.
1.4.6 Sind Sie einverstanden, dass eine einmal bestandene Theorieprüfung grundsätzlich unbeschränkt gültig ist (Art. 66)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Hier erscheint die gleiche Gültigkeitsdauer wie bei Gültigkeitsdauer 5 Jahre. den Lernfahrausweisen, die zu begleiteten Lern- fahrten berechtigen, sinnvoll.
1.5 Qualitätssicherung
Sind Sie mit den Mindestmassnahmen einverstanden (Art. 136 - 140 i.V.m Anh. 9 Ziff. 8 und 9)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
5 Für alle Bereiche der Aus- und Weiterbildungen Art. 136 Es fehlen an dieser Stelle Aussagen über die Qualitätsstandards. Diese Standards und die gemäss Absatz 2 gelten die gleichen Qualitäts- Durchführung der Qualitätssicherung sollten für anforderungen, abgesehen von spezifischen alle Bereiche, abgesehen von spezifischen An- inhaltlichen Unterschieden. forderungen, identisch sein. Wir schlagen deshalb einen entsprechenden zusätzlichen Absatz vor. Begründung: Zahlreiche Organisationen bieten Aus- und Weiterbildungskurse in verschiedenen Bereichen gleichzeitig an. Für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht müssen die Einzelheiten der Umsetzung detailliert geregelt sein (wie z.B. in den Richtlinien der asa für die obligatorischen Weiterbildungen). 6 Das ASTRA erlässt Weisungen zu den Stan- Die im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen am 18. Januar 2013 erlassenen Richtli- dards und zur Umsetzung der Qualitätssiche- nien Aufsicht und Qualitätssicherung Obligatori- rung. sche Weiterbildung sollten an die Vorgaben der PZV angepasst und in eine Weisung des Bun- desamts für Strassen umgewandelt werden. Wir schlagen deshalb einen entsprechenden zusätzli- chen Absatz vor. Begründung: Die Praxis der Qualitätssicherung für die obligatorischen Weiterbildungen zeigt, dass zu wenig konkret formulierte Vorgaben des Bundes zu unterschiedlichen Interpretationen und damit zu Differenzen unter den Beteiligten führen. Soweit möglich sollten zudem Lücken geschlos- sen werden, um Missbräuche zu verhindern.
Abs. 2 Diese Aufgabe soll den Organisationen der Arbeit Streichen. Bst. f zugewiesen werden, so wie sie auch heute ohne Mitwirkung der Kantone umgesetzt wird.
Abs. 3 Die Erstattung der Meldungen erfolgt nach einer «Die für die Qualitätssicherung zuständige kantonale Delegation von Qualitätssicherungsaufgaben Behörde oder die delegierte Drittorganisation durch die kantonalen Behörden an eine Drittorga- erstattet …» nisation sinnvollerweise durch die Drittorganisati- on. Diese sollte deshalb ausdrücklich erwähnt werden.
Anh. 9 Ziff. 8.1111: Die heute schon verwendete Formu- Neuer Wortlaut für die gesamte Ziff. 8.111 «Allge- Ziff. lierung «einwandfreie Führung» ist für die Umset- mein»: 8.111 zung der Qualitätssicherung zu wenig spezifisch. Diese Aussage sollte entweder gestrichen oder Anbieter von obligatorischen Aus- und Weiter- dann umformuliert werden. bildungen müssen für eine einwandfreie Füh- rung der Organisation und Durchführung des Die Einzelheiten könnten in den Weisungen des Unterrichts die Voraussetzungen gemäss den ASTRA geregelt werden (vgl. oben). Es ist z.B. Weisungen des ASTRA erfüllen. Dies betrifft zwingend erforderlich, dass definiert wird, was insbesondere die: «erforderliche» fachliche und pädagogisch- didaktische Fähigkeiten sind bzw. welche Ausbil- a. Geschäftsführung; dungsnachweise (z.B. SVEB 1) erbracht werden b. Qualifikationen der Lehrpersonen; müssen. c. Lehrpläne mit Lernzielen und -inhalten; Wir schlagen deshalb eine vollständig neue For- mulierung für Ziff. 8.111 Allgemein vor. d. Infrastruktur (Unterrichtslokal, Anlagen); e. didaktisch-methodische Hilfsmittel, Fahrzeu- ge; f. Kursadministration; g. Qualitätssicherung.
Art. 137– Im Vergleich zu den Ausführungen der Qualitäts- Art. 137–139 durch einen einzigen neuen Artikel sicherungspflicht der Kantone werden hier die
139 Audits detailliert, für die praktische Umsetzung ersetzen. aber doch nicht ausreichend genug, beschrieben. Insbesondere im Teil Qualitätssicherung muss Art. 137 Durchführung der Qualitätssicherung festgehalten sein, was auf Verordnungsstufe 1 Die Qualitätssicherungspflicht der Kantone vorgeschrieben und was in Weisungen konkreti- gemäss Artikel 136 Absatz 2 umfasst folgende siert wird. Aufgaben: Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der a. Bewilligung von Aus- und Weiterbildungs- Qualitätssicherung in der Zweiphasenausbildung stätten; (seit 2005), der Chauffeurweiterbildung (seit 2009) und der Fahrlehrerweiterbildung (seit 2007) b. Anerkennung von Aus- und Weiterbildungs- steht ein Anliegen im Vordergrund: eindeutige angeboten; bzw. unmissverständliche Vorgaben, seien diese c. Bewilligung von Lehrkräften; nun restriktiv oder liberal. Im Gegensatz zur Ein- führungsphase ist nun bekannt, wo Vorgaben d. Registrierung von Kursteilnehmenden und unterschiedlich interpretiert werden könnten und Lehrkräften (Tätigkeitsnachweise); die Gefahr von Missbräuchen besteht. Mit einer e. Abgabe von Kursbestätigungen; sauberen Darstellung der Qualitätsstandards und der Ausführungsbestimmungen könnten sich die f. Ausstellen von Fähigkeitsausweisen und Aufsichtsbehörden stärker mit der Verbesserung ADR-Schulungsbescheinigungen; von Qualität befassen, statt laufend neue Lücken zu schliessen und Missbräuche zu bekämpfen. g. Prüfungsaufsicht;
Anstelle der Artikel 137–139 über die Audits wäre h. Audits bei Kursanbietern bzw. von Kursen; es also sinnvoller, an dieser Stelle sämtliche i. Weiterentwicklung von Katalogen mit Hand- Aufgaben der Qualitätssicherung aufzuführen und lungskompetenzen, Lernzielen und Ausbil- auf die Umsetzungsbestimmungen (im Anhang dungsthemen; oder in Weisungen) zu verweisen. j. Behandlung der Beschwerden von Kurs- und Wir beantragen deshalb, die vorgeschlagenen Prüfungsteilnehmenden; Art. 137–139 durch einen einzigen neuen Artikel (137) zu ersetzen. k. Aus- und Weiterbildung von Expertinnen und Experten der Qualitätssicherung; l. Information der verschiedenen Zielgruppen über Vorgaben und Erkenntnisse der Quali- tätssicherung; m. Betrieb eines Systems für die Administration, Registrierung und Information (SARI). 2 Spezifische Anforderungen, Fristen, Gebühren
und Prozesse werden von den Kantonen im Ein- vernehmen mit dem Bundesamt für Strassen ASTRA festgelegt und können den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.
Art. 137 Sollte der Bundesrat am im E-PZV vorgeschlage- Die im Rahmen der asa tätigen Mitarbeitenden von Abs. 1 nen Art. 137 grundsätzlich festhalten, drängen Strassenverkehrsämtern müssen die Anbieter und sich zu Abs. 1 folgende Bemerkungen auf: Lehrpersonen der Aus- und Weiterbildungen ge- mäss Art. 136 Abs. 2 auditieren können und dürfen. Die Tragweite des Erfordernisses der Unabhän- Nötigenfalls ist das Erfordernis der Unabhängigkeit gigkeit der Qualitätssicherungs-Experten ist nicht der Qualitätssicherungs-Experten zu präzisieren. klar. Es muss möglich und zulässig bleiben, dass die im Rahmen der asa tätigen Mitarbeitenden von Strassenverkehrsämtern die Anbieter und Lehrpersonen der Aus- und Weiterbildungen gemäss Art. 136 Abs. 2 auditieren. Auch die EG- RL schliesst dies z.B. bei der Aus- und Weiterbil- dung der Verkehrsexperten im Anh. IV Ziff. 4 keineswegs aus. Ohne den Einbezug dieser «a- sa-Personen» ist die neu vorgeschriebene Quali- tätssicherung personell nicht umsetzbar und würde zudem horrende Kosten verursachen. Diese «grosszügigere» Regelung ist umso mehr gerechtfertigt, als die Qualitätssicherungs- Experten zusätzlich die Erfordernisse von Art. 138 Abs. 3 erfüllen müssen.
Art. 140 Wir beantragen, dass sich Bst. b auf die Vorga- «sorgen … tätig sind, mindestens einmal jährlich Abs. 1 ben von EG-RL Anh. IV Ziff. 4.1.3 beschränkt und einmal alle fünf Jahre für einen Mindestzeitraum
Bst. b diese nicht verschärft. Die jährliche Überwachung von insgesamt vier Stunden bei der Durchführung der «Fahrprüfer» ist bereits in Bst. a vorgesehen. einer mehrerer praktischer Führerprüfungen in Daneben verlangt die EG-RL, dass jeder «Fahr- einer Ausweiskategorie von einem unabhängigen prüfer» einmal alle fünf Jahre für einen Mindest- Qualitätssicherungs-Experten oder einer unabhän- zeitraum von insgesamt einem halben Tag bei gigen Qualitätssicherungs-Expertin auditiert der Abnahme von «Fahrprüfungen» beobachtet wird. …» wird, so dass mehrere «Fahrprüfungen» beo- bachtet werden können. Diese Überwachung ist in den Kantonen zudem nur umsetzbar, wenn sie auch durch Verkehrsexperten des jeweiligen Strassenverkehrsamtes durchgeführt werden können, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 138 Abs. 3 erfüllen. Die nebenan vorgeschla- gene Formulierung gibt den nötigen Spielraum für eine angemessene Umsetzung, ja bringt sogar eine Qualitätssteigerung.
Bst. d Diese neue Vorgabe bei einem Unterbruch in der Streichen. Prüfungstätigkeit eines Verkehrsexperten ist nicht vollziehbar.
1.6 Änderungen bei den Führerausweiskategorien
1.6.1 Sind Sie einverstanden, dass die Definitionen der Motorradkategorien AM, A1, A2 und A gemäss der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein autonom übernommen werden (Art. 12, 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 17 Abs. 2)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 12 Die Motorradkategorien A1 und A2 werden hier Die genauen rechtlichen Definition sind nicht nur bei Abs. 1 genau definiert, die Kategorien M, AM und A aber den Kategorien A1 und A2, sondern auch bei M, AM nicht. Für M, AM und A müssen die rechtlichen und A anzuführen. Definitionen in anderen Artikeln bzw. Verordnun- gen gesucht werden, was nicht benutzerfreundlich ist.
Art. 13 Hier wird nur eine angepasste Basistheorieprü- «Der Führerausweis wird nach Bestehen der ange- und 14 fung verlangt. Vgl. Art. 67. passten Basistheorieprüfung erteilt. …» Abs. 2
Art. 15– Beim Erwerb von Motorradkategorien soll es keine Erwerb von Motorradkategorien berechtigt nicht zu 17 Motorwagenkategorien geschenkt geben (z.B. Motorwagenkategorien. Kat. F).
1.6.2 Sind Sie einverstanden, dass für die Einteilung in die Kategorien B, C1, D1, C und D nicht mehr die An- zahl «Sitzplätze», sondern die Anzahl «Plätze» massgebend ist (Art. 18, 22 und 28)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Diese neue Platzzählung ist klar und bringt Rechtssicherheit.
Art. 19 Elektro-Rikschas sind in der Kat. B nicht am richti- Elektro-Rikschas ausschliesslich in die Kategorie B1 und 20 gen Ort. In Art. 36 tauchen sie zudem in der Kat. F einteilen. auf. Elektro-Rikschas gehören ausschliesslich in die Kat. B1.
Art. 19 Kat. F und G nicht schenken. F und G streichen.
Art. 20 Siehe Frage 2.1.5 Streichen. Abs. 3
Art. 21 Es sollte vermieden werden, dass Inhaber der Im Lernfahrausweis der Kat. BE sollte sinngemäss Abs. 1 Lernfahrausweise der Kat. B und BE nach Beste- bei dessen Ausstellung folgender Eintrag erfolgen:
2. Satz hen der Führerprüfung der Kat. B den Strassen- «Zusammen mit einem Lernfahrausweis der verkehrsämtern den Lernfahrausweis der Kat. BE Kat. B 5 Jahre gültig. Ab bestandener Führerprü- zum Eintrag der neuen Befristung vorlegen müs- fung der Kat. B noch 18 Monate gültig.» sen. Die Gültigkeit des Lernfahrausweises der Kat. BE ist zudem dann auf 18 und nicht auf 12 Monate festzulegen. Diese nachträgliche 18- monatige Befristung bei bestandener Führerprü- fung der Kat. B sollte von Anfang an im Lernfahr- ausweis der Kat. BE eingetragen werden. Die anfängliche Gültigkeit des Lernfahrausweises der Kat. BE soll nicht unbeschränkt sein, sondern wie bei Frage 1.4.4 vorgeschlagen 5 Jahre betragen. Dieses Vorgehen sollte sinngemäss auch bei den anderen Anhängerkategorien vorgesehen werden.
Art. 21 Erster Satz genügt. Sätze 2 und 3 streichen. Abs. 3
Art. 24 Im zweiten Satz kann die Kat. BE gestrichen wer- Im zweiten Satz BE streichen. Abs. 3 den, die besitzt der Inhaber der Kat. C1E bereits.
Art. 30 Im zweiten Satz kann Kat. C1E gestrichen wer- Im zweiten Satz C1E streichen. Abs. 3 den, die besitzt der Inhaber der Kat. D1E bereits.
1.6.3 Sind Sie einverstanden, dass bei den Kategorien C1E und D1E das Kriterium, wonach das Gesamtge- wicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf, wegfällt (Art. 22 und 28)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
1.6.4 Sind Sie einverstanden, dass zum Führen einer Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Kate- gorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3'500 kg, deren Gesamtzugsge- wicht 12'000 kg nicht übersteigt, die Kategorie C1E notwendig ist (Art. 24 Abs. 3 Bst. a)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
1.6.5 Sind Sie einverstanden, dass die Codes 121 und 122 durch die Kategorien P und P1 ersetzt werden (Art. 28, 33, 34)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Wir begrüssen, dass für die bereits ausgestellten Führerausweise im Kreditkartenformat keine Um- tauschpflicht vorgesehen wird. Bei den neu auszustellenden Führerausweisen ist Die neuen Kategorien P und P1 sind im Führeraus- insbesondere für die polizeilichen Kontrollen wich- weis im Kreditkartenformat analog zu den übrigen tig, dass dort die neuen Kategorien P und P1 Kategorien anzuführen. analog den übrigen Kategorien angeführt werden.
1.6.6 Sind Sie einverstanden, dass die Codes 109 und 118 durch die Kategorie Kat. C2 ersetzt werden (Art. 22
und 25)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Siehe Bemerkungen zur Frage 1.6.5.
Art. 22 Die Wohnmotorwagen gehören nicht in die neue Wohnmotorwagen in der Kat. C2 streichen und Kat. C2. Die Wohnmotorwagen mit einem Ge- separat analog zum geltenden Recht regeln. samtgewicht von mehr als 3'500 kg sind separat analog zum geltenden Recht zu regeln.
Art. 23 Beim Bestehen der Führerprüfung der Kat. C1 «Nach Bestehen der praktischen Führerprüfung Abs. 4 darf nicht auch die Kat. C2 erteilt werden, weil die wird der Führerausweis der Kategorien C1 und C2 Kat. C2 Einsatzfahrzeuge unabhängig von Ge- erteilt. Die …» samtgewicht und Platzzahl umfasst.
1.6.7 Sind Sie einverstanden, dass die Spezialkategorie G40 durch die Kategorie G ersetzt wird (Art. 35, 37, 67 Abs. 2 und 127 - 129 i.V.m. Anh. 9 Ziff. 5)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 35 Aus Sicherheitsgründen soll geprüft werden, ob Prüfung der Einführung einer spezifischen Be- bei der Kat. F nicht eine Beschränkung für das schränkung des höchstzulässigen Gesamtgewichts höchstzulässige Gesamtgewicht eingeführt wer- für die Kat. F. den soll, nachdem mit der Kat. F heute Motorfahr- zeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h ohne spezifische Gewichtsbeschränkung geführt werden können und damit ohne Kat. C und ohne CZV-Fähigkeitsausweis.
Bei der Kat. G sollte klargestellt werden, dass nur «G: landwirtschaftliche Motorfahrzeuge inklusive landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge gemeint landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge …» sind.
Art. 36 Hier geht es um die angepasste Basistheorieprü- «Nach dem Bestehen der angepassten Basistheo- Abs. 2 fung (vgl. Art. 67). Der Lernfahrausweis soll auch rieprüfung wird ein Lernfahrausweis erteilt, der hier 18 Monate gültig sein. zwölf 18 Monate gültig ist.»
Art. 37 Abs. 2 Wie bereits bei Frage 1.4.4 allgemein ausgeführt, «Nach dem Bestehen der angepassten Basistheo- ist auch hier nur ein einziger Lernfahrausweis, und rieprüfung wird ein Lernfahrausweis erteilt, der zwar gültig für 18 Monate auszustellen. Zudem ist sechs18 Monate gültig ist.» auch hier von angepasster Basistheorieprüfung zu schreiben (vgl. Art. 67). Abs. 3 Kann aufgrund der Ausführungen zu Abs. 2 ge- Abs. 3 streichen. Abs. 4 wird zu Abs. 3. strichen werden.
2. Weitere wesentliche Änderungsvorschläge
2.1 Erste Ausbildungsphase
2.1.1 Kurs Verkehrskunde
Sind Sie einverstanden, dass der Kurs Verkehrskunde (Art. 118 - 120 und Anh. 9 Ziff. 2) vor der Prüfung
der Basistheorie besucht werden muss (Art. 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 20 Abs. 2)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 15, Das jetzige System mit dem Besuch der Ver- Beibehaltung der heutigen zeitlichen Lösung. 16, 19 kehrskunde nach dem Erwerb des Lernfahraus- und 20, weises hat sich bewährt und sollte deshalb bei- je Abs. 2 behalten werden. Zudem würde der Wechsel der zeitlichen Reihenfolge auch die Erfassung in SARI (keine eindeutige Identifizierung über FABER) erheblich erschweren.
Weiter sollte der Inhalt der Verkehrskunde über- Überarbeitung des Inhalts der Verkehrskunde. arbeitet werden.
Art. 119 Abs. 1 Hier sollte die effektive Ausbildungszeit (ohne Netto-Ausbildungszeit (d.h. ohne die Pausen) vor- Pausen) vorgeschrieben werden. Dann entste- schreiben. hen keine Diskussionen, wie lange kleine Pau- sen während der Brutto-Ausbildungszeit sein dürfen usw.
Abs. 2 Für eine erfolgreiche Verkehrskunde genügt es, «Der Präsenzunterricht ist Die vier Module sind wenn die vier Module auf mindestens zwei Tage auf vier mindestens zwei verschiedene Tage zu verteilt werden. Den Anbietern der Verkehrskun- verteilen, bei Angebot eine eLearning-Moduls auf de soll für die zeitliche Gestaltung der Verkehrs- drei verschiedene Tage.» kunde darüber hinaus mehr Freiheit gewährt werden.
Anh.9
2.31 Zur Form der Anzeige und des Einreichens der «Anbieter haben der kantonalen Behörde das Datum Dokumentationen ist festzuhalten, dass dies auf der Kursaufnahme vorzeitig schriftlich beziehungs- Verlangen der kantonalen Behörde elektronisch weise auf Verlangen der kantonalen Behörde zu geschehen hat. Eine entsprechende EDV- elektronisch anzuzeigen und folgende Dokumentati- Applikation haben die Strassenverkehrsämter onen beizulegen entsprechend einzureichen: …» bereits entwickelt. Es macht keinen Sinn, dass in den Kantonen, in denen diese im Einsatz ist, Anzeigen und Unterlagen noch schriftlich einge- reicht werden.
Ziff. 2.41, Enthalten gegenüber den geltenden Weisungen Entsprechende Regelung aus den geltenden Weisun-
2.42 und des ASTRA betreffend den Verkehrskunde- gen des ASTRA betreffend den Verkehrskunde-
2.46 Unterricht teilweise unklarere Regelungen oder Unterricht vom 12. Dezember 2007 übernehmen. nicht überzeugende Neuerungen. Bei diesen Ziffern sollten die entsprechenden Formulierun- gen aus den geltenden Weisungen übernommen werden.
Ziff. 2.43 Hier ist die Delegationsmöglichkeit für die Ge- Die Delegationsmöglichkeit der kantonalen Behörden nehmigung der Unterrichtsmaterialien durch die betreffend Genehmigung der Unterrichtsmaterialien Kantone ausdrücklich zu ergänzen. ausdrücklich erwähnen.
2.1.2 Ausbildungsheft
Sind Sie mit dem Ausbildungsheft einverstanden (Art. 111, 145 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Anh. 9 Ziff. 2.21, 9.322, 9.323, 9.324 sowie Art. 15 Abs. 2 und 23t Abs. 1 des Entwurfs der Fahrausbilderverordnung,
E-FV)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Das mit dem Ausbildungsheft beabsichtigte Ziel Verzicht auf ein Ausbildungsheft. ist zwar nachvollziehbar, aber es existieren in der Praxis auf freiwilliger Basis bereits ähnliche In- strumente. Es ist deshalb unnötig und nicht sinn- voll, dass hier ein Obligatorium geschaffen wird, dass mit einem erheblichen Zusatzaufwand ver- bunden ist. Es widerspricht zudem dem vom ASTRA selber vorgegebenen Ziel, nach möglichst umfassenden elektronischen Lösungen zu stre- ben.
Anh. 9 Hier werden im Vernehmlassungsentwurf zwei Variante «Streichen» wird bevorzugt. Ziff. Varianten vorgeschlagen. Sollte das Ausbil- 9.323 dungsheft entgegen unserem Vorschlag einge- führt werden, bevorzugen wir hier die Variante «Streichen».
2.1.3 Lernfahrausweis (Kat. B)
Sind Sie einverstanden, dass der Lernfahrausweis der Kategorie B ab dem 17. Geburtstag erteilt werden darf (Art. 20 Abs. 1)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Nachdem nur begleitet gefahren werden darf, ist dies vertretbar.
2.1.4 Fahrtechnische Grundschulung (Kat. B)
Sind Sie einverstanden, dass für Bewerber und Bewerberinnen um die Kategorie B eine fahrtechnische Grundschulung eingeführt wird (Art. 20 Abs. 2 und 121-123 i.V.m. Anh. 9 Ziff. 3)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Je eine Lektion Bremsen und umweltschonendes Verzicht auf diese fahrtechnische Grundschulung. Fahren ergibt weder einen Nutzen noch einen Sinn. Beide Themen sind schon heute ein Be- standteil der praktischen Führerprüfung. Diese Grundschulung würde weiter einen administrati- ven Aufwand bringen, der in keinem Verhältnis zum sehr bescheidenen Nutzen stehen würde.
2.1.5 Zulassung zur praktischen Führerprüfung (Kat. B)
Sind Sie einverstanden, dass unter 25-Jährige nur zur praktischen Führerprüfung der Kat. B zugelassen werden, wenn sie den Lernfahrausweis seit mindestens einem Jahr besitzen (Art. 20 Abs. 3)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 20 Es ist für die Betroffenen nicht nachvollziehbar, Streichen. Abs. 3 warum sie ein Jahr warten müssen. Unter- schiedlichste Anforderungen im Rahmen der Berufsbildung werden zu vielen Speziallösungen führen. Die einjährige Frist bringt nichts, da nicht kontrolliert werden kann, ob und wieviel die Fahrschüler tatsächlich in dieser Zeit fahren. Sie stellt eine unnötige Bevormundung der Fahr- schüler dar. Beim Umtausch von ausländischen Führerausweisen und nach der Annullierung von Führerausweisen auf Probe wäre sie zudem nicht umsetzbar. Dieser Absatz ist zu streichen.
2.1.6 Motorräder
2.1.6.1 Sind Sie einverstanden, dass der Führerausweis der Kategorie A grundsätzlich nicht ohne Vorbesitz der Kategorie A2 (ggf. unter Anrechnung von max. zwei Jahren Vorbesitz der Kat. A1) erworben werden darf (Art. 17 Abs. 1 und 41 Abs. 2)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 17 Die Streichung des Direkteinstiegs in die Kat. A Abs. 1 wird grundsätzlich begrüsst, weil dadurch einen Beitrag zur Verkehrssicherheit geleistet wird. Es geht zu weit, dass ein mindestens vierjähriger Der Lernfahrausweis wird Personen erteilt, welche Vorbesitz der Kat. A2 verlangt wird, zwei Jahre die Kategorie A2 bei der Anmeldung seit mindestens sind genügend. Hingegen ist der Besitz der vier zwei Jahren besitzen und … Der Besitz der Kat. A1 nicht anzurechnen. Schlussendlich soll – Kategorie A1 darf mit höchstens zwei Jahren wie an anderen Orten auch beantragt – der Lern- angerechnet werden. Der Lernfahrausweis ist fahrausweis bei allen Motorradkategorien zwölf 18 Monate gültig.» 18 Monate gültig sein. Zudem ist Angehörigen der Polizei und den Ver- Mit einer Ausnahmebestimmung in Art. 17 oder 41 kehrsexperten der Strassenverkehrsämter mit ist den Angehörigen der Polizei und den Verkehrs- einer Ausnahmebestimmung in Art. 17 oder 41 experten weiterhin der Direkteinstieg in die Kat. A zu der Direkteinstieg in die Kat. A weiterhin zu er- ermöglichen. möglichen. Andernfalls wird der zeitgerechte berufliche Einsatz dieser Personen mit bzw. für die Kat. A deutlich verzögert, was deren Aufga- benerfüllung beeinträchtigt. Diese Ausnahmen sind aufgrund der speziellen organisationsinter- nen Schulungen dieser Personen auch von der Verkehrssicherheit her gesehen absolut vertret- bar.
2.1.6.2a Sind Sie einverstanden, dass die Anmeldung für den Führerausweis der Kategorie A2 frühestens einen Monat vor dem 18. Geburtstag erfolgen darf (Art. 5 Abs. 2 und 16 Abs. 1)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
2.1.6.2b Bevorzugen Sie die Variante (Art. 16 Abs. 1), dass die Anmeldung erfolgen darf: - frühestens einen Monat vor dem 20. Geburtstag; - frühestens einen Monat vor dem 18. Geburtstag für Personen, die den Führerausweis der Kategorie A1 seit mindestens zwei Jahren besitzen.
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
2.1.6.3a Sind Sie einverstanden, dass die Anmeldung für die Kategorie A1 frühestens einen Monat vor dem
16. Geburtstag erfolgen darf (Art. 5 Abs. 2 und 15 Abs. 1)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
2.1.6.3b Bevorzugen Sie die Variante, dass die Anmeldung für die Kategorie A1 frühestens einen Monat vor dem
18. Geburtstag erfolgen darf (Art. 15 Abs. 1)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
2.1.6.4a Sind Sie einverstanden, dass die Anmeldung für die Kategorie AM frühestens einen Monat vor dem
15. Geburtstag erfolgen darf (Art. 5 Abs. 2 und 14 Abs. 1)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Es ist zu hoffen, dass durch die Senkung des Mindestalter 14 Jahre wie für die Kategorie M. Mindestalters auf 14 Jahre mehr junge Menschen ab 14 Jahren statt mit dem Motorfahrrad mit ei- nem sichereren Kleinmotorrad fahren.
2.1.6.4b Bevorzugen Sie die Variante, dass die Anmeldung für die Kategorie AM frühestens einen Monat vor dem
16. Geburtstag erfolgen darf (Art. 14 Abs. 1)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
2.2 Zweite Ausbildungsphase
2.2.1 Sind Sie einverstanden, dass die Weiterausbildung für Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe nur noch einen Tag à sieben Stunden dauert (Art. 134 Abs. 1)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Anh. 9 Diese Vorgabe ergibt keinen Nutzen und ist we- Präzisieren und kontrollierbar formulieren analog der Ziff. 7.44 der mess- noch kontrollierbar. aktuellen Weisung.
2.2.2 Sind Sie einverstanden, dass der Weiterausbildungstag grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten seit der Ausstellung des Führerausweises auf Probe besucht werden muss (Art. 134 Abs. 2 und 3 sowie Art. 141 Abs. 3 und 4)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 134 Die vorgeschlagenen sechs Monate erachten wir Der Weiterausbildungstag ist nicht innerhalb von Abs. 2 als zu kurz, da viele Personen aus zwingenden sechs sondern von zwölf Monaten nach Ausstellung und 3 und nachvollziehbaren Gründen nicht in der des Führerausweises auf Probe zu besuchen. Lage sein werden, innerhalb dieser Zeit den WAB-Kurs zu absolvieren. Wir sind einverstan- den, dass der Weiterausbildungstag innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb des Füh- rerausweises auf Probe besucht werden muss. Das vorgeschlagene Vorgehen, dass die Stras- In Abs. 2 den zweiten Satz inkl. Aufzählung sowie senverkehrsämter über die Befreiung von der Abs. 3 streichen. vorgegebenen Frist auf Gesuch hin beim Vorlie- gen der nur beispielhaft, d.h. nicht abschlies- send aufgezählten Sachverhalte zu entscheiden haben, ist durch die Strassenverkehrsämter nicht vollziehbar. Die Strassenverkehrsämter müssten jährlich mit Tausenden solcher Gesu- che rechnen, die teilweise für die Beurteilung aufwendige Sachverhaltsabklärungen benötigen würden. Diese Regelung ist zu streichen.
Art. 141 Tatsächliche Verhinderungen können durch die Abs. 3 Betroffenen geltend gemacht werden, wenn und 4 gegen sie ein Bussenverfahren (Art. 141 Abs. 3) eingeleitet wird. Die Regelung des Bussentatbestandes der Anpassung an die oben beantragten Streichungen in fehlenden oder nicht rechtzeitigen Absolvierung Art. 134. des Weiterbildungstages ist den oben beantrag- ten Streichungen in Art. 134 anzupassen.
2.2.3 Sind Sie einverstanden, dass der Weiterausbildungstag hauptsächlich praktische Übungen beinhaltet und dabei vor allem die Themen «jugendtypische Unfälle und deren Vermeidung» sowie «Weiterentwick- lung der energieeffizienten Fahrweise» behandelt (Anh. 9 Ziff. 7.2)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3. Weitere grundsätzliche Änderungsvorschläge
3.1 Nothilfekurs
3.1.1 Sind Sie einverstanden, dass die externe Qualitätssicherung den Kantonen übertragen wird, welche die- se Aufgabe ihrerseits delegieren können (Art. 136 Abs. 1, 2 Bst. a und Abs. 4)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.1.2 Sind Sie einverstanden, dass nicht mehr die Ausbildenden, sondern die Anbieter eine Anerkennung für die Kursdurchführung benötigen (Art. 117 i.V.m. Anh. 9 Ziff. 1.3)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.2 E-Learning
Sind Sie einverstanden, dass die Integration von E-Learning im Nothilfekurs und im Kurs über Verkehrs- kunde ausdrücklich erlaubt wird (Art. 116 und 119 i.V.m. Anh. 9 Ziff. 8.12)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.3 Praktische Grundschulung in der Motorradausbildung
3.3.1 Sind Sie einverstanden, dass die praktische Grundschulung aus den vorgeschlagenen drei Modulen be- steht (Art. 125 Abs. 1)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Anh. 9 Zu den Detailregelungen der praktischen Motor- radgrundschulung in Anh. 9 haben wir folgende Bemerkungen und Anträge: Ziff. 4.3 Für eine wirksame Kontrolle der Anbieter durch «Anbieter haben der kantonalen Behörde das Da- die kantonalen Behörden müssen die Anbieter tum der die Kursaufnahme vorzeitig schriftlich das Datum der Kursaufnahme vorzeitig der kan- beziehungsweise auf Verlangen der kantonalen tonalen Behörde anzeigen. Zur Form der Anzeige Behörde elektronisch anzuzeigen und folgende und des Einreichens der Dokumentationen ist Dokumentationen beizulegen entsprechend einzu- festzuhalten, dass dies auf Verlangen der kanto- reichen:» nalen Behörde elektronisch zu geschehen hat. Eine entsprechende EDV-Applikation haben die Strassenverkehrsämter bereits entwickelt. Es macht keinen Sinn, dass in den Kantonen, in denen diese im Einsatz ist, Anzeigen und Unter- lagen noch schriftlich eingereicht werden. Ziff. 4.41 Der Fahrlehrer ist selber in der Lage zu beurtei- Streichen. len, wie viel Ausbildung er den Fahrschülern zumuten kann und darf. Diese Ziffer ist deshalb überflüssig. Ziff. 4.46 Es ist nicht nachvollziehbar, dass hier eine Min- Die Mindestteilnehmerzahl von zwei Personen ist zu destteilnehmerzahl von zwei Fahrschülern vorge- streichen. schrieben wird. Wenn ein Fahrlehrer die Motor- radgrundschulung im Einzelunterricht durchführt, führt dies in der Regel sogar zu einer Steigerung des Lernerfolges.
3.3.2 Sind Sie einverstanden, dass die praktische Grundschulung insgesamt zwölf Stunden dauert (Art. 125 Abs. 2)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.3.3 Sind Sie einverstanden, dass die praktische Grundschulung nur noch beim Erwerb der ersten Motorrad- kategorie (A1 oder A2) und dem «Direkteinstieg» in die Kategorie A vorgeschrieben wird (Art. 15 Abs. 3, 16 Abs. 3 und 41 Abs. 2)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.4 Prüfung der Basistheorie und Prüfung der Zusatztheorie
3.4.1a Sind Sie einverstanden, dass Personen, welche die Prüfung der Basistheorie oder der Zusatztheorie dreimal nicht bestanden haben, erst nach einer Wartefrist von je drei Monaten zu einer weiteren Prüfung zugelassen werden (Art. 65)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.4.1b Bevorzugen Sie die Variante (Art. 65v), wonach eine nicht bestandene Theorieprüfung ohne Wartefrist beliebig oft wiederholt werden darf?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 64 Abs. 1 Neu wird vorgeschrieben, dass auch die Basis- «Die Prüfung der Basistheorie, die Prüfung der theorie und die Zusatztheorieprüfung von Ver- Zusatztheorie und die praktische Führerprüfung kehrsexperten abgenommen werden muss. Dies sind ist von Verkehrsexperten und Verkehrsexper- entspricht nicht der heutigen Praxis in vielen tinnen abzunehmen,…» Kantonen. Die Beaufsichtigung der heutigen elektronischen Prüfung der Basis- und Zusatz- theorieprüfungen erfordert nicht zwingend den Einsatz von Verkehrsexperten. Dies hat die Pra- xis schon längere Zeit bewiesen. Abs. 2 Heute sind verschiedene Themen betreffend Dem Abs. 2 soll ein neuer Absatz mit sinngemäss Theoriefragen wie Veröffentlichung, Urheberrech- folgendem Inhalt voran gestellt werden: te usw. nicht geregelt, was in der Vergangenheit zu Problemen und Rechtsstreitigkeiten bis hin zu Die kantonalen Behörden erarbeiten die Prü- Gerichtsverfahren führte. Wir beantragen deshalb fungsfragen. Die Prüfungsfragen inkl. Bilder und folgende Klarstellung in einem neuen Absatz vor Illustrationen sind nicht öffentlich und urheber- dem Abs. 2. rechtlich geschützt. Die kantonalen Behörden können die Erarbeitung der Prüfungsfragen und das Urheberrecht Dritten übertragen. Von den Prüfungsfragen dürfen höchstens 80% veröffent- licht werden.
Art. 65 Wegen der doch im Verhältnis zur Gesamtzahl und 65v relativ geringen Anzahl von Personen, welche die Basistheorie mehr als dreimal absolvieren, recht- fertigt es sich nicht, dass heutige System gegen ein System mit Wartefristen, die zudem bei einem Kantonswechsel gar nicht kontrollierbar wären, auszuwechseln. Zudem hat die Zahl der absol- vierten Theorieprüfungen keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit, da der Lernfahrausweis erst nach bestandener Theorieprüfung erteilt wird.
Art. 67 Der Begriff «Handlungskompetenzen» ist bei Der Begriff «Handlungskompetenzen» ist überall bis 71 Theorieprüfungen nicht passend. Handlungskom- durch «Lernziele» zu ersetzen. petenzen können nur bei praktischen Prüfungen gefordert und geprüft werden. In einer Theo- rieprüfung geht es um Lernziele.
Für die leider doch in nicht unerheblicher Zahl vorkommenden Betrügereien bei den Theorieprü- fungen ist eine Grundlage für eine administrativ- rechtliche Sanktionierung zu schaffen. Zum Bei- spiel könnte in dieser Verordnung für versuchte und vollendete Prüfungsbetrügereien eine Warte- frist für eine weitere Prüfung von mindestens einem Jahr festgelegt werden.
3.5 Personen in der beruflichen Grundbildung «Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker/in», «Motor- radmechaniker/in», «Strassentransportpraktiker/in» und «Strassentransportfachmann/Strassen- transportfachfrau»
3.5.1 Sind Sie mit der Überführung der Erleichterungen aus den Weisungen vom 20. Januar 2017 des Bundes- amtes für Strassen betreffend Erleichterungen für Personen in der beruflichen Grundbildung einver- standen?
3.5.1a Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker/in (Art. 41 Abs. 1 und Art. 43)
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.5.1b Motorradmechaniker/in (Art. 41 Abs. 2 und 3 sowie Art. 43)
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.5.1c Strassentransportpraktiker/in (Art. 39 und 42 Abs. 1 - 3)
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.5.1d Strassentransportfachmann / Strassentransportfachfrau (Art. 40 und 42 Abs. 1, 3 und 4)
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.6 Praktische Führerprüfung
3.6.1 Sind Sie einverstanden, dass die praktische Führerprüfung für den Erwerb des Führerausweises für Mo- torräder neu mindestens 60 Minuten (inkl. Begrüssung und Verabschiedung) dauert (Anh. 11 Ziff. V.1.1)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.6.2 Sind Sie einverstanden, dass bei der praktischen Führerprüfung für den Erwerb des Führerausweises für Motorräder oder Personenwagen neu eine Mindestdauer (45 Min.) für das Fahren im öffentlichen Stras- senverkehr vorgeschrieben wird (Anh. 11 Ziff. V.1.1)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.6.3 Sind Sie mit den Vorschriften über die Prüfungsfahrzeuge einverstanden (Anh. 11 Ziff. IV)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Anh. 11 Motorräder: Ziff. IV Alle Motorradprüfungsfahrzeuge sollten hier Motorradprüfungsfahrzeuge gleich wie in der EG-RL übereinstimmend mit der EG-RL Anh. II Ziff. 5.2 Anh. II Ziff. 5.2. angeführt werden. Weiter sollten die Konkretisierungen betreffend Übernahme der Konkretisierungen betreffend Dop- Doppelräder aus den asa-Richtlinien Nr. 7 zu den pelrädern aus den asa-Richtlinien Nr. 7. Prüfungsfahrzeugen der Kat. A1, A 2 und A über- nommen werden. Schlussendlich sollten bei den Prüfungsfahrzeu- Bei Prüfungsfahrzeugen der Kat. AM und A1 Prü- gen der Kat. AM und A1 die Prüfungsfahrzeuge fungsfahrzeuge gemäss Art. 73 Abs. 2 ergänzen. gemäss Art. 73 Abs. 2 ergänzt werden. Automatikgetriebe: Wer die praktische Führerprüfung in einem Mo- Nach praktischer Führerprüfung mit Automatikge- torwagen mit Automatikgetriebe absolviert hat, trieben sind die heutigen Einschränkungen beizube- soll auch weiterhin nur die entsprechenden Mo- halten. Vgl. Art. 88a Abs. 1 und 3 VZV. torwagen mit Automatikgetriebe führen dürfen. Kategorien BE und C1E: Bei den Kategorien BE und C1E je den zweitletzten Ist der geschlossene Körper des Anhängers we- Satz streichen. niger breit als das Zugfahrzeug, ist die Sicht nach hinten über die Aussenspiegel des Zugfahrzeu- ges immer gegeben. Die entsprechende Vor- schrift ist überflüssig. Um die Sicherheit des Prüfungskandidaten und Die Prüfungsfahrzeuge der Kat. B müssen mit Dop- des Verkehrsexperten zu gewährleisten, müssen pelpedalen ausgerüstet sein. die Prüfungsfahrzeuge der Kat. B mit Doppelpe- dalen ausgerüstet sein; insbesondere auch weil immer mehr Personenwagen elektronische Handbremsen haben.
3.6.4 Sind Sie einverstanden, dass Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises der Kategorie B, die den Führerausweis der Kategorie A1 erwerben wollen, nicht mehr von der praktischen Führerprüfung befreit werden (keine Ausnahme in Art. 15 Abs. 4)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.7 Moderatoren und Moderatorinnen des Weiterausbildungstages
3.7.1 Sind Sie einverstanden, dass der Kreis der Personen, die zur Moderatorenausbildung zugelassen wer- den, erweitert wird, wenn sich diese Personen die fehlenden Kenntnisse in einem Vormodul aneignen (Art. 23b Abs. 2 E-FV)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.7.2 Sind Sie einverstanden, dass vor der Moderatorenprüfung ein Praktikum absolviert werden muss (Anh. 1a Ziff. 2.1611 E-FV)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.7.3 Sind Sie mit den Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Moderatorenbewilligung einverstanden (Anh. 1a Ziff. 2.17 E-FV)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.8 Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen
Sind Sie mit den Vorschriften betreffend die Ausbildung, Prüfung und Weiterbildung der Verkehrsexper- ten und Verkehrsexpertinnen einverstanden (Anh. 13)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Anh. 13
Ziff. 3.1 Siehe unten bei Ziff. 5.1 und 5.2. Die Kategorie BE aus den Ziffern 5.1 und 5.2 in die und 3.2 Ziffern 3.1 und 3.2 verschieben.
Ziff. 3.11 Es überzeugt nicht, dass das Mindestalter in der «das 24. 23. Altersjahr vollendet haben; und» Schweiz ein Jahr höher sein soll als in der EG-RL gemäss Anh. IV Ziff. 2.1 Bst. b.
Ziff. 3.13 Obwohl der fahrerische Leumund in der EG-RL «seit mindestens … sein, ohne während dieser Zeit kein Kriterium ist, lehnen wir diese Voraussetzung mit einem Motorfahrzeug eine verkehrsgefährden- für den Beruf des Verkehrsexperten nicht ab. Die de Verletzung von Verkehrsvorschriften Wider- hier gewählte Formulierung ist aber zu streng, da handlung gegen die Bestimmungen des Stras- sehr viele Bagatellübertretungen im Strassenver- senverkehrsrechts begangen zu haben, die zu kehr mit einer (erhöht abstrakten) Verkehrsge- einem Entzug des Führerausweises führt oder fährdung verbunden sind. Es sollte die gleiche geführt hat;» Formulierung verwendet werden, wie im gelten- den Art. 8 Abs. 6 VZV zur Fahrpraxis. Dadurch kann auch die heute unterschiedliche Praxis in den Kantonen zu dieser Voraussetzung verein- heitlicht werden.
Ziff. 3.15 Aufgrund der langjährigen Erfahrungen mit den Streichen. nur zum Teil überzeugenden verkehrspsychologi- schen Untersuchungen im Rahmen der Auswahl- verfahren für Verkehrsexperten bringt auch ein Assessment, worunter zudem ganz Verschiede- nes verstanden werden kann, nichts. Die übrigen Anforderungen in Ziff. 3 genügen. Die EG-RL kennt auch keine solche Voraussetzung.
Ziff. 4.12, Diese Ziffern orientieren sich an Ziff. 2.2. im Alle Ziffern streichen. 4.2, 5.12 Anh. IV der EG-RL. Sie sind mit dem bewährten und 5.2 Aus- und Weiterbildungsmodell für die Verkehrs- experten in der Schweiz nicht vereinbar. Das schweizerische Modell baut darauf auf, dass viele Verkehrsexperten Kategorie B relativ kurze Zeit nach Erwerb dieser Befähigung die Kategorien A und/oder C und dann auch gleich die zusätzliche Befähigung für den entsprechenden Verkehrsex- perten erwerben. Diese Verkehrsexperten werden danach seit vielen Jahren mit Erfolg ohne Karenz- frist als Verkehrsexperten Kategorie A und/oder C eingesetzt. Die in den angeführten Ziffern vorge- sehenen Karenzfristen würden dies verunmögli- chen und zu unnötigen Engpässen bei den Füh-
rerprüfungen für diese Kategorien führen.
Ziff. 5.1 Der Verkehrsexperte Kategorie B soll auch Füh- Die Kategorie BE aus den Ziffern 5.1 und 5.2 in die und 5.2 rerprüfungen der Kategorie BE abnehmen kön- Ziffern 3.1 und 3.2 verschieben. nen. Die Details für den Erwerb der entsprechen- den Befähigung können durch das asa- Bildungskonzept geregelt werden.
Ziff. 6–8 Die Ausbildung und Prüfung wird in der EG-RL Auf das Wesentlichste reduzieren und dadurch deut- deutlich weniger detailliert geregelt. In der lich verkürzen. Verweis, dass die Ausbildung im Schweiz ist dies im Bildungskonzept der asa gut Übrigen nach einem von den kantonalen Behörden geregelt. gemeinsam festgelegten Bildungskonzept durchzu- führen ist.
Ziff. 8.1 Die Karenzfrist von sechs Monaten ist zwar heute «Nach Abschluss eines Kurses, frühestens aber grundsätzlich Praxis, es gibt aber Ausnahmefälle, nach sechsmonatiger Tätigkeit bei einer kanto- in denen eine kürzere Frist sinnvoll ist. nalen Behörde hat der angehende Verkehrsexper- te …»
Ziff. 9.1 Die EG-RL enthält im Anhang IV Ziff. 4.2.1, in «Verkehrsexperten … während insgesamt mindes- welcher die Weiterbildung für die Verkehrsexper- tens fünfzehn Tagen zu sieben Stunden weiterbil- ten festgelegt wird, bei den innert fünf Jahren den. …» vorgeschriebenen mindestens 15 Tagen zu Recht keine Stundenzahl pro Tag, weil dies die Flexibili- tät in der zeitlichen Zusammensetzung dieser Weiterbildung unnötig einschränkt.
Die französische Fassung ist nicht kongruent zur Französischer und deutscher Wortlaut soll gleichen deutschen Fassung. Inhalt wiedergeben.
Ziff. 9.13 Bei der Weiterbildungspflicht in Ziff. 9 geht es «Gewährleistung von … Führerprüfungen und/oder ausschliesslich um die Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen;» Führerprüfungen.
Ziff. 9.14 In der Klammerbemerkung sollte präzisiert wer- «Erhaltung … Fahrfähigkeiten (mindestens fünf den, dass es hier um einen Teil der Tage der fünfzehn Tage nach Ziff. 9.1)» 15 Weiterbildungstage geht.
Ziff. 9.3 Hier ist sicherzustellen, dass auch amtsinterne «Die Ziele der Weiterbildung können insbesondere Rapporte, Fachsitzungen usw. zu den anrechen- in Besprechungen, …» baren Weiterbildungsveranstaltungen gehören.
Ziff. 10.2 Bei der Zusammensetzung der Prüfungsgremien «Die … Kantonen. Die Prüfung wird durch kantonale muss in Ausnahmefällen eine gewisse Flexibilität oder interkantonale Kommissionen abgenommen, gegeben sein. denen FachKaderpersonen der kantonalen Behör- den und weitere Fachleute angehören müssen sollen.»
3.9 Ausländische Führerausweise
Sind Sie einverstanden, dass Personen mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C1, C, D1, D, P1 oder P führen, keinen schweizerischen Führerausweis mehr erwerben müssen (Art. 105 Abs. 1 Bst. b)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Diese Neuerung bringt für die kantonalen Zulas- sungsbehörden eine klare administrative Entlas- tung.
Art. 105 Im Interesse der Rechtssicherheit sollte hier noch Neuer Abs. 6: «Die Kontrollfahrt darf nicht wie- ausdrücklich klargestellt werden, dass auch die derholt werden.» Kontrollfahrt im Rahmen des Umtausches eines ausländischen in einen schweizerischen Führer- ausweis nicht wiederholt werden darf.
3.10 Übergangsrecht
3.10.1 Sind Sie einverstanden, dass Papierführerausweise in Plastikkarten im Kreditkartenformat umgetauscht werden müssen (Art. 146)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 146 Ende 2016 waren noch rund 1,2 Millionen blaue Abs. 2 durch eine einfachere und wirksamere Rege- Abs. 2 Führerausweise im Umlauf. Für diese sehr grosse lung ersetzen. Zahl sollte ein möglichst einfaches und erfolgver- sprechendes Umtauschverfahren gewählt wer- den. Gemäss Abs. 2 müssen die kantonalen Behörden alle Personen, die den blauen Führerausweis nicht innerhalb der dreijährigen Frist von Abs. 1 in den Führerausweis im Kreditkartenformat um- schreiben lassen, zum Umschreiben auffordern. Was bei den Personen zu geschehen hat, die dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist nicht geregelt. Ein Entzugsverfahren kommt dann wohl kaum infrage, weil hierfür die rechtliche Grundla- ge fehlt und dies mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre sowie öfters bei den betroffenen Personen Verärgerung und Wider- stand provozieren würde. Hier ist ein einfacheres und wirksameres Verfah- ren zu finden. Eine mögliche Variante wäre, dass in der PZV bestimmt wird, dass die blauen Füh- rerausweise nach Ablauf der dreijährigen Frist ihre Gültigkeit als Legitimationspapier für die Fahrberechtigung verlieren. Dann müsste nur breitflächig über diese Folge informiert werden. Die Rechtsfolge würde automatisch ohne indivi- duelle Korrespondenz seitens der kantonalen Behörden eintreten. Die Fahrberechtigung würde erhalten bleiben. Die betroffenen Personen wür- den lediglich bei einer Polizeikontrolle eine Busse treffen, weil sie keinen gültigen Führerausweis vorweisen können.
3.10.2 Sind Sie mit dem Übergangsrecht für Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises nach dem bishe- rigen Recht einverstanden (Art. 147 - 151)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 147 Abs. 3 Bst. b Es ist vertretbar, hier etwas grosszügiger zu sein Zweiten Halbsatz streichen. und allen Inhabern der bisherigen Kat. G die neue Kat. G zu geben, ohne dass diese einen Traktor- fahrkurs nach Art. 127 besucht haben müssen. Bst. i Aufgrund unseres Antrages bei Frage 2.1.6.1 «die durch Umschreiben erworbene neue Kategorie
schlagen wir hier die entsprechende Anpassung A2 nach mindestens vierjähriger zweijähriger vor. Besitzdauer …;» Zudem sollte unter einem eigenen Buchstaben Separate Übergangsregelung für den Besitz der auch die Übergangsregelung für Personen analog altrechtlichen Kat. A beschränkt: Gewährung der erfolgen, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts Möglichkeit, unter den altrechtlichen Voraussetzun- im Besitze der jetzigen Kat. A beschränkt sind. gen in die neurechtliche Kat. A umzutauschen und zwar während zweier Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts.
3.10.3 Sind Sie mit dem Übergangsrecht für Personen, die ein Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis nach dem bisherigen Recht gestellt haben, einverstanden (Art. 152 - 154)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 152 Sollte der heutige Zeitpunkt der Verkehrskunde Streichen. und 153 gemäss unserem Antrag belassen werden, so können beide Artikel gestrichen werden. Wird unserem Antrag nicht entsprochen, so ist Art. 152 einfacher auszugestalten. In den dort geregelten Fällen wird ohne Weiteres ein neu- rechtlicher Lernfahrausweis ausgestellt, was das Vorgehen für die kantonale Behörde deutlich vereinfacht.
Art. 148 Die Übergangsregelung ist grosszügiger zu ge- Art. 148 ist so auszugestalten, dass übergangsrecht- und 154 stalten. Alle Personen, die bei Inkrafttreten des lich ein Tag WAB-Kurs genügt. neuen Rechtes in einer Phase des altrechtlichen Führerausweiserwerbes stehen und deren Pro- bezeit des Führerausweises auf Probe noch nicht abgelaufen ist, müssen nur einen Tag WAB-Kurs besuchen. Haben diese Neulenker bereits einen Tag nach altem Recht besucht, genügt dies.
3.10.4 Sind Sie mit dem Übergangsrecht für Inhaber und Inhaberinnen eines Lernfahrausweises nach dem bis- herigen Recht einverstanden (Art. 155 und 156)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 156 Es würde für Klarheit und eine einheitliche Praxis Zusätzlicher Absatz, der bestimmt, dass bei Ablauf sorgen, wenn in einem zusätzlichen Absatz klar- eines altrechtlichen Lernfahrausweises nach Inkraft- gestellt wird, welches Übergangsrecht bezüglich treten des neuen Rechts die unter dem alten Recht den unter dem alten Recht absolvierten Kursen absolvierten obligatorischen Ausbildungen und be- und Prüfungen gilt. standenen Prüfungen gemäss dem neuen Recht 5 Jahre gültig sind.
3.10.5 Sind Sie mit dem Übergangsrecht zum Nothilfekurs einverstanden (Art. 157 und 158)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 157 Siehe bei Ziff. 3.1.1 Streichen. und 158
3.10.6 Sind Sie mit dem Übergangsrecht zum Prüfungsfahrzeug der Kategorie B einverstanden (Art. 159)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 159 Dieser Artikel hat im Vernehmlassungsentwurf keinerlei Text.
3.10.7 Sind Sie mit dem Übergangsrecht betreffend die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen einverstanden (Art. 160 - 164 i.V.m. Anh.14 Ziff. I.1 und II)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. 160 Eine Nachqualifizierung von sechs Tagen für die Nachqualifizierung deutlich verkürzen oder ganz Fahrlehrer ist stark übertrieben. Sie ist deutlich zu streichen. Anh. 14 verkürzen oder ganz zu streichen. Ziff. I 1
Art. 160 Die Formulierung mit Anrechnung des Nachquali- «Erfüllt … der Nachqualifizierungskurs an die lau- Abs. 2 fizierungskurses «an die laufende oder an die fende oder folgende Weiterbildungsperiode …» folgende Weiterbildungsperiode» stipuliert ein Wahlrecht. Die entsprechende Programmierung in SARI wäre aufwendig und teuer. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen, dass ein Grossteil der Fahrlehrer die Weiterbildung erst gegen den Schluss der Weiterbildungsperiode vollständig besucht, würde wohl sowieso durchgehend die laufende Weiterbildungsperiode gewählt werden.
Art. 160 Für die Fahrlehrer der Kat. C ist keine Über- Für die Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kat. C und 161 gangsbestimmung vorhanden. ist auch eine Übergangsregelung aufzunehmen. Anh. 14 Auch hier fehlen die Fahrlehrer der Kat. C. Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kat. C ergän- zen.
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3.10.8 Sind Sie mit dem Übergangsrecht betreffend die Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen einver- standen (Art. 165 i.V.m. Anh.14 Ziff. I.2)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 165 Die EG-RL verlangt in Art. 10 und Anh. IV Ziff. 5 Nachqualifizierung, d.h. Art. 165 und Anh. 14 Ziff. I keine Nachqualifizierung bei den Verkehrsexper- 2, vollständig streichen. Anh. 14 ten, sondern lässt den Schutz der erworbenen Ziff. I 2 Rechte zu. Nachdem die Verkehrsexperten schon heute regelmässig an amtsinternen und asa- Weiterbildungen teilnehmen, ist nicht nachvoll- ziehbar, wieso hier trotzdem bundesrechtlich eine Nachqualifizierung vorgeschrieben und detailliert geregelt wird. Die Verkehrsexperten werden ohne bundesrechtlich vorgeschriebene und geregelte Nachqualifizierung genügend qualifiziert für das neue Recht sein. So ist z.B. zum im Entwurf vor- geschriebenen Schulungstag in umweltschonen- dem und energieeffizientem Fahren festzuhalten, dass die Verkehrsexperten diese Kenntnisse schon heute insbesondere aufgrund von EcoDri- ve-Kursen besitzen.
3.10.9 Sind Sie mit dem Übergangsrecht betreffend die Moderatoren und Moderatorinnen einverstanden (Art.166 i.V.m. Anh.14 Ziff. I.3)?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
4. Änderung anderer Erlasse
4.1 Chauffeurzulassungsverordnung
Sind Sie mit den Änderungen einverstanden? JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 18 Wie überall im Vernehmlassungsentwurf, wo Es sind hier und bei allen vorgegebenen Kurs- und Kurs- bzw. Schulungszeiten vorgegeben werden, Schulungszeiten immer die Nettozeiten, d.h. die wird auch hier die vorgeschriebene Zeit «ein- Kurs- und Schulungszeiten exklusive die Pausen, schliesslich kurzer Pausen» festgelegt. Dies vorzuschreiben. ergibt unterschiedliche Interpretationen und un- terschiedliche effektive Kurs- und Schulungszei- ten. Es sollte immer die Nettozeit, d.h. exklusive die Pausenzeiten, vorgeschrieben werden.
Art. 26 Aufgrund des zur VZV ergangenen Bundesge- Neuer Abs. 4: «Die kantonalen Behörden können Abs. 3 richtsentscheides 1C_45/2014 vom 13. Novem- zur Vermeidung von Härtefällen Ausnahmen von ber 2014, wonach das ASTRA nicht (mehr) indivi- einzelnen Bestimmungen bewilligen.» duell-konkrete Ausnahmen von der VZV verfügen darf, werden im E-PZV gestützt auf Art. 106 Abs. 2 SVG in Art. 145 Abs. 5 die kantonalen Behörden hierzu ermächtigt. Diese Ermächtigung ist auch hier aufzunehmen.
Anh. Ziff. Hier geht es um die Staplerkurse, die gestrichen Streichen. 2.1223 werden sollten.
Ziff. 4.5 Es macht Sinn, die delegierten Organisationen «Für die … der Kompetenzkatalog der kantonalen ausdrücklich zu erwähnen. Behörde oder der delegierten Drittorganisation massgeblich.»
4.2 Fahrlehrerverordnung
4.2.1 Sind Sie mit den Vorschriften betreffend die Ausbildungsbewilligung einverstanden (Art. 23j-23o)? JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
4.2.2 Sind Sie mit den übrigen Änderungen einverstanden? JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 2b Abs. 3 Die elektronische Übermittlung von Kursbestäti- «Die Bestätigung für die kantonale Behörde darf gungen ist verbindlicher zu regeln. muss auf Verlangen der kantonalen Behörde elektronisch übermittelt werden.»
Abs. 4 Es ist eine Aufbewahrungspflicht der Präsenzkon- Aufbewahrungspflicht für die Präsenzkontrolle von trolle durch die Ausbildungsanbieter von drei drei Jahren ergänzen. Jahren nach Ausstellung der Bestätigung zu verlangen.
Art. 5 Wir beantragen, die Voraussetzung der ungetrüb- «den … besitzen und während den vergangenen Abs. 1 ten Fahrpraxis wie bei den Verkehrsexperten zwei Jahren Motorfahrzeuge geführt haben, ohne Bst. b der anzupassen. Siehe Bemerkungen bei Frage 3.8 eine verkehrsgefährdende Verletzung von Ver- heutigen zu Anh. 13 Ziff. 3.13. kehrsvorschriften Widerhandlung gegen die FV Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen zu haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat;»
Art. 22a, Siehe oben bei Ziff. 4.1 zu Art. 18. Siehe oben bei Ziff. 4.1 zu Art. 18. 23g und 23q
Art. 24 Bei der vorgeschlagenen Regelung betreffend «Die Kantone beaufsichtigen die Erfüllung der Wei- Abs. 2 Aufsicht über die Erfüllung der Weiterbildungs- terbildungspflicht der bei ihnen gemeldeten in pflicht der Fahrlehrer ist zu präzisieren, dass sich ihrem Kanton wohnhaften Fahrlehrer …» die kantonale Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der Fahrlehrer richtet.
Art. 27 Gewisse kantonale Rekursinstanzen sehen die Schaffung einer Rechtsgrundlage im SVG für befris- und 29c heutige Rechtsgrundlage auf Verordnungsstufe tete Entzüge der Fahrlehrer- bzw. Ausbildungsbewil- für befristete Entzüge von Fahrlehrerbewilligun- ligung. gen als ungenügend an und schützen entspre- chende, gestützt auf den geltenden Art. 26 FV ergehende Verfügungen der kantonalen Behörde nicht. Die gleiche Problematik wird sich bei den neuen Ausbildungsbewilligungen ergeben. Bei der nächsten SVG-Revision sollte auf Gesetzes- stufe die entsprechende Rechtsgrundlage ge- schaffen werden.
Art. 30 Aufgrund des zur VZV ergangenen Bundesge- Neuer Abs. 2: «Die kantonalen Behörden können richtsentscheides 1C_45/2014 vom 13. Novem- zur Vermeidung von Härtefällen Ausnahmen von ber 2014, wonach das ASTRA nicht (mehr) indivi- einzelnen Bestimmungen bewilligen.» duell-konkrete Ausnahmen von der VZV verfügen darf, werden im E-PZV gestützt auf Art. 106 Abs. 2 SVG in Art. 145 Abs. 5 die kantonalen Behörden hierzu ermächtigt. Diese Ermächtigung ist auch hier aufzunehmen.
5. Fragen an die Kantone, Fahrlehrer, Fahrlehrerinnen, Moderatoren und Moderatorinnen zur Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen (vgl. Bst. C im erläuternden Bericht)
5.1 Auswirkungen
Gibt es aus Ihrer Sicht Auswirkungen, die im erläuternden Bericht nicht beschrieben sind? JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen
Allgemeine Auswirkungen: Es ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass diese Verordnungsänderungen massive Auswirkungen auf EDV-Applikationen von Kantonen und Bund, Schulungen, Bildungskonzept für Verkehrsexperten, Prüfungsberichte, Formulare, Merkblätter, Kundeninformationen in Papier- und elektronischer Form usw. der kantonalen Behörden, insbesondere der Strassenverkehrsämter und der Polizei, haben und einen entsprechend grossen Anpassungsbedarf auslösen werden. Nicht zu vergessen sind auch die grossen Auswirkungen auf das Layout, das Rohmaterial, die Druckersoftware CarD usw. betreffend den Führer- ausweis im Kreditkartenformat. Dafür muss vor der Inkraftsetzung des neuen Rechts die nötige Zeit zur
Verfügung stehen. Bei der Anpassung der EDV-Applikationen werden zudem die jeweiligen Release- Zyklen zu berücksichtigen sein.
Qualitätssicherung: Aus der Sicht der Kantone ist die Durchführung der Qualitätssicherung zu wenig konkret beschrieben. Aufgrund der Erfahrungen in den letzten ca. zehn Jahren bei der Zweiphasenausbildung, der Fahrlehrer- aus- und -weiterbildung sowie der Chauffeurweiterbildung sollten für alle Aufgaben der Kantone gemäss Art. 136 PZV gleiche Grundlagen (Qualitätsstandards, Prozesse) gelten. Verschiedene Akteure (z.B. Kursanbieter, Lehrpersonen) sind in mehreren Aufgabenbereichen gleichzeitig tätig bzw. versuchen die gleichen Kurse verschiedenen Zielgruppen (z.B. Fahrlehrer und Chauffeure) anzubieten. Es muss des- halb sichergestellt sein, dass trotz unterschiedlicher Inhalte überall mit der gleichen Elle gemessen wird. Mit den im Einvernehmen mit dem ASTRA am 18.1.2013 erlassenen «Richtlinien Aufsicht und Qualitäts- sicherung Obligatorische Weiterbildung» hatte die asa dazu einen ersten wichtigen Grundstein gelegt. Es würde wesentlich zum Erreichen der Ziele der PZV beitragen, wenn die Qualitätssicherung darin entspre- chend ihres Stellenwerts für das Erfüllen der vom Bund den Kantonen übertragenen Aufgaben Rechnung getragen wird. Dies könnte erreicht werden, wenn die Aufgaben der Qualitätssicherung in der PVZ allge- mein umschrieben (vgl. Art. 137 neu) und in Weisungen konkretisiert werden. Grundlage der Weisungen könnten die oben erwähnten Richtlinien sein. Möglich wäre auch, dass in der PZV ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Kantone im Einvernehmen mit dem ASTRA verbindliche Richtlinien für die Durchführung der Qualitätssicherung erlassen.
5.2 Planung der Umsetzung
Sind Sie mit einer Staffelung des Inkrafttretens der neuen Vorschriften einverstanden?
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen
Eine Staffelung des Inkrafttretens wird begrüsst. Der Inhalt und die zeitliche Abfolge der einzelnen Pakete müssen in enger Absprache mit den Kantonen bestimmt werden. Die im E-PZV vorgesehene Streichung des heutigen Art. 9 Abs. 4 VZV sollte möglichst rasch in Kraft gesetzt werden, da dessen Vollzug nach wie vor grosse und unnötige Probleme bereitet.
B. Ihre übrigen Bemerkungen
Hinweis: Wenn Sie sich zu einem Änderungsvorschlag äussern möchten, zu dem unter Buchstabe A keine Frage gestellt wurde, benutzen Sie bitte die folgenden Eingabefelder.
1. E-PZV
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 10– Wie bereits vorstehend wiederholt bei einzelnen Alle Lernfahrausweise, die zu unbegleiteten Lern- 37 Bestimmungen angeführt, beantragen wir, dass alle fahrten berechtigen, sind 18 Monate gültig. Lernfahrausweise, die zu unbegleiteten Lernfahrten berechtigen, eine einheitliche Gültigkeit von 18 Monaten haben. Dies führt zu einer deutlichen Vereinfachung für die Lernfahrausweis- Antragsteller und -Besitzer sowie für die kantonalen Behörden. Es können auch viele heute auftreten- den Fragen und Unklarheiten vermieden werden.
Art. 18 Bei der Kombination Zugfahrzeug der Kat. B und Gemäss dem praktischen Bedürfnis Beschränkung Anhänger der Klasse O3 oder O4, wofür ein Führer- auf den Binnenverkehr. ausweis der Kat. C1E/CE notwendig ist, wird auf-
grund des höheren Gewichts des Anhängers neu ein CZV-Fähigkeitsausweis für das Ausland benö- tigt. Dies würde in SARI für mögliche Auslandfahr- ten, die in der Praxis mit diesen Kombinationen aber gar nicht stattfinden, aufwendige Anpassun- gen erfordern.
Art. 42 Aus Gründen der Verkehrssicherheit streichen. Streichen. Abs. 4 Der Verweis auf Art. 63 Abs. 3 macht zudem keinen Sinn, weil es dort gar nicht um das Bremsen auf Lernfahrten geht.
Art. 46 Abs. 1 Bei der Anwendung dieser sehr offen formulierten Genauere Umschreibung der Voraussetzungen für und 2 Bestimmung zum Unterschreiten des Mindestalters das ausnahmsweise Unterschreiten der Mindestal- gibt es schon heute laufend Schwierigkeiten. Als ter sowie Festlegen von altersmässig absoluten Ausnahmebestimmung sollten die beiden Absätze Untergrenzen. viel enger gefasst sein; insbesondere sollten die Voraussetzungen für das Unterschreiten der Min- destalter genauer umschrieben und altersmässige absolute Untergrenzen festgelegt werden. Abs. 3 Die Regelung für das Führen von leeren Fahrzeu- Abs. 3 ist in einen passenderen Artikel zu überfüh- gen ist hier sachfremd und separat bzw. in einem ren. anderen Artikel zu regeln.
Art. 47 Die Praxis hat gezeigt, dass die Kundschaft bei der Abs. 3 Anmeldung für die Kat. C vielfach auch den Sehtest ausfüllt und sich mit dieser Augenuntersuchung bei Anh. 1 Augenarzt/Optiker, die ohnehin Bestandteil der Titel von Ziff. 5.5 «Sehtest (gültig: 24 Monate): nur Ziff. 5.5 zwingenden Stufe-2-Beurteilung bildet, unnötige für die 1. medizinische Gruppe (Kategorien AM, Kosten aufbürdet. Diesbezüglich ist missverständ- A1, A2, A, B, B1, F, G und M) erforderlich:» lich, dass der Anhang 1 in Ziff. 5.5 Felder für die
2. medizinische Gruppe enthält. Ziff. 5.5 macht bei der Anmeldung für die Kategorien der 2. medizini- schen Gruppe keinen Sinn. Vgl. zum Ganzen auch Art. 8 Abs. 3 und 4.
Art. 49 Abs. 1 In der heutigen Praxis können nur e-medko- «Die kantonale Behörde stellt darf dem Arzt, … Kantone Informationen über frühere Fahreignungs- alle Akten zur Verfügung stellen, welche die …» abklärungen an den untersuchenden Arzt abgeben; aber auch hier nur Stichworte. Ganze Akten können dem Arzt in der Praxis nur auf Bestellung im Einzel- fall zur Verfügung gestellt werden. Abs. 3 Es gilt heutige Praxisprobleme zu vermeiden, die «Die Ärzte, … haben die Untersuchungsergebnisse dadurch entstehen, dass Ärzte den Betroffenen die den untersuchten Personen mündlich zu eröff- Untersuchungsergebnisse nicht eröffnen, wodurch nen und den kantonalen Behörden direkt schrift- die Betroffenen dann von der Verfügung der kanto- lich oder auf Verlangen der kantonalen Behörde nalen Behörde überrascht werden. Ebenso diejeni- elektronisch mitzuteilen.» gen Fälle, in denen Ärzte das Meldeformular den Betroffenen aushändigen, statt es der kantonalen Behörde einzureichen. Die Meldung der Untersuchungsresultate erfolgt im Jahr 2017 bereits in einer Mehrzahl von Kantonen elektronisch und der elektronische Meldeweg wird sich noch weiter ausbreiten. Deshalb gehört diese Meldemöglichkeit bzw. Meldepflicht auch in die Verordnung, sie hilft den Kantonen bei der Akzep- tanz der Ärzteschaft hinsichtlich e-medko. Abs. 4 In Art. 79 Abs. 2 wird neu eine Vorinformation der Verlängerung der ordentlichen Frist für die Einrei- Kantone an die Adresse der Betroffenen vorge- chung des Untersuchungsergebnisses von zwei auf schrieben, während das eigentliche Aufgebot nach drei Monate nach Vollendung des massgeblichen Art. 49 Abs. 4 – zumindest beim 70. Altersjahr – Altersjahres in Art. 49 Abs. 4. erst mit der Vollendung des entsprechenden Alters-
jahres ergehen darf. Der Wortlaut dieser Bestim- mungen ist nicht völlig klar und wird erst mit den Erläuterungen und dem dortigen Verweis auf Art. 15d Abs. 2 SVG klarer. Das aus diesen beiden Verzicht auf die obligatorische Vorinformation in Bestimmungen resultierende Verfahren ist zu kom- Art. 79 Abs. 2. pliziert und zu teuer. Die Frist von zwei Monaten für die Einreichung des Untersuchungsergebnisses nach Vollendung des massgeblichen Altersjahres ist zu kurz bemessen. Im Übrigen wird die Verein- heitlichung begrüsst.
Art. 50 Nachdem nur ein Arzt der Stufe 4 eine ärztlich «… bei der kantonalen Behörde eine Kontrollfahrt Abs. 2 begleitete Kontrollfahrt beantragen darf, soll diese beantragen, an der ein Arzt oder eine Ärztin mit der auch immer von einem Arzt der Stufe 4 begleitet Anerkennung der Stufe 4 und ein Verkehrsexper- werden. Dies ist aufgrund der doch relativ geringen te…» Zahl praktisch durchaus umsetzbar.
Art. 51 In einem zweiten Satz ist zu präzisieren, dass auch «Fachärzte …. keine Anerkennung. Die abschlies- Abs. 2 bei Beizug eines Facharztes die abschliessende sende Beurteilung der Fahreignung hat immer Beurteilung der Fahreignung immer durch einen durch einen Arzt mit entsprechender Anerken- Arzt mit entsprechender Anerkennungsstufe zu nungsstufe zu erfolgen.» erfolgen hat.
Art. 62 Die Regelung betreffend Passagiere bei Lernfahr- «Der Inhaber oder die … oder in anderen Motor- Abs. 2 ten geht bezüglich die Motorfahrzeugkombinationen fahrzeugen oder Motorfahrzeugkombinationen, zu weit. mit …»
Art. 63 Abs. 2 In diesem Absatz ist Art. 27 Abs. 2 VRV nicht nur «Auf Lern- und Prüfungsfahrten … beim Parkieren. teilweise, sondern ganz zu übernehmen. Die Hand- Die Begleitperson muss wenigstens die Hand- oder Feststellbremse ist die einzige Möglichkeit, im bremse leicht erreichen können.» Notfall durch die Begleitperson direkt auf die Fahr- zeuggeschwindigkeit Einfluss zu nehmen. Abs. 3 Ist gerade in städtischen Gebieten bei Lernfahrten Streichen. nicht mehr umsetzbar.
Art. 79 Zur Vorinformation vergleiche die ablehnende Stel- lungnahme bei Art. 49 Abs. 4. Abs.1 Sehr gut finden wir, dass schweizweit einheitlich In Abs. 1 im Einleitungssatz die Vorinformation und und 2 geklärt wird, wann die Aufgebote zu den verkehrs- Abs. 2 ganz streichen. medizinischen Kontrolluntersuchungen ergehen müssen und in welcher Periode die Folgeaufgebote erlassen werden (vgl. auch bei Art. 49 Abs. 4). Materiell werden die in Abs. 1 Bst. a–c festgelegten Intervalle begrüsst. Der Wortlaut erscheint aber teilweise verbesserungsfähig. Die Intervalle in Bst. a berücksichtigen korrekt die Abs. 1 Bst. a einfacher formulieren. bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu, sind aber für den Laien kaum verständlich formuliert. Art. 79 Abs. 1 Bst. b sollte etwas präziser formuliert Abs. 1 Bst. b: «… Führerausweiskategorie: ab dem werden. vollendeten 70. Altersjahr alle zwei Jahre, immer gerechnet ab dem Geburtsdatum; (Sollte Abs. 2 nicht gestrichen werden: Der Hinweis (Richtigerweise muss in Abs. 2 auf Art. 49 Abs. 4 auf Art. 49 Abs. 3 ist unzutreffend.) verwiesen werden.)
Art. 80 In der Praxis führt die Missachtung der in Abs. 2 Neuer Abs. 3: festgelegten Meldepflicht der Wohnsitzverlegung bei Personen, die einer verkehrsmedizinischen «Trifft die Person, die der Meldepflicht nach Kontrollpflicht unterstehen, öfters dazu, dass die Absatz 2 nicht nachkommt, eine verkehrsmedi- zuständigen kantonalen Behörden sie wegen unge- zinische Kontrollpflicht nach Artikel 79, kann ihr kannten Aufenthalts teilweise über Jahre nicht zur Lernfahr- oder Führerausweis vorsorglich bis fälligen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersu- zum Nachweis der Fahreignung entzogen wer- chung aufbieten können. Im Interesse der Ver- den.» kehrssicherheit ist es wichtig, dass für diese Fälle
eine ausdrückliche rechtliche Grundlage für einen vorsorglichen Entzug des Lernfahr- und Führeraus- weises geschaffen wird.
Art. 81 Es ist unnötig, dass die kantonalen Behörden diese «Die kantonale Behörde hat folgende Berechti- Berechtigungen im Lernfahrausweis ausdrücklich gungen einzutragen Es bestehen folgende Be- eintragen. Es genügt, dass diese Berechtigungen rechtigungen:» bestehen.
Art. 87 In französischer Fassung ist «Fahrkompetenz» «compétence» statt «qualification». Abs. 1 falsch übersetzt.
Art. 88 Der Begriff «neu aufgetreten» ist unglücklich und «bei neu und plötzlich aufgetretener Einäugigkeit Abs. 1 bietet in der Praxis Raum für Missverständnisse. … Zeugnisses und eine ärztlich begleitete Kon- Bst. c Die Wortwahl sollte das Gegenteil von schleichend trollfahrt mit einem Verkehrsexperten …» zum Ausdruck bringen. Weiter macht hier eine Kontrollfahrt nur Sinn, wenn sie ärztlich begleitet ist.
Art. 89 Nach einer nicht bestandenen Kontrollfahrt kann «der Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Abs.2 auch ohne vorsorglichen Entzug direkt ein definiti- Zeit entzogen oder der ausländische Führerausweis Bst. a ver Sicherungsentzug verfügt werden, sodass der aberkannt. Die kantonale Behörde darf muss die erste Satz entsprechend anzupassen ist (vgl. die Wiedererteilung vom …» Formulierung im geltenden Recht). Der neue zweite Satz, der nur die zwingende Konsequenz einer nicht bestandenen Kontrollfahrt umschreibt, ist eigentlich überflüssig. Wenn er trotzdem belassen wird, ist er aber als Muss-Vorschrift zu formulieren. Abs. 3 Das Wiederholungsverbot der Kontrollfahrt sollte Abs. 3 zu Abs. 2 und Abs. 2 zu Abs. 3 machen. vor den Folgen des Nichtbestehens stehen.
Art. 90 Gemäss der heutigen Rechtsprechung muss bei «Bestehen ernsthafte Zweifel … Person, so kann Abs. 1 ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung oder muss der Lernfahr- oder Führerausweis vorsorglich Fahrkompetenz ein vorsorglicher Entzug des Lern- entzogen werden.» fahr- oder Führerausweises erfolgen. Mildere Mass- nahmen sind nur möglich, wenn die Zweifel nicht ernsthaft sind. Abs. 2 Abs. 2 wird ausdrücklich begrüsst, da er den kanto- nalen Behörden sehr dient, wenn Untersuchungs- resultate nicht eingereicht werden.
Art. 95 Heute müssen – wie hier unverändert vorgesehen – «auf Verlangen im Einzelfall Urteile wegen Wi- Abs. 1 die ADMAS-Behörden Strafurteile wegen Wider- derhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschrif- Bst. b handlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften im ten.» Einzelfall bei den Strafbehörden verlangen, was einen ungeheuren administrativen Aufwand bewirkt. Nachdem Warnungsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch ent- sprechende Strafentscheide gedeckt sein müssen und gestützt auf Art. 104 Abs. 1 SVG, ist deshalb zu fordern, dass die Strafbehörden alle Strafent- scheide wegen Widerhandlungen gegen die Stras- senverkehrsvorschriften unaufgefordert den ADMAS-Behörden melden müssen.
Art. 96 Hier wird materiell unverändert das geltende Recht Die Möglichkeit einräumen, eine Probezeit, die übernommen, das eine Verlängerung der Probezeit wegen eines lange anhaltenden Sicherungsentzugs bei langem Sicherungsentzug wegen mangelnder wegen fehlender Fahreignung (ohne Widerhand- Fahreignung, der z.B. eine Woche vor Ablauf der lung) noch nicht oder noch nicht voll zum Tragen Probezeit endet, nicht zulässt, obwohl die betroffe- gekommen ist, nach Ermessen, aber höchstens um ne Person während eines grossen Teils der Probe- die Dauer des Sicherungsentzugs, zu verlängern. zeit gar nicht fahren durfte.
Art. 101, In diesen und weiteren Artikeln wird festgelegt, In allen Delegationsbestimmungen die Delegati- 114, 136 dass die kantonalen Behörden bestimmte Aufgaben onsempfänger ausschliesslich mit dem Begriff usw. delegieren können. Dabei werden die Delegations- «Dritte» bezeichnen.
empfänger ohne Notwendigkeit mit unterschiedli- chen Begriffen bezeichnet wie Dritte, andere Stel- len, Fachgremium usw. In allen diesen Delegati- onsbestimmungen sollten die Delegationsempfän- ger einheitlich mit dem Begriff «Dritte» umschrieben werden.
Art. 105 Siehe Bemerkungen bei Frage 1.4.2 zu Art. 3 betr. Geltende Regelung von Art. 42 Abs. 3bis Bst. a VZV Abs. 1 Definition des Wohnsitzes. Wir beantragen in der beibehalten. Bst. a Folge, hier in Bst. a für die Umtauschpflicht des ausländischen Führerausweises das geltende Recht zu belassen, d.h. ein Jahr ab Wohnsitznah- me. Das im Entwurf vorgeschlagene Vorgehen über zuerst 185 Tage und dann zusätzlich sechs Monate ist aus den neuen Bestimmungen nicht einfach ersichtlich und zu kompliziert.
Art. 107 Die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung Neuer Abs.: «Auf unbestimmte Zeit aberkannte Abs. 4 zur Aushändigung des aberkannten ausländischen ausländische Führerausweise können der Aus- Bst. b Führerausweises beim Verlassen der Schweiz stellungsbehörde zurückgesandt werden.» (Bst. b) macht in der Praxis grosse Probleme und führt nicht selten zu stossenden oder wenig über- zeugenden Resultaten. Wir schlagen deshalb einen neuen zusätzlichen Absatz vor.
Art. 119, Wie überall im Vernehmlassungsentwurf, wo Kurs- Bei allen vorgegebenen Kurs- und Schulungszeiten 125, bzw. Schulungszeiten vorgegeben werden, wird immer die Nettozeiten, d.h. die Kurs- und Schu- 128, 134 auch hier die vorgeschriebene Zeit «einschliesslich lungszeiten exklusive die Pausen vorschreiben. usw. kurzer Pausen» festgelegt. Dies ergibt unterschied- liche Interpretationen und unterschiedliche effektive Kurs- und Schulungszeiten. Es sollte immer die Nettozeit, d.h. exklusive die Pausenzeiten vorge- schrieben werden.
Art. 141 Diese spezifischen Strafbestimmungen sollten mit Ergänzung durch eine allgemeine Strafbestimmung: bis 144 einer ergänzenden allgemeinen Strafbestimmung «Wer Vorschriften dieser Verordnung verletzt, (z.B. analog zur Art. 96 VRV) ergänzt werden, da wird, wenn keine andere Strafbestimmung an- für die meisten dieser Zulassungsvorschriften wendbar ist, mit Busse bestraft.» Art. 90 SVG, der sich nur auf die Missachtung von Verkehrsregeln bezieht, nicht anwendbar ist. Art. 141 Siehe Bemerkungen bei Frage 2.2.2 zu Art. 134 Anpassungen an die bei Art. 134 Abs. 2 und 3 Abs. 3 Abs. 2 und 3. beantragten Streichungen. und 4 Die Bussenhöhen sind zu tief, um eine präventive Erhöhung der Bussenbeträge. Wirkung erzielen zu können.
Art. 145 Abs. 1 Viele Kantone arbeiten bereits mit elektronischer «Die kantonalen Behörden … frei. und können Meldung von Untersuchungsresultaten an die kan- verlangen, dass ärztliche Untersuchungsergeb- tonale Behörde (e-medko), die restlichen Kantone nisse elektronisch an die Behörde gemeldet werden in den nächsten Jahren noch dazu stossen. werden.» Denjenigen Kantonen, in denen eine explizite kan- tonale Rechtsgrundlage fehlt, um von den Ärzten verbindlich die – durchaus zumutbare und der Qua- litätssicherung dienende – elektronische Meldung zu verlangen, würde eine entsprechende Grundla- ge im Bundesrecht sehr dienen. Abs. 3 Im Führerausweis im Kreditkartenformat sind gar «Eintragungen in den Lernfahrausweis und den keine Eintragungen mehr möglich. Führerausweis dürfen …»
Neu Die heutige Übergangsbestimmung zur VZV- Den heutigen Art. 151f Abs. 1 VZV in die PZV Änderung vom 27. Oktober 2004 betreffend Führe- übernehmen. rausweis auf Probe fehlt, obwohl weiterhin die dort geregelten Übergangskonstellationen vorkommen können.
Anh. 1 Ziff. 1 «Allfällige frühere Namen» Diese Zeile macht keinen Sinn und wird schon heute in vielen Kantonen nicht mehr verwendet.
«Namen der Eltern» Überprüfen, ob es den Namen der Eltern wirklich braucht. Wenn nein, diese Zeilen streichen.
«Aktuelle Passfoto»: Ergänzen, dass es eine farbi- «Aktuelle farbige Passfoto» ge Passfoto sein muss.
Ziff. 3 Diesen Teil «Fahrpraxis» braucht es nicht. Streichen.
Ziff. 5 Vgl. oben die Bemerkungen bei Art. 47 Abs. 3 Vgl. oben den Antrag bei Art. 47 Abs. 3.
Ziff. 5.5 Die Unterschriftsformel am Schluss von Ziff. 5.55 Unterschriftsformel: «Stempel und Unterschrift von muss deutlich machen, dass der Augenarzt oder Ärztin/Arzt/Optikerin/Optiker …» Optiker und nicht die anmeldende Person unter- zeichnen muss.
Anh. 2 Wird unserem Antrag betr. Beibehaltung der heuti- Fällt weg. gen Reihenfolge Verkehrskunde gefolgt, fällt dieses Formular weg.
Anh. 9 Ziff. 1 Bei der Übertragung der Qualitätssicherung für die Übertragung der konkreten Durchführung der Quali- Nothilfekurse vom Bund auf die Kantone, ist im tätssicherung an den IVR. Vollzug anzustreben, dass die Kantone diese Auf- gabe dem Interverband für Rettungswesen (IVR) delegieren.
Ziff. 4.11 Die gute und angemessene Sicherheitsausrüstung «überprüfen … und ziehen eine qualitativ gute und muss motorradspezifisch sein, wie es in Ziff. 4.50 angemessene, motorradspezifische Sicherheits- gefordert wird. ausrüstung an;»
Ziff. Die provisorische Anerkennung ist bürokratisch und Streichen. 8.321 ergibt keinen Mehrwert und auch nicht eine bessere Qualität. Diese Ziffer kann gestrichen werden.
2. Änderung der Verkehrsregelnverordnung
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
3. Änderung der Verkehrsversicherungsverordnung
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
4. Änderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
5. Änderung der Verkehrszulassungsverordnung
Art./Anh. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Nachdem hier die meisten Artikel nicht geändert werden, begrüssen wir, dass die bisherigen Arti- kelnummern beibehalten werden. Dies erspart den Vollzugsbehörden entsprechende Anpas- sungsarbeiten. Wie in der deutschen Sprache die Abkürzung Beibehaltung der bisherigen Abkürzung für diese «VZV» sollte auch in den anderen Landesspra- Verordnung auch in der französischen und italieni- chen die bisherige Abkürzung beibehalten wer- schen Fassung. den, weil sonst allein wegen dieser Abkürzung umfangreiche Anpassungsarbeiten erforderlich werden.
Art. 82 Es besteht ein praktisches Bedürfnis, dass hier Neues Kontrollschild einführen für Anhänge hinten geltende ein zusätzliches Kontrollschild eingeführt wird. an Fahrzeugen. VZV Dieses soll für das Anbringen an Anhängen hin- ten an Fahrzeugen dienen, welche das hintere Kontrollschild des Fahrzeuges verdecken. Dieses neue Kontrollschild soll sich im Aussehen von den übrigen Kontrollschildern klar unterscheiden z.B. durch eine auffällige Farbe.
Art. 150 Die Verwendung des Wortes «Duplikat» ist wie Analog zu Art. 86 Abs. 2 E-PZV formulieren. Abs. 4 beim Führerausweis im Kreditkartenformat auch beim Fahrzeugausweis nicht mehr sinnvoll, weil beim Ausstellen eines neuen Fahrzeugausweises nach Verlust eines Fahrzeugausweises im MO- FIS das Datum des neuen Fahrzeugausweises eingetragen wird. Abs. 4 ist analog zu Art. 86 Abs. 2 E-PZV zu formulieren. Art. 143 Diese Bestimmung ist im Wortlaut entsprechend Anpassung an obigen neuen Wortlaut. Abs. 1 anzupassen. Bst. b
Art. 151i Beim ASTRA ist ein Antrag der asa auf Anpas- Streichen. sung des geltenden Art. 83 Abs. 3 Bst. d VZV hängig. In der Folge kann diese Bestimmung gestrichen werden. Zudem wäre die Frist zur Abgabe der alten Kontrollschilder in Art. 151i «bis zum 31.12.2017» bereits überholt, da in den Weisungen des ASTRA vom 14. Juni 2017 zur Erteilung neuer Kontrollschilder für Kleinmotorrä- der und Leichtmotorfahrzeuge diese Frist bis 31. Dezember 2021 verlängert wurde.
6. Änderung der Verordnung über das Fahrberechtigungsregister
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)
Art. 5a Die Anpassungen in dieser Bestimmung werden Abs. 3 ausdrücklich begrüsst, weil sie die rechtlichen Grundlagen für die zentrale Wahrnehmung aller ihrer Qualitätssicherungsaufgaben durch die kantonalen Behörden über SARI vervollständi- gen.
7. Änderung der Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register
Art. Bemerkungen Änderungsantrag (Textvorschlag)