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Entscheid

RRB Nr. 92/2010

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Volketswil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

27. Januar 2010Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Volketswil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Januar 2010

92. Gemeindeordnung (Volketswil)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeord- nungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Volketswil haben am 27. September 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte und die Neu- ordnung der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnis- sen und der Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Volkets- wil am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird geneh- migt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Volketswil, Zentralstrasse 5, 8604 Volketswil, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi