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Entscheid

RRB Nr. 923/2013

Ergänzung Waldgesetz im Rahmen der Waldpolitik 2020, Schreiben an das UVEK

21. August 2013Deutsch9 min

Source zh.ch

Ergänzung Waldgesetz im Rahmen der Waldpolitik 2020, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2013

923. Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung

Erwägungen

der Waldpolitik 2020 (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 16. April 2013 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf für die Änderung und Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG, SR 921.0) zur Vernehmlassung. 2008 beschlossen die eidgenössischen Räte, nicht auf die vom Bun- desrat beantragte umfassende Änderung des Waldgesetzes einzutreten, die der Volksinitiative «Rettet den Schweizer Wald» als indirekter Ge- genvorschlag gegenübergestellt wurde. Die Initiative nahm die weit ver- breiteten Befürchtungen auf, der starke gesetzliche Schutz des Waldes werde gelockert. Die Einzelproblematik der zunehmenden Waldfläche, die auch die Gegner der Gesamtvorlage lösen wollten, wurde in der Folge mit der Kommissionsinitiative «Flexibilisierung der Waldflächen- politik» der UREK-S angegangen. Die entsprechenden Änderungen des Waldgesetzes sind im Frühjahr 2012 beschlossen worden und treten im Laufe des Jahres 2013 in Kraft. 2011 legte der Bundesrat mit der «Waldpolitik 2020» die strategische Ausrichtung der Waldpolitik des Bundes fest. Als wichtigste Heraus- forderungen werden darin das Ausschöpfen des Holznutzungspotenzials, der Klimawandel, die Sicherstellung der Schutzwaldleistungen, die Er- haltung der Biodiversität und die Gefährdung durch neue Schadorganis- men genannt. Die Vorlage lässt die umstrittenen Inhalte der Vorlage von 2008 weg und nimmt dort Änderungen vor, wo sie zur Umsetzung der wichtigsten Ziele der Waldpolitik 2020 erforderlich sind.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, 3003 Bern (Zustelladresse: Bundes- amt für Umwelt BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ent- wurf zur Ergänzung des Waldgesetzes und äussern uns wie folgt: Die Vorlage respektiert den Nichteintretensentscheid der eidgenössi- schen Räte auf die Vorlage 2008 und greift die damals umstrittenen Re- visionspunkte grösstenteils nicht mehr auf. Dies ist zu begrüssen. Eben-

so zu begrüssen ist das Anliegen, das Waldgesetz so weit zu ändern, wie dies für die Umsetzung der Waldpolitik 2020 zwingend notwendig ist. Soweit die vorgeschlagenen Änderungen darüber hinausgehen, sind sie abzulehnen. Einzelne Artikel regeln zudem Belange, die in die Verord- nung gehören, andere bleiben auch mit der Änderung unvollständig oder unklar. Damit werden Angriffsflächen für Kritik geschaffen, wo- durch die Gefahr des Scheiterns auch dieser Vorlage steigt. Vor diesem Hintergrund beurteilen wir den vorgesehenen Zeitplan als zu knapp. In Anbetracht des Umfangs und der Heterogenität der Vorlage wird es nicht möglich sein, die Änderungen wie angestrebt rechtzeitig vor der NFA-Periode 2016–19 in Kraft setzen zu können. Wir beantragen daher, die Vorlage auf das im Hinblick auf die Umsetzung der Waldpolitik 2020 zwingend Notwendige, also insbesondere auf die Bereiche Finanzierung von Massnahmen gegen Schadorganismen ausserhalb des Schutzwaldes und die Holzförderung, zu beschränken. Weitere, teilweise auch in der Waldpolitik 2020 vorgesehene Bereiche, die ebenfalls eine Gesetzesan- passung erfordern, können in einer zweiten Phase zusammen mit den formalen Änderungen angepasst werden. Sollte die Vorlage trotzdem im vorgeschlagenen Umfang weiterver- folgt werden, stellen wir folgende Anträge: Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Waldfeststellung Antrag: Abs. 3 weglassen. Begründung: Waldfeststellungen sind Sache der Kantone. Diese arbeiten deshalb nicht einen Vorschlag zuhanden der Bewilligungsbehörde aus, sondern stellen die Waldausdehnung endgültig fest. Nur so ergibt sich eine klare Aufgabenteilung und Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kan- tonen. Weder die Zuständigkeit bei Rodungen für nationale Vorhaben (Art. 6 WaG) noch das Koordinationsgebot gemäss Koordinationsge- setz werden damit verletzt. Weiter wird nur so sichergestellt, dass die Waldfeststellungspraxis der jeweils betroffenen Kantone sachgemäss und konsequent umgesetzt wird. Art. 16 Abs. 2 Nachteilige Nutzung Art. 17 Abs. 3 Waldabstand Antrag: In beiden Artikeln sei Vollzugsbehörde durch Bewilligungs- behörde zu ersetzen. Begründung: Insbesondere im Hinblick auf konzentrierte Bundesverfahren ist der Begriff «Bewilligungsbehörde» gegenüber dem Begriff «Vollzugsbe- hörde» der Klarheit halber vorzuziehen.

Art. 19 erster Satz Antrag: Der Begriff «Runsenverbau» sei durch den Begriff «forstlicher Bachverbau» zu ersetzen. Begründung: Der Begriff «Runsenverbau» wird vor allem im Gebirge verwendet, während der etwas weiter gefasste Begriff «forstlicher Bachverbau» auch im Mittelland geläufig ist, wo der Wasserbau im Wald von erheblicher Bedeutung ist. Art. 21a Arbeitssicherheit Antrag: Neuformulierung: Wer gewerbsmässig für Dritte Holzernte- oder Motorsägearbeiten ausführt, muss über eine entsprechende Ausbil- dung verfügen. Die Kantone regeln die Einzelheiten. Begründung: Die Stossrichtung dieser Bestimmung ist wichtig und zu begrüssen. Das Bundesgesetz soll sich aber auf den Grundsatz beschränken. Zu beachten ist zudem, dass auch Privatpersonen gegen Entgelt für andere Private arbeiten können. Entscheidend ist, ob Personen gewerbsmässig arbeiten oder nicht. Weiter ist der Begriff Entgelt unklar und deshalb zu vermeiden. Schliesslich kann der Entscheid, welche Ausbildungen aner- kannt werden sollen, den Kantonen überlassen werden. Art. 26 Massnahmen des Bundes Art. 27 Abs. 1 und 3 Massnahmen der Kantone Art. 27a Massnahmen gegen Schadorganismen Art. 37a Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes Art. 37b Abfindung für Kosten Art. 48a Kostentragung durch Verursacher Antrag: Die Regelung des Umgangs mit Schadorganismen ist auf das Grundsätzliche zu beschränken (Klärung von Aufgabenzuteilung, Pflich- ten, Duldung, Kostenübernahme). Einzelheiten sind auf Verordnungs- stufe zu regeln. Die Kostentragung ist stärker den in der Forstwirtschaft herrschenden finanziellen Verhältnissen anzupassen. Begründung: Diese Bestimmungen betreffen den Umgang mit Schadorganismen. Die Kantone wünschen lediglich eine Rechtsgrundlage, die es dem Bund ermöglicht, auch ausserhalb des Schutzwaldes das Monitoring, die Ver- hütung und die Bekämpfung von Schadorganismen mitzufinanzieren. Stattdessen liegt nun ein Regelwerk vor, das zwar in sich sachlich rich-

tig, aber viel zu detailliert und zu zentralistisch ist. Insgesamt nimmt der Entwurf wenig Rücksicht auf die bisherige bewährte Walderhaltungs- praxis im Sinne einer engen Verbundaufgabe Bund–Kantone. Art. 27 Abs. 1 und 3 Massnahmen der Kantone Antrag: Änderung/Ergänzung: Abs. 1 (2. Satz): Sie überwachen ihr Gebiet auf Schadorganismen, Schadstoffeinträge und -belastung. Abs. 3: Sie unterhalten einen kantonalen Pflanzenschutz- dienst, der auf dem ganzen Kantonsgebiet für die Massnahmen gegen Schadorganismen zuständig ist. Begründung: Der Kenntnisstand zur Waldgesundheit zeigt, dass es vor allem die Schadstoffeinträge sind, insbesondere die langjährige Belastung mit Stick- stoff und Ozon, welche die Gesundheit und Fruchtbarkeit der Wald- böden bedrohen. Eine Vielzahl der eingeschleppten Schädlinge verbreitet sich häufiger von Privatgärten und öffentlichen Grünräumen aus als vom Landwirt- schaftsgebiet oder vom Wald. Es ist daher zwingend notwendig, die Zu- ständigkeiten entsprechend zu regeln. Art. 28a Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawandel Antrag: weglassen. Begründung: Der Klimawandel ist nur eine Einwirkung auf den Wald unter vielen. Gemäss Art. 20 Abs. 1 WaG ist der Wald so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nach- haltigkeit). Diese Regelung genügt vollauf und kann ohne Weiteres auf sämtliche störenden Einwirkungen ausgelegt werden, also auch auf den Klimawandel. Art. 37 Abs. 1bis Schutzwald Mit geeigneten Vollzugsbestimmungen ist sicherzustellen, dass Abgel- tungen mittels Verfügung wirklich die Ausnahme bleiben, da sonst das System des NFA unterlaufen wird. Unklar ist, ob für solche Abgeltun- gen jeweils ein Teil des NFA-Geldes zurückbehalten werden soll oder ob andere Mittel zur Verfügung stehen oder bereitgestellt werden. Art. 38a Waldbewirtschaftung Antrag: Ergänzung von Abs. 1: Bst. e. den Zusammenschluss von Waldeigentümerinnen und -eigen- tümern zwecks gemeinsamer Bewirtschaftung ihres Waldes; Bst. f. den Unterhalt und die Sanierung der Erschliessungsanlagen, so- weit diese zweckmässig sind.

Begründung: Die bisherigen Bemühungen um die Förderung bestmöglicher Be- triebsstrukturen und den gemeinsamen Holzverkauf im Rahmen von Programmvereinbarungen NFA blieben im Kanton Zürich hinter den Erwartungen zurück. Die Bildung von (Privatwald-)Korporationen hin- gegen verspricht mehr Erfolg. Deshalb sind auch solche Zusammen- schlüsse finanziell zu fördern, nicht nur die Verbesserung der Bewirtschaf- tungsbedingungen der Betriebe (vgl. Art. 38a Bst. b WaG). Entscheidend soll dabei aber nicht nur die Holzmenge sein, sondern vielmehr auch die betroffene Fläche. Die Schweiz hat im europäischen Vergleich die grössten Holzvorräte. Aus energie- und klimapolitischen Gründen und zur nachhaltigen Ge- währleistung der Waldfunktionen ist eine vermehrte Nutzung des einhei- mischen Rohstoffes Holz richtigerweise eines der Ziele der Waldpolitik 2020. Zwingend nötige Voraussetzung, um das Ziel auch erreichen zu können, sind genügend unterhaltene Erschliessungsanlagen. Schon heute benötigt ein Grossteil der bestehenden Wald- und Güterstrassen auf- wendige Sanierungsarbeiten, die von den jeweiligen Trägerschaften (z. B. Unterhaltsgenossenschaften) nicht finanziert werden können. Die Er- haltung der Anlagen ist infrage gestellt, wenn der Bund keine entspre- chenden Finanzhilfen bieten kann. Art. 38b Anpassung an den Klimawandel Antrag: Neuformulierung: Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die dauernde und uneingeschränkte Erfüllung der Waldfunktionen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 fördern, namentlich an: a. eigentumsübergreifende Planungsgrundlagen; b. die Jungwaldpflege; c. die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut; d. die Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern. Die übrigen Bestimmungen sind entsprechend anzupassen. Begründung: Eine eigene Beitragskategorie (Klimawandel), unter der die Gewin- nung von forstlichem Vermehrungsgut sowie die Jungwaldpflege aufge- führt sind, ist viel zu eng gefasst und sachlich nicht gerechtfertigt. Wie bereits zu Art. 28a ausgeführt, ist der Klimawandel nur eine von vielen Einwirkungen auf den Wald, weitere werden dazukommen. Diese Tat- sache soll sich in der Gesetzessystematik und im Gesetzestext wider- spiegeln. Sachüberschrift und Inhalt sind deshalb so abzufassen, dass die Stabilität des Waldes umfassend angesprochen wird und entsprechend der jeweiligen Notwendigkeit gefördert werden kann.

Art. 43 Übertretungen Antrag: Art. 43 Bst. c und g seien wie folgt zu ändern: Bst. c: Zugänglichkeitsbeschränkungen oder die Bewilligungspflicht für grosse Veranstaltungen (Art. 14) missachtet; Bst. g: die Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Be- hebung von Schäden, die den Wald in seinen Funktionen erheb- lich gefährden können (Art. 26) sowie gegen Schadorganismen (Art. 27a) missachtet. Begründung: In der Vollzugspraxis der letzten Jahre hat sich wiederholt gezeigt, dass gewisse Verstösse mangels Rechtsgrundlage nicht strafrechtlich geahn- det werden können. Dies erschwert den Vollzug des Waldgesetzes. Mit den aufgezeigten Anpassungen kann dieser Missstand behoben werden.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi