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Entscheid

RRB Nr. 923/2023

Flughafenpolitik, Festlegung

12. Juli 2023Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juli 2023

923. Flughafenpolitik, Festlegung

Erwägungen

A. Ausgangslage Der Flughafen Zürich ist die grösste Luftverkehrsdrehscheibe der Schweiz und des Kantons Zürich. Für die internationale Erreichbarkeit des Kantons Zürich und der Schweiz ist er eine Schlüsselinfrastruktur. Er ist damit für die Volkswirtschaft und den Wohlstand im Kanton Zürich von grosser Bedeutung. Sein Betrieb hat aber auch erhebliche Auswirkun- gen auf Raum und Umwelt. Dieses Spannungsfeld prägt das Verhältnis zwischen Kanton Zürich und Flughafen Zürich seit jeher. Anlässlich der Privatisierung des Flug- hafens im Jahr 2000 wurde daher im Flughafengesetz vom 12. Juli 1999 (LS 748.1) der Grundsatz verankert, dass der Kanton den Flughafen Zü- rich zur Sicherstellung seiner volks- und verkehrswirtschaftlichen Inter- essen fördert und dabei den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen berücksichtigt (§ 1 Flughafengesetz). Mit der Flughafenpolitik konkretisiert der Regierungsrat diesen ge- setzlichen Grundsatz und setzt ihn in einen aktuellen gesellschaftlichen und politischen Kontext. Die letzte Fassung der Flughafenpolitik stammt aus dem Jahr 2004 (RRB Nr. 1704/2004).

B. Flughafenpolitik Die Luftfahrt ist gemäss Art. 87 der Bundesverfassung (SR 101) um- fassend Sache des Bundes. Dieser legt die gesamtschweizerische Luft- fahrtpolitik fest. Ihm kommt die abschliessende Gesetzgebungskompe- tenz im Bereich der Luftfahrt zu, und die luftfahrtrechtlichen Verfahren richten sich ausschliesslich nach Bundesrecht. Auch die raumplanerischen Rahmenbedingungen im Bereich Zivilluftfahrt werden vom Bund im Sach- plan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL), festgelegt. Ausserdem genehmigt er die vom Flughafen beantragten Betriebsreglemente und übt die Aufsicht über die Luftfahrt aus. Der Kanton Zürich ist als Standortkanton des Flughafens ein wichti- ger Stakeholder in all diesen Prozessen. Er will seine Vorstellungen und Erwartungen in den ihm vom Bund eingeräumten Mitwirkungsmöglich- keiten einbringen. Die abschliessende Entscheidkompetenz liegt jeweils

beim Bund. Die Flughafenpolitik des Regierungsrates formuliert im Hin- blick auf diese Mitwirkungsmöglichkeiten die Vorstellungen und Erwar- tungen des Regierungsrates zur zukünftigen Entwicklung des Flughafens und zu den damit verbundenen Herausforderungen. Neben seiner Rolle als Standortkanton und Stakeholder kommt dem Kanton Zürich zusätzlich die Rolle als Aktionär der als gemischtwirtschaft- liche, börsenkotierte Aktiengesellschaft ausgestalteten Betreiberin des Flughafens, der Flughafen Zürich AG, zu. Der Kanton Zürich ist mit knapp über einem Drittel als Aktionär an der Flughafen Zürich AG beteiligt (§ 8 Flughafengesetz), zudem vertritt er den Staat mit drei von acht Sitzen im Verwaltungsrat (§ 7 Flughafengesetz). Die Vorstellungen und Erwartun- gen des Regierungsrates, wie der Kanton Zürich die Beteiligung und seine Rolle als Beteiligter an der Flughafen Zürich AG wahrnehmen soll, for- muliert die Eigentümerstrategie. Die Flughafenpolitik und die Eigentümerstrategie dienen dazu, die jeweiligen Vorstellungen und Erwartungen des Regierungsrates hinsicht- lich der unterschiedlichen Rollen zu formulieren. Insofern ergänzen sich diese beiden Instrumente und sind aufeinander abgestimmt.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Flughafenpolitik wird festgelegt.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Medienmitteilung voraussichtlich am 17. August 2023 nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli