RRB Nr. 925/2014
Strassen, Zürich, Fussgängerbrücke über Glatt, Projektgenehmigung
3. September 2014Deutsch3 min
Source zh.ch
Strassen, Zürich, Fussgängerbrücke über Glatt, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2014
925. Strassen (Zürich, Fussgängerbrücke über Glatt)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Pro- jekt für den Ersatz der Fussgängerbrücke über die Glatt bei Aubrugg, Zürich (Bau Nr. 12 097), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig er- suchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, die bestehende, 1971 erbaute Holzbrücke über die Glatt abzubrechen und durch eine Stahlfachwerkbrücke an gleicher Lage und mit gleichen Abmessungen zu ersetzen. Der Ersatz wird er- forderlich, da gemäss den 2005 und 2010 durchgeführten Zustandskont- rollen die Holzträger der bestehenden Brücke neben statischen Mängeln auch starke Fäulnis aufweisen. Über die Brücke verläuft ein regionaler Fuss- und Radweg (ID 721 / Route 29). Der Fahrbahnbelag besteht aus Fiberglasbohlen. Die Fahrbahn wird seitlich mit einer Geländerfüllung aus Drahtgeflecht gesichert. Der Baubeginn ist für Oktober 2014 vorgesehen. Die Bauarbeiten dauern voraussichtlich bis Januar 2015. Das AFV hat mit Schreiben vom 27. August 2013 zum Vorhaben ohne Auflagen Stellung genommen. Da das Bauvorhaben den Ersatz der bestehenden Brücke umfasst und als untergeordnet beurteilt wurde, wurde auf die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens nach § 13 StrG verzichtet. Das Auflageverfahren nach §§ 16 und 17 StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen gegen das Projekt eingegangen. Mit Verfügung Nr. 102 vom 18. Juni 2014 wurde das Projekt durch den Vor- steher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes festgesetzt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für den Ersatz der Fussgängerbrücke über die Glatt betragen voraussichtlich rund Fr. 715 000 und gehen vollumfänglich zu- lasten der Baupauschale. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Bau- pauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Ersatz der Fussgängerbrücke über die Glatt bei Aubrugg in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi