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Entscheid

RRB Nr. 925/2022

Neues Betriebsregister des Kantonalen Labors Zürich, gebundene Ausgabe

29. Juni 2022Deutsch4 min

Source zh.ch

Neues Betriebsregister des Kantonalen Labors Zürich, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Juni 2022

925. Neues Betriebsregister des Kantonalen Labors Zürich (gebundene Ausgabe)

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) ist für den Vollzug der Lebens- mittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung sowie Teile der Chemi- kaliengesetzgebung zuständig. Das KLZH führt in diesem Zusammen- hang chemische, mikrobiologische und physikalische Untersuchungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie Kontrollen in den der entsprechenden Gesetzgebung unterstellten Betrieben durch. Zu- dem kontrolliert das KLZH das Badewasser in Oberflächengewässern und ist zuständig für die Umsetzung des Werbeverbots für Suchtmittel. Das KLZH überprüft ferner, ob die Vorschriften über die Installation, Wartung und Verwendung von Solarien eingehalten werden, damit Nut- zerinnen und Nutzer nicht zu starker UV-Strahlung ausgesetzt sind. Lebensmittelbetriebe sowie Betriebe, die Tätowierungen oder Per- manent-Makeup anbieten, haben ihre Tätigkeit dem KLZH zu melden (Art. 20 und 62 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung; SR 817.02), damit die Sicherheit der Prozesse und Produkte kontrolliert werden kann. Die Meldung muss vor Betriebsaufnahme erfolgen. Die Meldepflicht bezweckt, dass das KLZH eine Übersicht über die betref- fenden Betriebe hat, um beispielsweise Betriebskontrollen durchführen zu können. Das KLZH benötigt deshalb ein Betriebsregister und ist zur Führung eines solchen verpflichtet (§ 4 Vollzugsverordnung zur Lebens- mittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung; LS 817.1). Das KLZH verwaltet Informationen zu rund 16 000 Betrieben, die mit Lebensmitteln umgehen, und führt weitere 10 000 Betriebe im Register, die zwar als solche keiner Meldepflicht unterstehen, allerdings weitere gesetzliche Anforderungen erfüllen müssen. Dazu gehören zum Beispiel die Pflicht zur Anmeldung von verantwortlichen Personen (Art. 25 Che- mikaliengesetz; SR 813.1) oder auch Angaben zu Sicherheitsvorgaben (Solarien). Jährlich werden im Betriebsregister durchschnittlich 500 Neu- meldungen, 6000 Mutationen, 400 Abmeldungen sowie 12 000 Inspek- tionen und 19 000 analysierte Proben verzeichnet. Die bestehende Version des elektronischen Betriebsregisters wurde vor über 20 Jahren programmiert. Sie genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr, insbesondere sind die Erweiterungen um zusätzliche Fach-

gebiete und die Anknüpfung an externe Schnittstellen wie beispiels- weise die Bundesregister Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) oder Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) nicht möglich. Darüber hinaus bietet die bestehende Anwendung keine technische Grundlage, um die Digitalisierung an der Schnittstelle zur Öffentlichkeit voranzutreiben. Diese muss künftig insbesondere bei Massenprozessen von Betriebsmeldungen, Mutationen oder Abmeldungen medienbruch- frei erfolgen können.

2. Zielsetzung der Beschaffung Das KLZH hat deshalb das Projekt «Neues Betriebsregister KLZH» gestartet. Das Projekt strebt an, das bestehende Betriebsregister durch eine zeitgemässe Anwendungslösung zu ersetzen. Das neue Betriebs- register soll die technologischen Standards gewährleisten, die es erlauben, Schnittstellen zu den Bundesanwendungen wie Betriebs- und Unter- nehmensregister zu verwirklichen. Darüber hinaus soll das neue Betriebs- register mittels ZHservices den Betrieben eine elektronisch zugängliche Plattform zur Verfügung stellen und somit ermöglichen, den Austausch mit diesen vollständig zu digitalisieren, Prozesse zu vereinfachen und noch wirtschaftsfreundlicher auszugestalten.

3. Vorgehen der Beschaffung Das KLZH wird die Beschaffung eines neuen Betriebsregisters samt allen notwendigen Schnittstellen zu den internen und externen Systemen öffentlich in einer GATT/WTO-Ausschreibung durchführen. Die Aus- schreibung soll so erfolgen, dass Offerten für ein bereits bestehendes Produkt oder eine individuell zu entwickelnde Lösung möglich sind. Das Vorhaben wurde vom Amt für Informatik am 27. April 2022 und vom Gremium Operative Informatiksteuerung am 19. Mai 2022 über- prüft und gutgeheissen.

4. Finanzielle Auswirkungen Für das gesamte Vorhaben – d. h. die Erstellung und Inbetriebnahme einer neuen Anwendung mit allen nötigen Schnittstellen – fallen in der Zeitspanne zwischen Januar 2023 und März 2024 geschätzt einmalige Kosten von höchstens Fr. 1 180 000 an. Darin eingerechnet ist eine Reser- ve von 10%. Unter der Annahme einer gleichmässigen Verteilung wer- den 2023 Fr. 944 000 und 2024 Fr. 236 000 fällig. Die Kapitalfolgekosten der Investition betragen jährlich rund Fr. 240 000, davon Fr. 236 000 für Abschreibungen (Nutzungsdauer von fünf Jahren) und Fr. 4000 für kal- kulatorische Zinsen (interner Zinssatz von 0,75%).

Die Ausgabe ist zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Auf- gaben (vgl. Ziff. 1) zwingend erforderlich und dient namentlich der Er- neuerung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen sachlichen Mittel (der mit der Erneuerung verbundene Effizienzgewinn wurde auf- grund der ohnehin erforderlichen Erneuerung nicht separat ermittelt). Folglich handelt es sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611). Die Ausgabe ist zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6100, Kantonale Heilmittelkontrolle, Kantonales Labor, Veterinär- amt, zu bewilligen. Die Mittel sind im Budget 2022 und im Konsolidier- ten Entwicklungs- und Finanzplan 2022–2025 eingestellt. Es ist darüber hinaus nicht mit betrieblichen und personellen Folgekosten zu rechnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Beschaffung eines neuen Betriebsregisters des Kantonalen Labors Zürich wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 180 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6100, Kantonale Heilmittelkontrolle, Kantonales Labor, Veterinäramt, bewilligt.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli