Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 929/2025

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hinwil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

17. September 2025Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hinwil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. September 2025

929. Gemeindewesen (Politische Gemeinde Hinwil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hinwil und der Volksschulgemeinde Hinwil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hinwil sowie die Auflösung der Volksschulgemeinde Hinwil beschlossen.

3. Die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hinwil tritt ge- staffelt in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Ge- meindegesetz. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege nimmt im Gemeinderat Einsitz.

4. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 25 Abs. 2 Ziff. 5 der Gemeindeordnung sieht in Übereinstim- mung mit § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) vor, dass der Gemeinderat für die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Wahlbüros zuständig ist, wobei diese Kompetenz de- legierbar sein soll. § 14 Abs. 2 GPR weist diese Kompetenz – sofern die Mitgliederzahl des Wahlbüros nicht in der Gemeindeordnung festgelegt wird – abschliessend dem Gemeindevorstand zu. Sie ist insofern nicht delegierbar. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hinwil am 18. Mai 2025 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Er- wägung 4a genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Gemeinde Hinwil, Dürntner- strasse 8, 8340 Hinwil, die Schulpflege Volksschulgemeinde Hinwil, Dürntnerstrasse 10, 8340 Hinwil, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahn- hofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli