RRB Nr. 930/2014
Bundesgesetz über Tabakprodukte, Schreiben an das EDI
3. September 2014Deutsch6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2014
930. Bundesgesetz über Tabakprodukte
Erwägungen
(Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 21. Mai 2014 das Vernehmlassungsverfahren zu einem neuen Bundesgesetz über Tabak- produkte (TabPG) eröffnet. Der Vorentwurf des TabPG wurde aufgrund der laufenden Revision des Lebensmittelgesetzes (LMG) erarbeitet, die vorsieht, Tabakprodukte vom Geltungsbereich des LMG auszunehmen. Die Vorlage hat zum Ziel, den Konsum solcher Produkte zu verringern und die schädlichen Auswirkungen des Konsums zu beschränken. Be- sonderes Augenmerk gilt dabei dem Schutz der Jugendlichen. Der Vor- entwurf übernimmt die wesentlichen Grundsätze des LMG und sieht darüber hinaus insbesondere folgende Neuerungen vor: Neu sind niko- tinhaltige E-Zigaretten und ähnliche Produkte im TabPG geregelt und werden den Tabakprodukten gleichgestellt. Sodann soll der Bundesrat auf Verordnungsstufe auch E-Zigaretten ohne Nikotin gewissen Bestim- mungen des TabPG unterstellen können, wenn dies der Gesundheits- schutz erfordert. Daneben enthalten die neuen Bestimmungen Einschrän- kungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings sowie ein Verbot der Abgabe an und durch Minderjährige. Schliesslich werden die Testkäufe geregelt. Die vorgeschlagenen gesetzlichen Anpassungen folgen der europäi- schen und internationalen Entwicklung und orientieren sich am Rahmen- übereinkommen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindäm- mung des Tabakgebrauchs. Der Erlass von schweizweit einheitlichen Regelungen zum Zweck, den Konsum von Tabakprodukten zu verringern sowie seine schädlichen Aus- wirkungen zu vermindern, erscheint sinnvoll. Insoweit kann das neue Tabakproduktegesetz grundsätzlich unterstützt werden. In verschiede- nen Punkten geht der Vorschlag des Bundes über den im kantonalen Gesundheitsgesetz (GesG, LS 810.1) sowie den Richtlinien der Gesund- heitsdirektion zum Vollzug der Werbebeschränkung für Suchtmittel vom 21. Januar 2014 festgelegten Rahmen hinaus; diese Teile des Ge- setzentwurfs sind abzulehnen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Verbraucher- schutz, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern; auch per E-Mail an: dm@ bag.admin.ch oder tabak@bag.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ent- wurf des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und äussern uns wie folgt:
A. Allgemeine Bemerkungen Wir begrüssen die Schaffung einer schweizweit einheitlichen Gesetz- gebung für Tabakprodukte. Der Zweck des Tabakproduktegesetzes (TabPG), nämlich den Konsum von Tabakprodukten zu verringern so- wie seine schädlichen Auswirkungen zu vermindern, erachten wir als sinn- voll. Wir begrüssen die Gleichsetzung von tabakähnlichen Produkten (E-Zigaretten) mit den Tabakprodukten. Die im Vorentwurf des TabPG vorgeschlagenen Werbe- und Sponsoringbestimmungen gehen indessen zu weit. Wir lehnen sie daher ab.
B. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Zu Art. 3 Abs. 2 und 3: Die Gleichsetzung von Produkten ohne Tabak, die wie Tabak verwen- det werden (z. B. E-Zigaretten), mit den Tabakprodukten macht Sinn. Allerdings empfehlen wir, diese Gleichsetzung nicht auf nikotinhaltige Produkte zu beschränken. Eine Unterscheidung zwischen nikotinhalti- gen und nichtnikotinhaltigen Produkten erscheint wenig zweckmässig: Einerseits sind die gesundheitlichen Auswirkungen von allen Arten von E-Zigaretten heute noch weitgehend unerforscht; anderseits können neben Nikotin auch andere, gefährliche Substanzen mit E-Zigaretten verdampft werden. Schliesslich führt die vorgeschlagene Unterscheidung auch im Vollzug zu Problemen, ähnlich wie sie z. B. bei der Werbung für alkoholfreies Bier bestehen. Auch lassen sich Tabak und Tabakersatz- stoffe häufig erst durch eine aufwendige Analyse unterscheiden. Wir schla- gen deshalb – auch im Sinne der Vollzugstauglichkeit – vor, sämtliche Produkte ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden, den Tabakprodukten gleichzusetzen, wie dies auch in Bezug auf den Kon- sum im neuen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 zum Schutz vor Passivrauchen vorgesehen ist.
Zu Art. 13: Das im TabPG vorgesehene, umfassende Werbeverbot geht zu weit. Anstelle eines kategorischen Verbots, regen wir an – wie im kantonalen Gesundheitsgesetz vorgesehen –, die Restriktionen bei der Werbung an das Kriterium der Wahrnehmbarkeit zu knüpfen: Nur was weiträumig wahrnehmbar ist, rechtfertigt ein absolutes Verbot. Werbung auf Gegen- ständen, die nicht mit Tabakprodukten in Zusammenhang stehen, wie z. B. auf Sonnenschirmen, oder Werbung auf Anschriften und Schildern von Betrieben sowie Werbung direkt in und an den Verkaufsstellen sollte demnach weiterhin möglich sein. Die weiträumige Wahrnehmbarkeit er- scheint auch mit Blick auf die vorgeschlagene Ausdehnung des Werbe- verbots auf Privatgrundstücke das griffigere Kriterium; ob der Boden, von dem aus die Werbung betrieben wird, öffentlich oder privat ist, er- scheint da zweitrangig. Zu Art. 18: Es ist sinnvoll, das Abgabealter für Tabakprodukte gesamtschweize- risch zu regeln. Allerdings schlagen wir eine Altersgrenze von 16 Jahren vor. Fragwürdig erscheinen uns die Regelungen der Abgabe von Tabak- produkten unter Jugendlichen, insbesondere halten wir es für unverhält- nismässig, Minderjährige zu bestrafen, die Tabakprodukte an Erwach- sene abgeben, wie es in Art. 18 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Bst. d vorgeschlagen wird. Zunächst sind Erwachsene nicht vor Jugendlichen zu schützen; ausserdem ist die Regelung im Vollzug schwierig (Verkäu- ferlehrling im Detailhandel). Zu Art. 23 und 27: Der Entwurf sieht in Art. 27 vor, dass die Kantone Ausführungsbestim- mungen für den kantonalen Vollzug erlassen und diese den Bundesbe- hörden zur Kenntnis bringen. Zudem sollen sie den Vollzug untereinan- der koordinieren. Der Bund wiederum koordiniert gemäss Art. 23 die Vollzugsmassnahmen ebenfalls und kann den Kantonen im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug bestimmte Massnahmen vorschreiben. Eine solche Anlage schafft Redundanzen und zieht Unsicherheiten über Inhalt der Aufgabe und in der Folge über die Verantwortung nach sich. Insbesondere ist unklar, inwieweit und mit welchem Ziel der Voll- zug unter den Kantonen bzw. durch den Bund koordiniert werden soll. Falls es überhaupt eine Koordination braucht, was wir bezweifeln, ist die Kompetenz entweder klar dem Bund oder dann den Kantonen zu- zuweisen. Die Vorgaben des Bundes über den Vollzug des Gesetzes pas- sen auch nicht zum föderalen Aufbau der Schweiz und zur allgemeinen Vollzugskompetenz der Kantone. Wir beantragen die Streichung von
Art. 23 Abs. 2. Sollte er beibehalten werden, sind die Vorgaben des Bun- des wie auch die Informationspflichten der Kantone jedenfalls auf ein Mindestmass zu beschränken. Zu Art. 39: Es bleibt unklar, ob Art. 39 Abs. 1 Bst. d auch die Abgabe von Tabak- produkten im privaten, nicht gewerblichen Rahmen erfasst: Gemäss dem erläuternden Bericht (S. 46) umfasst der Begriff «Abgabe» auch die kostenlose Abgabe. Anderseits wird ausgeführt, der Begriff «Abgabe» sei aus dem Entwurf des Bundesgesetzes über den Handel mit alkoholi- schen Getränken (AlkHG) übernommen worden. Dort beschränkt sich die Abgabe aber auf den Detailhandel. Hier ist Klarheit zu schaffen.
Schlussbestimmungen: Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen: Wir unterstützen die Ausweitung des Rauchverbots in allen öffent- lich zugänglichen Räumen auf Produkte ohne Tabak, die zum Rauchen bestimmt sind, sowie auf Produkte ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden und die zum Inhalieren bestimmte nikotinhaltige oder nicht nikotinhaltige Substanzen freisetzen. Damit wird insbesondere der Konsum von nikotinhaltigen wie auch nikotinfreien E-Zigaretten ein- heitlich geregelt, was den Vollzug erleichtert.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi