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Entscheid

RRB Nr. 930/2025

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dübendorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

17. September 2025Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. September 2025

930. Gemeindewesen (Politische Gemeinde Dübendorf, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden regeln gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Dübendorf haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 eine Teilrevision ihrer Gemeinde- ordnung beschlossen. Die Änderung bezweckt, eine bis anhin dem Stadt- rat zustehende Kompetenz auf den Gemeinderat zu übertragen. Ins- künftig erfolgt die Beschlussfassung über dauernde Verkehrsanordnun- gen, die eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf Gemeinde- strassen bezwecken, durch das Parlament. Im Zuge dieser Teilrevision erhält der Stadtrat überdies die allgemeine Befugnis, Änderungen der Gemeindeordnung in Kraft zu setzen.

3. Die anlässlich der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

4. Im Nachgang zu der am 26. September 2021 beschlossenen Total- revision der Gemeindeordnung der Stadt Dübendorf hat der Regierungs- rat Art. 26 Abs. 1 Ziff. 9 und das Wort «Stadtrat» in Art. 44 der Gemein- deordnung von der Genehmigung ausgenommen (RRB Nr. 1434/2021). Die Gemeindeordnung stand zu diesem Zeitpunkt in einem Widerspruch zum damaligen Wortlaut von § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die politi- schen Rechte (GPR, LS 161). § 14 Abs. 2 GPR wurde in der Folge revi- diert und trat in angepasster Form per 1. Oktober 2022 in Kraft. Diese Anpassung führt dazu, dass sowohl Art. 26 Abs. 1 Ziff. 9 als auch Art. 44 der Gemeindeordnung der Stadt Dübendorf nicht länger in einem Wi- derspruch zum kantonalen Recht stehen.

5. RRB Nr. 1434/2021 ist daher in Wiedererwägung zu ziehen und Art. 26 Abs. 1 Ziff. 9 sowie Art. 44 der Gemeindeordnung vollumfäng- lich zu genehmigen. Die Stadt Dübendorf wurde im Vorfeld dieser Wie- derwägung angehört. Mit Eingabe vom 20. August 2025 begrüsste sie dieses Vorgehen. Der Stadtrat ist angehalten, die nachträgliche Geneh- migung gleichzeitig mit seinem Inkraftsetzungsbeschluss zu veröffent- lichen (vgl. § 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Dübendorf am 18. Mai 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Art. 26 Abs. 1 Ziff. 9 GO und das Wort «Stadtrat» in Art. 44 GO werden genehmigt.

III. Mitteilung an den Stadtrat Dübendorf, Usterstrasse 2, 8600 Dü- bendorf, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli