RRB Nr. 931/2013
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Küsnacht, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
28. August 2013Deutsch5 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Küsnacht, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. August 2013
931. Gemeindeordnung (Gemeinde Küsnacht)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemein- deordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Küsnacht haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen insbesondere eine Verkleinerung der Zahl der Mitglieder der Sozialkom- mission von bisher sieben auf neu fünf, die Neuregelung der Finanzkom- petenzen bei Liegenschaftsgeschäften sowie die Aufhebung der Wohn- sitzpflicht für Friedensrichterinnen und Friedensrichter. Zudem wurden Anpassungen an das übergeordnete Recht im Zusammenhang mit der Abschaffung des Geschworenengerichts, dem neuen Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht sowie der bundesrechtlich geforderten Verselbst- ständigung der gemeindeeigenen Pensionskasse angenommen.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) § 13 Ziff. 3 lit. b GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung zu- ständig ist für den Erwerb von Grundeigentum und von beschränkten dinglichen Rechten sowie die Belastung von Grundstücken mit be- schränkten dinglichen Rechten im Wert von mehr als Fr. 2 000 000 im Einzelfall bei Grundeigentum im Verwaltungsvermögen. § 7 Ziff. 2 lit. b GO sieht vor, dass in der gleichen Angelegenheit die Stimmberechtig- ten an der Urne zuständig sind bei einem Wert von mehr als Fr. 5 000 000 im Einzelfall. Die Obergrenze der Finanzkompetenz der Gemeindever- sammlung in § 13 Ziff. 3 lit. b GO ergibt sich lediglich sinngemäss im Zu- sammenhang mit § 7 Ziff. 2 lit. b GO. Sinnvollerweise kann sie indessen nur so verstanden und ausgelegt werden, zumal die Finanzkompetenz der Gemeindeversammlung in der Weisung an die Stimmberechtigten unter der Rubrik «Kauf Verwaltungsvermögen» mit «über Fr. 2 bis/mit 5 Mio.» angegeben wurde. Der Klarheit halber ist die Politische Gemeinde Küs-
nacht jedoch zu verpflichten, § 13 Ziff. 3 lit. b GO bei der nächsten Re- vision ihrer Gemeindeordnung anzupassen und mit dem Zusatz «soweit nicht die Stimmberechtigten an der Urne zuständig sind» zu ergänzen. b) Gemäss § 52 Abs. 4 GO treten die «Änderungen der §§ 6, 7, 13, 19, 23, 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung» mit der Genehmigung durch den Re- gierungsrat in Kraft. Das Inkrafttreten der Aufhebung der §§ 36 und 37 GO (betreffend die Pensionskassenkommission) sowie der damit zusam- menhängenden zusätzlichen Änderung von § 6 Abs. 4 GO ist dagegen nicht in der GO geregelt, sondern nur in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge der Politischen Gemeinde Küsnacht, welche die Stimmberech- tigten ebenfalls an der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 annahmen. Die Aufhebung der §§ 36 und 37 GO sowie die damit zusammenhängende Änderung von § 6 Abs. 4 GO erfolgen demnach auf den 1. Januar 2014. Der Klarheit halber ist der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Küs- nacht zu verpflichten, im Text der Gemeindeordnung ab dem 1. Januar 2014 bei den aufgehobenen §§ 36 und 37 GO sowie bei dem geänderten § 6 Abs. 4 GO je eine Fussnote anzubringen, aus der hervorgeht, dass die Aufhebung bzw. Änderung an der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 angenommen wurde und dass sie gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge der Politischen Gemeinde Küsnacht per 1. Januar 2014 in Kraft trat.
4. Im Übrigen geben die Änderungen der Gemeindeordnung zu kei- nen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
5. Anzufügen bleibt Folgendes: § 41 GO über den Gemeindeammann und Betreibungsbeamten regelt die Organisation und Aufgaben des Ge- meindeammann- und Betreibungsamtes. Im Weiteren bestimmen § 21 Abs. 2 Ziff. 8 GO das Wahlorgan der Betreibungsbeamtin bzw. des Be- treibungsbeamten. Ab Amtsdauerbeginn 2010–2014 gehört die Politische Gemeinde Küsnacht neu dem Betreibungskreis Küsnacht-Zollikon-Zumikon an. Die Organisation ihres Betreibungsamtes und das Wahlorgan der Betrei- bungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten wird durch die Gemeinden des Betreibungskreises neu in einem Vertrag geregelt (RRB Nrn. 2046/ 2008 und 363/2010). Daher erübrigen sich organisatorische Bestimmun- gen über das Betreibungswesen in der Gemeindeordnung, denen keine normative Kraft mehr zukommt. Daher ist die Politische Gemeinde Küsnacht einzuladen, §§ 41 und 21 Abs. 2 Ziff. 8 GO bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung aufzuheben (vgl. RRB Nr. 281/2010).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Küsnacht am 9. Juni 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Die Politische Gemeinde Küsnacht wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung § 13 Ziff. 3 lit. b GO im Sinne der Erwägung 3.a zu ergänzen.
III. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Küsnacht wird ver- pflichtet, im Text der Gemeindeordnung ab dem 1. Januar 2014 bei den aufgehobenen §§ 36 und 37 GO sowie bei dem geänderten § 6 Abs. 4 GO je eine Fussnote im Sinne der Erwägung 3.b anzubringen.
IV. Die Politische Gemeinde Küsnacht wird eingeladen, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung §§ 41 und 21 Abs. 2 Ziff. 8 GO aufzuheben.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an den Gemeinderat Küsnacht, Gemeindeverwaltung, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, den Bezirksrat Meilen, Dorf- strasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi