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Entscheid

RRB Nr. 936/2016

Anfrage Renate Büchi, Richterswil, betreffend Kreisel zum Zweiten?, Beantwortung

28. September 2016Deutsch3 min

Source zh.ch

Anfrage Renate Büchi, Richterswil, betreffend Kreisel zum Zweiten?, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 216/2016

Sitzung vom 28. September 2016

936. Anfrage (Kreisel zum Zweiten?) Kantonsrätin Renate Büchi-Wild, Richterswil, hat am 20. Juni 2016 fol- gende Anfrage eingereicht: 2015/2016 wurde der Kreisel an der Kantonsstrasse Untermattstrasse/ Bergstrasse in der Gemeinde Richterswil saniert und umgestaltet. Der Bus quälte sich während der Bauzeit durch den Kreisel und musste mehr- mals ansetzen, um den engen Radius der Strasse befahren zu können. Das wird dann besser werden, wenn der Kreisel fertig gebaut ist, dachten wohl die meisten Busbenutzerinnen und Busbenutzer. Und tatsächlich, nach der Fertigstellung rollte der Bus zwar knapp, aber doch hindernisfrei durch den Kreisel. Nun, ein halbes Jahr später, sieht es aus, als ob der Kreisel korrigiert werden müsse. Die noch vor kurzem blühenden Mittelrabat- ten sind braun und die Markierungen lassen auf eine Ausweitung des Durchmessers schliessen. Offiziell wurde bis heute nicht informiert, aber es scheint, dass gewisse Lastwagen den Kreisel nicht ohne Probleme be- fahren könnten und deshalb eine Anpassung nötig wird. Es ist doch sehr bedenklich, wenn ein neu sanierter Kreisel nach ein paar Monaten wie- der aufgebrochen und umgebaut werden muss. Auf Grund dieser Ausgangslage erlaube ich mir dem Regierungsrat folgende Fragen zu stellen:

Erwägungen

1. Kann der Regierungsrat bestätigen, dass der Untermatt-Kreisel in der Gemeinde Richterswil korrigiert werden muss? Wenn ja, warum ist dies der Fall?

2. Welche Kosten werden durch diese Korrektur verursacht?

3. Muss sich die Gemeinde Richterswil an den entstehenden Kosten be- teiligen? Wenn ja, wie viel bezahlt die Gemeinde?

4. Gibt es keine Richtlinien für den Bau eines Kreisels, damit solche Vor- fälle weder in Richterswil noch in einer anderen Gemeinde im Kanton Zürich passieren?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Renate Büchi-Wild, Richterswil, wird wie folgt beant- wortet: Zu Fragen 1–3: Der Neubau des Kreisels Einsiedler-/Berg-/Untere Schwandenstrasse bildet Bestandteil des mit RRB Nr. 96/2015 festgesetzten Strassenprojek- tes an der Bergstrasse, Abschnitt Speerstrasse bis zum Anschluss Autobahn A3 Kreisel Nord, in der Gemeinde Richterswil, das neben dem Kreisel- neubau die Strassenerneuerung, die behindertengerechte Ausgestaltung von Bushaltestellen und die Erstellung separater Busspuren vorsah. Die Hauptarbeiten wurden von April bis Ende 2015 ausgeführt. Der alte Krei- sel entsprach nicht den heutigen Normen. Die Ein- und Ausfahrten waren zu breit, sodass die Fahrzeuge den Kreisel mit hoher Geschwindigkeit be- fahren konnten. Beim neuen Kreisel wurden die Einfahrtswinkel norm- gerecht erstellt, was zu einer Geschwindigkeitsreduktion der Fahrzeuge und damit zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beiträgt. Auf der Krei- sel-Mittelinsel wurde eine Blumenwiese angelegt. Entgegen den Vermutungen in der Anfrage muss der Kreisel nicht korrigiert werden. Ebenso ist keine Ausweitung des Durchmessers geplant. Der neue Kreisel entspricht den Normen des Schweizerischen Verban- des der Strassen- und Vekehrsfachleute (VSS-Normen) und der Kreisel- richtlinie des Kantons Zürich. Deshalb ist der neue Kreisel auch für Last- wagen befahrbar. Es entstehen demnach keine weiteren Kosten. Zu Frage 4: Wie erwähnt bestehen für den Bau von Kreiseln einschlägige VSS-Nor- men und die darauf abgestützte Kreiselrichtlinie des Kantons Zürich. Die Abmessungen gemäss kantonaler Kreiselrichtlinie sind teilweise sogar etwas grösser festgelegt als in der VSS-Norm. So schreibt etwa die kanto- nale Kreiselrichtlinie eine Kreiselfahrbahnbreite von 6,25 m vor, während die VSS-Norm lediglich eine Breite von 5,80 m vorgibt. Die Kreiselricht- linie und die VSS-Normen gewährleisten, dass die Kreisel von sämtlichen Fahrzeuge befahren werden können, und sie tragen zu einer guten Ver- kehrssicherheit bei.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli