Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 938/2009

Zürcher Konservatorium Klassik und Jazz, Beitragsberechtigung, Anerkennung

10. Juni 2009Deutsch4 min

Source zh.ch

Zürcher Konservatorium Klassik und Jazz, Beitragsberechtigung, Anerkennung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2009

938. Zürcher Konservatorium Klassik und Jazz

Erwägungen

(Beitragsberechtigung) 1875 wurde auf Initiative des damaligen Chefdirigenten des Tonhallen- orchesters und des gemischten Chors Zürich, Friedrich Hegar, die Musik- schule Zürich gegründet. Ziel war es, eine qualitativ hochstehende Musik- schule mit einem breiten Fächerangebot zu institutionalisieren, an der sowohl Jugendliche als auch Erwachsene Instrumental- und Gesangs- unterricht erhielten. 1986 errichteten die damaligen Stiftungen Konservatorium und Musik- schule Zürich und Musikakademie Zürich die neue Stiftung Konserva- torium und Musikschule Zürich (KMZ) mit Sitz in Zürich. Die Stiftung bezweckte die Führung einer Schule zur Ausbildung von Berufsmusike- rinnen und -musikern und einer allgemeinen Musikschule. Die Finanzierung der KMZ erfolgte bis zur Änderung des Finanzaus- gleichsgesetzes und dem Erlass des Fachhochschulgesetzes 1998 zu 80% durch den Kanton Zürich und zu 20% durch die Stadt Zürich. Mit dem Aufbau der Fachhochschule im Kanton Zürich ging die Finanzierung der KMZ 1998 an den Kanton über. 2005 haben sich die Stiftung Kon- servatorium und Musikschule Zürich und der Verein Jazzschule Zürich unter dem Namen Zürich Konservatorium Klassik und Jazz (ZKKJ) zu- sammengeschlossen. Von 1998 bis 2007 war die Stiftung ZKKJ einer der vier Träger der privaten Hochschule Musik und Theater (HMT), die mit Erlass des neuen Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (LS 414.10) kantonalisiert wurde. Die Stiftung ZKKJ führt weiterhin eine Musikschule für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die überwiegend in der klassischen Musik und im Jazz unterrichtet werden. Zudem arbeitet sie eng mit privaten und öffentlichen Bildungsinstitutionen zusammen, die musikalische Aus- bildungsgänge auf der Sekundarstufe II (Gymnasien) und der Tertiär- stufe (Hochschulen) anbieten. Im Weiteren gehört die Stiftung ZKKJ dem Verband Zürcher Musikschulen (ZMV) an und verfolgt auch mit diesen Institutionen eine enge Zusammenarbeit. Die Stiftung ZKKJ verfügt über einen sehr guten Ruf sowohl im In- wie auch im Ausland. Die Erfolge der letzten Jahre belegen, dass seitens der ZKKJ eine aus- gezeichnete Arbeit geleistet wird. Die feste Einbindung dieser quali- fizierten Ausbildungsinstitution in der musikalischen Ausbildungsland- schaft, ergänzend zu den allgemeinen Musikschulen und als wichtiges Bindeglied zur Zürcher Hochschule der Künste, bildet einen wichtigen Teil der Musikausbildung im Kanton.

Die Finanzierung der Stiftung ZKKJ erfolgt durch die Einnahmen aus Schulgeldern und den Beiträgen von Stadt und Kanton Zürich. Ge- stützt auf § 46 des Gesetzes über die Fachhochschulen und die Höheren Fachschulen vom 27. September 1998 richtete der Kanton seit 1998 einen jährlichen Beitrag von Fr. 980 000 an die Betriebskosten aus. Mit Inkrafttreten des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 am 1. Januar 2008 fiel diese gesetzliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung der Stiftung ZKKJ weg. Gemäss § 15 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (LS 410.1) leistet der Kanton an die vom Regierungsrat anerkannten Aus- und Weiterbildungsinstitutionen Kostenanteile bis zu 80% des anrechen- baren Betriebsaufwandes. Die Bildungsdirektion ist daher zu ermäch- tigen, der Stiftung ZKKJ einen jährlichen Kostenanteil zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7406, Zürcher Fachhochschu- le, in der Höhe von Fr. 980 000 auszurichten. Dieser Beitrag ist im KEF 2009–2012 eingestellt. Angesichts der schwierigen finanziellen Lage des Kantons ist eine Anpassung des jährlichen Kostenanteils an die Teue- rung nicht möglich. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von acht Jahren. Die Beitragsberechtigung der Stiftung ZKKJ ist auf vier Jahre festzusetzen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Stiftung Zürich Konservatorium Klassik und Jazz wird im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung gilt ab 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezem- ber 2013.

III. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung, spätestens bis 31. März 2013, ist ein begründetes Gesuch um Verlängerung einzureichen.

IV. Der Stiftung ZKKJ wird ein jährlicher Beitrag von Fr. 980 000 aus- gerichtet.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizule- gen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an die Stiftung Zürich Konservatorium Klassik und Jazz, Hirschengraben 1, 8001 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi