RRB Nr. 940/2014
Interpellation Thomas Marthaler, Zürich, und Stefan Feldmann, Uster, betreffend Sondergesellschaften - Domizil-, Holding- und gemischte Gesellschaften, Beantwortung
3. September 2014Deutsch8 min
Source zh.ch
Interpellation Thomas Marthaler, Zürich, und Stefan Feldmann, Uster, betreffend Sondergesellschaften - Domizil-, Holding- und gemischte Gesellschaften, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 138/2014
Sitzung vom 3. September 2014
940. Interpellation (Sondergesellschaften [Domizil-, Holding- und gemischte Gesellschaften]) Die Kantonsräte Thomas Marthaler, Zürich, und Stefan Feldmann, Uster, haben am 16. Juni 2014 folgende Interpellation eingereicht: Der Bundesrat schlägt als Reaktion auf die Bestrebungen der EU, die Steueroase Schweiz bezüglich Sondergesellschaften (Domizil-, Holding- und gemischte Gesellschaften) auszutrocknen für die USR III vor, die Steuersätze für ordentliche Unternehmen und Sondergesellschaften an- zugleichen. Die grosszügige Privilegierung von Sondergesellschaften ist kaum nachvollziehbar, die Gewinnsteuersätze betragen heute im Kan- ton Zürich für Sondergesellschaften 4,1% und für ordentliche Gesell- schaften 18%. Weiter schlägt der Bundesrat vor, die kantonalen Steuern für ordentliche Gesellschaften deutlich zu senken und sog. Lizenzboxen einzurichten. Mit Lizenzboxen müssten Gewinne aus Patenten etc. gar nicht oder kaum besteuert werden. Für den Kanton Zürich wäre ein Wegfall der Steuereinnahmen der Sondergesellschaften nicht zu gravie- rend, selbst wenn wegen der Erhöhung des Steuersatzes auf die (effek- tiven) 18% der ordentlichen Gesellschaften alle Sondergesellschaften wegziehen würden. Würden keine Sondergesellschaften wegziehen, er- gäben sich Mehreinnahmen (450 Mio.). Je nach Annahme der Steuer- elastizität rechnet die Studie BSS/Mundi für den Kanton Zürich mit Mehr- einnahmen von 85 bis 398 Mio., nur im «worst case» mit einem Minus von 74 Mio. Wirklich grosse Steuerausfälle hätten im «worst-case»-Szenario nur die Kantone Basel, Genf und Waadt. Eine allgemeine Steuersenkung für Gesellschaften hätte zur Folge, dass natürliche Personen stärker be- steuert werden müssten. Zu befürchten sind auch ein vermehrter Spar- druck bei den öffentlichen Ausgaben und weniger Mittel für den Service public. Die Lösung mit den Lizenzboxen ist kaum nachhaltig. Die OECD kritisiert gemäss ihrem BEPS (Base Erosion and Profit Shifting)-Be- richt auch Lizenzboxen als Steuervermeidungspraxis und möchte diese eliminieren oder einschränken. Welche Bedeutung der Wegzug der Son- dergesellschaften bezüglich Arbeitsplätze im Kanton Zürich hätte, ist nicht bekannt.
Der Regierungsrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Welche Steuerbeträge entfielen im Kanton Zürich und seinen Ge- meinden in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 auf natürliche Personen, juristische Personen aufgeteilt in Sondergesellschaften und ordentliche Unternehmen?
2. Wie viele Sondergesellschaften haben ihren Sitz oder eine Niederlas- sung im Kanton Zürich und wie viele Arbeitsplätze, aufgeschlüsselt nach Lohnsegmenten, bieten diese Gesellschaften im Kanton Zürich an?
3. Wie gross ist der Umsatz der Beratungs- und anderer Dienstleistun- gen, die die Sondergesellschaften im Kanton Zürich in Anspruch neh- men, und wie hoch sind die dadurch zu erwartenden Steuerausfälle für den Kanton Zürich?
4. Mit welchen Massnahmen gedenkt der Regierungsrat, die durch eine Senkung der Gewinnsteuern zu erwartenden Steuerausfälle zu kom- pensieren? Bei allen Fragen bitte ich um Näherungswerte, falls die genauen Zah- len nicht vorliegen sollten.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Thomas Marthaler, Zürich, und Stefan Feldmann, Uster, wird wie folgt beantwortet: Wegen der Kritik der Europäischen Union an den speziellen Steuer- status für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften hatte der Bundesrat im Dezember 2008 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Ausarbeitung einer Vorlage für eine Unternehmenssteuer- reform III (USR III) beauftragt. Die damals vorgesehenen Massnahmen reichten jedoch nicht aus, um die internationale Akzeptanz der schweize- rischen Unternehmensbesteuerung wiederherzustellen. Das EFD setzte daher am 1. Oktober 2012 eine (neue) paritätische Projektorganisation Unternehmenssteuerreform III (PO USR III) von Bund und Kantonen mit dem Auftrag ein, Vorschläge zur Anpassung des Unternehmens- steuersystems, unter den Gesichtspunkten internationale Akzeptanz, steuerliche Wettbewerbsfähigkeit und fiskalische Ergiebigkeit, auszu- arbeiten.
Am 11. Dezember 2013 hat das Steuerungsorgan der PO USR III den «Bericht über Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbs- fähigkeit (Unternehmenssteuerreform III)» verabschiedet. In der Folge führte das EFD bei den Kantonsregierungen ein Konsultationsverfah- ren durch; der Regierungsrat verabschiedete seine Stellungnahme am 5. März 2014 (www.rrb.zh.ch). Zurzeit wird im EFD bzw. der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung eine Gesetzesvorlage zur USR III vorberei- tet; in dieser sollen entsprechende Änderungen im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) sowie im gleich datierten Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) vorge- sehen werden. Das Vernehmlassungsverfahren zur USR III wird voraus- sichtlich im Herbst 2014 eingeleitet werden. Die konkreten Auswirkungen der USR III auf den Kanton Zürich kön- nen derzeit noch kaum abgeschätzt werden. Zu Frage 1: In der nachstehenden Tabelle werden, ausgehend von den Staatssteuer- einnahmen in den Staatsrechnungen für die Rechnungsjahre 2009–2013, die in diesen Rechnungsjahren tatsächlich vereinnahmten Einkommens- und Vermögenssteuern für die Staatssteuer sowie die – bezogen auf diese Rechnungsjahre – geschätzten Einkommens- und Vermögenssteuern für die Gemeindesteuern ausgewiesen. Die geschätzten Zahlen für die Ge- meindesteuern wurden, mithilfe der vom Statistischen Amt des Kantons ermittelten gesamtkantonalen gewichteten Durchschnittsgemeindesteuer- füsse für die Steuerperioden 2008–2013 (ohne Kirchensteuern), aus den Zahlen für die Staatssteuer hergeleitet. Weiter beruhen die Schätzungen der Gemeindesteuern auf der Fiktion, dass die zeitliche Abgrenzung der Steuereinnahmen in den Gemeinden nach den gleichen Regeln wie im Kanton erfolge. Damit können, dank gleicher Grundlage, die Steuer- einnahmen für die Staatssteuer mit jenen für die Gemeindesteuern ver- glichen werden, auch wenn die Regeln für die zeitliche Abgrenzung der Gemeindesteuereinnahmen nicht vollumfänglich mit jenen für die Staats- steuereinnahmen übereinstimmen. Hinzu kommt, dass keine aufberei- teten tatsächlichen Zahlen für die in sämtlichen Gemeinden in den Rech- nungsjahren 2009–2013 vereinnahmten Einkommens- und Vermögens- steuern bestehen.
Steuereinnahmen natürliche Personen in Mio. Franken: Rechnungsjahr Staatssteuer Gemeindesteuern geschätzt Einkommens- Vermögens- Total Einkommens- Vermögens- Total steuer steuer steuer steuer 2009 3389,6 579,8 3969,4 3765,8 644,2 4410,0 2010 3751,8 610,3 4362,1 4160,7 676,8 4837,5 2011 3808,2 635,8 4444,1 4208,1 702,6 4910,7 2012 3774,3 591,3 4365,7 4129,1 646,9 4776,0 2013 3684,0 622,3 4306,3 4022,9 679,6 4702,5 Weiter werden in der folgenden Tabelle, wiederum ausgehend von den Staatssteuereinnahmen in den Staatsrechnungen für die Rechnungsjahre 2009–2013, die in diesen Rechnungsjahren tatsächlich vereinnahmten Gewinn- und Kapitalsteuern für die Staatssteuer sowie die geschätzten Gewinn- und Kapitalsteuern für die Gemeindesteuern ausgewiesen. Die zur Schätzung der Einkommens- und Vermögenssteuern für die Gemein- desteuern gemachten Angaben gelten sinngemäss. Steuereinnahmen juristische Personen in Mio. Franken: Rechnungsjahr Staatssteuer Gemeindesteuern geschätzt Gewinnsteuer Kapitalsteuer Total Gewinnsteuer Kapitalsteuer Total 2009 804,2 142,5 946,7 953,0 168,9 1121,9 2010 871,2 151,1 1022,2 1032,4 179,1 1211,5 2011 1086,1 169,9 1256,0 1289,8 200,9 1490,7 2012 961,2 168,7 1129,8 1128,5 198,1 1326,6 2013 917,3 180,0 1097,3 1075,1 211,0 1286,1 In der Staatsrechnung werden die auf die Holding-, Domizil- und ge- mischten Gesellschaften entfallenden Gewinn- und Kapitalsteuern nicht getrennt ausgewiesen. Die Anteile dieser Gesellschaften an den in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen gesamten Steuereinnahmen der juristischen Personen müssen daher ebenfalls geschätzt werden. Für diese Schätzung kann auf die jährlichen Datenmeldungen für die Berechnung des Ressourcenausgleichs im Rahmen der Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) abgestellt werden. Auf dieser Grundlage können die durchschnittlichen jährlichen pro- zentualen Anteile geschätzt werden: – für die Gewinnsteuern von Domizil- und gemischten Gesellschaften an den in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen Gewinnsteuern auf rund 5% (Holdinggesellschaften entrichten in der Regel keine Gewinn- steuer) – und für die Kapitalsteuern von Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften an den in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen Kapitalsteuern auf rund 17%.
Im Übrigen bleibt anzufügen, dass zu den Steuereinnahmen des Kan- tons jeweils auch der kantonale Anteil von 17% an den Einnahmen aus der direkten Bundessteuer gehört. Dieser Anteil fällt insbesondere auch bei Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften ins Gewicht, da diese, anders als bei den kantonalen und kommunalen direkten Steuern, bei der direkten Bundessteuer, abgesehen vom Beteiligungsabzug, kei- nen besonderen Steuerstatus haben. Zu Frage 2: Aufgrund der diesjährigen Datenmeldung des Kantons für die Berech- nung des Ressourcenausgleichs bei der NFA, die sich auf das Bemessungs- jahr 2011 bezieht, haben rund 1700 Gesellschaften mit einem Status als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft ihren Sitz im Kanton. Die juristischen Personen müssen in ihren Steuererklärungen keine Angaben zur Zahl der Arbeitsplätze machen, da diese für die Steuerein- schätzung bzw. die Bestimmung der Steuerfaktoren (steuerbarer Gewinn und steuerbares Kapital) nicht von Bedeutung sind. Zahlenmässige Aus- sagen zu den Arbeitsplätzen in Holding-, Domizil- und gemischten Ge- sellschaften sind daher aufgrund der zurzeit verfügbaren Grundlagen nicht möglich. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Gesellschaften eine nicht unbedeutende Anzahl qualifizierter und teilweise auch hochquali- fizierter Arbeitskräfte beschäftigen und daneben auch Beratungs- und andere Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Kanton Zürich bean- spruchen. Zu Frage 3: Den Steuererklärungen oder Steuereinschätzungen von Unternehmen oder anderen zurzeit verfügbaren Grundlagen kann nicht entnommen werden, wie sich deren Ertrag – nach bestimmten Kundenkategorien – zusammensetzt. Daher können auch keine zahlenmässigen Angaben zu den Umsätzen bei Beratungs- und Dienstleistungsgesellschaften gemacht werden, die auf Leistungen für Holding-, Domizil- oder gemischte Ge- sellschaften zurückzuführen sind. Zu Frage 4: Über die Notwendigkeit und den Umfang einer Senkung der Gewinn- steuer im Kanton Zürich kann erst entschieden werden, wenn Gewiss- heit besteht, welche Massnahmen als Ersatz für die wegfallenden Steuer- status im StHG eingeführt werden und wie diese ausgestaltet werden sollen, welche Mindereinnahmen daraus entstehen, ob und wie andere Kantone ihre Gewinnsteuersätze anpassen und in welchem Umfang der
Bund die Kantone für die Mindereinnahmen entschädigt. In diesem Sinne hat sich der Regierungsrat auch in seiner Stellungnahme vom 5. März 2014, anlässlich der erwähnten Konsultation der Kantonsregierungen, zum Bericht des Steuerungsorgans der PO USR III geäussert. Erst zum erwähnten Zeitpunkt wird auch Stellung genommen werden können, ob und wie Steuerausfälle gegebenenfalls zu kompensieren sind.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi