RRB Nr. 941/2012
Personenbeförderungsgesetz und weiterer Erlasse, Änderungen, Schreiben an das UVEK
12. September 2012Deutsch5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. September 2012
941. Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Erwägungen
und weiterer Erlasse (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Personenbeförderungs- gesetzes und weiterer Erlasse zur Stellungnahme. Die Schweiz wendet seit dem Inkrafttreten des Landverkehrsabkom- mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft bei der Zulassung von Strassenverkehrsunterneh- men und Bewilligungen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr gleichwertige Rechtsvorschriften wie die Staaten der Europäischen Union an. In der EU wurden bereits bestehende Bestimmungen in neuen Ver- ordnungen zusammengefasst und teilweise ergänzt. Die Erfahrungen in der Anwendung der bisherigen Bestimmungen zeigen, dass die neuen Verordnungen der EU Anpassungen enthalten, die auch für die Schweiz Verbesserungen und Klärung bringen. Um die Integration der Schweiz in den europäischen Strassenverkehrsmarkt zu festigen, werden mit der vorliegenden Gesetzesrevision die entsprechenden Anpassungen vor- geschlagen. Gleichzeitig sollen die Strafbestimmungen des Eisenbahngesetzes und des Seilbahngesetzes mit den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und des Personen- beförderungsgesetzes harmonisiert werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Verkehr, Abteilung Politik, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 haben Sie uns die Vernehmlassungs- vorlage zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse zur Anhörung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegen- heit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Zu Frage 1: Wir sind mit den allgemeinen Zielsetzungen und Inhalten der Vorlage einverstanden und begrüssen die Änderungen.
Zu Frage 2: Mit der Vorlage wird beantragt, die Bewilligungspflicht für Stras- sentransportunternehmen im Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen von 3,5 bis 6 Tonnen Gesamtgewicht auszudehnen (Art. 2 Bst. b Entwurf des revidierten Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen; SR 744.10). Heute ist der Gütertrans- port mit Kraftfahrzeugen bis 6 Tonnen Gesamtgewicht von der Bewilli- gungspflicht ausgenommen (vgl. Anhang 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eid- genossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse; SR 0.740.72). Die neue Regelung führt in erster Linie zu einer grösseren adminis- trativen Belastung der Strassentransportunternehmen. Eine Ausdehnung einer Bewilligungspflicht erscheint grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn damit ein unbefriedigender Zustand beseitigt werden kann. Es ist jedoch nicht ersichtlich, in welchem Ausmass Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 6 Tonnen zu besonderen Klagen (z. B. bezüglich Qualität oder Strassensicherheit) Anlass geben würden. Im Erläuternden Bericht für das Vernehmlassungsverfahren wird unter an- derem ausgeführt, mit der Ausdehnung der Bewilligungspflicht könne eine Gleichbehandlung aller Strassentransportunternehmen, die gewerb- liche Gütertransporte durchführen, gewährleistet werden (vgl. S. 10 Er- läuternder Bericht). Indessen ist fraglich, ob dies tatsächlich sinnvoll und notwendig ist. Die Strassentransportunternehmen entscheiden auf- grund freier unternehmerischer Überlegungen, ob sie grössere Fahr- zeuge erwerben und sich damit der Bewilligungspflicht unterstellen oder nicht. Sie nehmen dafür auch grössere Risiken (z. B. Folgen eines Unfalls) in Kauf. Die Ungleichbehandlung von Strassentransportunter- nehmungen je nach Grösse der eingesetzten Fahrzeuge erscheint somit gerechtfertigt. Weiter wird ausgeführt, mit der Ausdehnung der Bewilligungspflicht werde die Wettbewerbsfähigkeit zwischen den Anbietern gewährleistet (vgl. S. 21 Erläuternder Bericht). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern Strassentransportunternehmen mit grösseren Fahrzeugen (über 6 Ton- nen) aufgrund der heutigen Zulassungsvoraussetzungen einen Wett- bewerbsnachteil erleiden sollen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zu erheblich höheren Kosten für Strassentransportunternehmen mit Fahrzeugen ab 6 Tonnen führen würde, die deren sonstige Grössenvorteile beseitigen würden. Dies erach- ten wir als unwahrscheinlich, da auch Strassentransportunternehmen mit Fahrzeugen ohne Bewilligungspflicht die allgemeinen Bestimmun- gen des Strassenverkehrsrechts zu beachten haben.
Aus diesen Gründen lehnen wir die vorgeschlagene Ausdehnung der Bewilligungspflicht ab. Zu Frage 3: a) Das Aufführen der Verkehrsleiterin bzw. des Verkehrsleiters im öffentlich zugänglichen Register erachten wir als sinnvoll, da so die ver- antwortliche Person eindeutig ausgemacht werden kann. Die Ein- tragung der Fahrzeuge in einem öffentlichen Register vereinfacht die Abläufe und wird deshalb ebenfalls begrüsst. b) Gemäss der Verordnung Nr. 1073/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung Nr. 561/2006 sollen die Mitgliedstaaten sämtliche schwerwiegenden Verstösse, die Verkehrsunternehmen zu- zurechnen sind und zur Verhängung einer Sanktion geführt haben, in ihr einzelstaatliches elektronisches Register der Verkehrsunternehmen eintragen. Ein gegenseitiges Zugänglichmachen im Abrufverfahren gemäss Art. 9a Abs. 2 E-STUG erscheint sinnvoll und wird begrüsst. Wir gehen davon aus, dass dieser Teil des Registers auch für die Vollzugs- behörden (Polizei) zugänglich ist. Zu Frage 4: Die Einführung der Verkehrsleiterin / des Verkehrsleiters wird begrüsst, da damit die verantwortliche Person eindeutig bezeichnet ist. Zu Frage 5: Die beabsichtigten Harmonisierungen in den Strafbestimmungen des öffentlichen Verkehrs sind sinnvoll und werden begrüsst. Zu Frage 6: Zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen haben wir keine weiteren Bemerkungen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion und die Volks- wirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi