RRB Nr. 944/2013
Jodtabletten-Verordnung, Teilrevision, Schreiben an das EDI
28. August 2013Deutsch5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. August 2013
944. Teilrevision der Jodtabletten-Verordnung
Erwägungen
(Anhörung) Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 unterbreitete das Eidgenössische Depar- tement des Innern im Rahmen eines Anhörungsverfahrens den Ent- wurf für die Teilrevision der Verordnung vom 1. Juli 1992 über die Ver- sorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung; SR 814.52) zur Stellungnahme. Jodtabletten dienen der Schilddrüsenprophylaxe und verhindern bei rechtzeitiger Einnahme, dass sich über die Atemluft aufgenommenes radioaktives Jod in der Schilddrüse anreichert. 2004 wurden in den Zo- nen 1 und 2 (bis zu einem Umkreis von 20 km um die schweizerischen Kernkraftwerke) an alle Haushaltungen, Betriebe, Schulen, Verwaltun- gen und weitere öffentliche und private Einrichtungen Jodtabletten ab- gegeben. In der Zone 3 (restliche Schweiz) wurden Jodtabletten in den Kantonen dezentral verteilt und eingelagert. Die Kantone müssen in der Zone 3 in der Lage sein, die Tabletten innerhalb von zwölf Stunden ab Anordnung durch den Bund an die Bevölkerung abzugeben. Gemäss Erläuterndem Bericht hat sich gezeigt, dass in vielen Kan- tonen die Jodtabletten in der Zone 3 nicht in der vorgegebenen Zeit verteilt werden könnten. Mit der vorliegenden Teilrevision sollen daher auch in der Zone 3 Jod- tabletten vorsorglich an die Bevölkerung abgegeben werden können, wenn der Kanton nicht in der Lage ist, die Tabletten in einem Umkreis von 100 km eines Kernkraftwerkes innerhalb von zwölf Stunden bzw. ausserhalb eines Umkreises von 100 km innerhalb von 24 Stunden ab Anordnung durch den Bund an die Bevölkerung zu verteilen. Mit Ausnahme von 13 Gemeinden im Bezirk Dielsdorf, die in der Zone 2 liegen (Entfernung zum KKW Beznau oder Leibstadt weniger als 20 km) und in denen Jodtabletten vorsorglich abgegeben wurden, liegt der ganze Kanton Zürich in dem Bereich der Zone 3, in dem Jod- tabletten künftig vorsorglich abgegeben werden könnten, falls die Vertei- lung im Ereignisfall ab Anordnung durch den Bund nicht innert zwölf Stunden erfolgen kann. Angesichts der zu erwartenden Schwierigkeit, Jodtabletten im Ereig- nisfall auf Anordnung des Bundes rechtzeitig zu verteilen, ist die vorge- schlagene Verordnungsänderung mit der Möglichkeit der vorsorglichen Abgabe von Jodtabletten in der Zone 3 grundsätzlich zu begrüssen. Nicht überzeugen kann indessen, dass damit – anders als in den Zonen 1 und 2 –
in gleicher Nähe zu einem Kernkraftwerk je nach Kanton unterschied- liche Vorbereitungsmassnahmen getroffen würden. Dies widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung und schafft Unsicherheit. Ange- sichts der wohl in allen bevölkerungsreichen Gebieten bestehenden Schwierigkeiten, Jodtabletten zeitgerecht zu verteilen, ist zu fordern, dass innerhalb des 100-km-Bereichs der Zone 3 die vorsorgliche Abgabe wie in den Zonen 1 und 2 erfolgt. Die Kosten müssten deshalb auch wie in den Zonen 1 und 2 von den Kernkraftwerkbetreibern getragen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, Insel- gasse 1, 3003 Bern: Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 haben Sie uns den Entwurf für die Teilrevision der Verordnung vom 1. Juli 1992 über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung; SR 814.52) zur Stellungnahme im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zugestellt. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Mit der vorliegenden Teilrevision sollen auch in der Zone 3 Jodtablet- ten vorsorglich an die Bevölkerung abgeben werden können, wenn der Kanton nicht in der Lage ist, die Tabletten in einem Umkreis von 100 km eines Kernkraftwerkes innerhalb von zwölf Stunden bzw. ausserhalb eines Umkreises von 100 km innerhalb von 24 Stunden ab Anordnung durch den Bund an die Bevölkerung zu verteilen. Gemäss Erläuterndem Bericht hat sich gezeigt, dass in vielen Kanto- nen die Jodtabletten in der Zone 3 nicht in der vorgegebenen Zeit ver- teilt werden könnten. Vor diesem Hintergrund ist die vorgeschlagene Verordnungsänderung mit der Möglichkeit der vorsorglichen Abgabe von Jodtabletten in der Zone 3 grundsätzlich zu begrüssen. Wir beantragen indessen folgende Änderung: Nicht überzeugen kann, dass mit der vorgeschlagenen neuen Rege- lung – anders als in den Zonen 1 und 2 – in gleicher Nähe zu einem Kern- kraftwerk je nach Kanton unterschiedliche Vorbereitungsmassnahmen getroffen würden. Dies widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehand- lung und schafft Unsicherheit. Angesichts der wohl in allen bevölke- rungsreichen Gebieten bestehenden Schwierigkeit, Jodtabletten zeit- gerecht zu verteilen, ist zu fordern, dass innerhalb des 100-km-Bereichs der Zone 3 die vorsorgliche Abgabe wie in den Zonen 1 und 2 erfolgen muss.
Gemäss Art. 13 Abs. 3 der Jodtabletten-Verordnung tragen die Kan- tone und die Gemeinden die in der Zone 3 anfallenden Kosten für die vorsorgliche Verteilung, Lagerung und Abgabe der Tabletten. Die Kosten sollten jedoch verursachergerecht getragen werden. Mit den Kosten für die vorsorgliche Verteilung der Jodtabletten an die Bevölkerung inner- halb der Zone 3 ist deshalb wie in den Zonen 1 und 2 zu verfahren, d. h., die Aufwendungen sind durch die Kernkraftwerkbetreiber zu tragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Jodtabletten-Verordnung).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi