RRB Nr. 944/2019
Verein Mädchenhaus Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
23. Oktober 2019Deutsch3 min
Source zh.ch
Verein Mädchenhaus Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2019
944. Verein Mädchenhaus Zürich, Mädchenhaus Zürich, Zürich
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Ver- bindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852. 21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Ju- gendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenan- teile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1015/2015 erteilte der Regierungsrat dem Verein Mädchenhaus Zürich eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Mädchenhauses Zürich im Umfang von sieben Plätzen bis Ende 2019. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 ersucht die Trägerschaft um Er- neuerung der Beitragsberechtigung. Das Mädchenhaus Zürich erbringt sozialpädagogische Leistungen in der stationären Krisenintervention für Mädchen und junge Frauen im Alter von 14 bis 20 Jahren, die von Gewalt betroffen sind. Das Mädchen- haus Zürich bietet den Mädchen und jungen Frauen an einem anonymen Standort Schutz vor weiterer Gewalt und Unterstützung bei der Bewäl- tigung der Krisensituation. Diese Leistungen werden während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr erbracht. Ergänzende Angebote wie die Nachbe- treuung, die externe Tagesstruktur und die Sensibilisierung der Öffent- lichkeit sind nicht Gegenstand dieser Beitragsberechtigung. Der Verein Mädchenhaus Zürich verfügt über die notwendige Bewil- ligung zum Betrieb des Mädchenhauses Zürich, die ihm gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom April 2019. Die- ses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Aufgrund der geringen Aus- lastung und der hohen Bruttotageskosten in den letzten Jahren ist der Bedarf für dieses Angebot derzeit infrage gestellt. Vor diesem Hinter- grund hat das AJB die Bewilligung lediglich für die Dauer von zwei Jah- ren erteilt und mit Auflagen verbunden. Die Auflagen umfassen das Ein- reichen eines Massnahmenplans zur Senkung der Kosten bzw. zur Steige- rung der Auslastungsquote und die Prüfung einer Neuausrichtung des Angebots.
Der Bedarf bzw. das öffentliche Interesse für ein Jugendheim-An- gebot ist auch ausschlaggebend für die Beitragsberechtigung. Die Dauer der Beitragsberechtigung ist entsprechend auf die Betriebsbewilligung, die bis 31. Dezember 2021 gültig ist, abzustimmen, weshalb auch die vor- liegende Beitragsberechtigung ausnahmsweise nur für zwei Jahre zu erneuern ist. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsbe- rechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Jugendheimverordnung entscheidet das AJB über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Mädchenhaus Zürich für den Betrieb des Mädchenhauses Zürich wird mit Wirkung ab 1. Januar 2020 im Umfang von sieben Plätzen erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2021. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2020 einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Verein Mädchenhaus Zürich, Postfach 1923, 8031 Zürich (im Doppel für sich und die Gesamtleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli