RRB Nr. 948/2018
Anfrage Peter Preisig, Hinwil, und Alex Gantner, Maur, betreffend Wegfall Solidarhaftung
3. Oktober 2018Deutsch5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 181/2018
Sitzung vom 3. Oktober 2018
948. Anfrage (Wegfall Solidarhaftung) Die Kantonsräte Peter Preisig, Hinwil, und Alex Gantner, Maur, haben am 18. Juni 2018 folgende Anfrage eingereicht: Betreffend die solidarische Haftung der Ehegatten und deren Wegfall unter bestimmten Voraussetzungen stimmen das kantonale Steuergesetz (StG), Paragraph 12, und das Gesetz über die Direkte Bundessteuer (DBG), Artikel 13, weitgehend überein. Die einzige Differenz betrifft die im DBG vorhandene Ergänzung in Absatz 2, dass bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offe- nen Steuerschulden entfällt. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Seit wann besteht diese Differenz zwischen den beiden Gesetzen und was ist deren Begründung?
2. Bereits nach geltendem Recht entfällt die Solidarhaftung, wenn einer der beiden Ehegatten zahlungsunfähig ist, um Härtefälle zu vermei- den. Wäre es nicht aus Sicht des Regierungsrates konsequent, wie es bereits das DBG vorsieht, dass die Solidarhaftung bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe ebenfalls wegfällt?
3. Gab es in den letzten 5 Jahren Beschwerden und Rekurse, die diese Thematik zum Gegenstand haben? Falls ja, bitten wir um Erläute- rungen.
4. Gab es in den letzten 5 Jahren Betreibungen bei Staats- und Gemein- desteuern, die auf diese Thematik zurückzuführen sind? Falls ja, bitten wir um Erläuterungen.
5. Um eine Lücke in der horizontalen Steuerharmonisierung zu schlies- sen, wäre der Regierungsrat bereit, § 12 des kantonalen Steuergesetzes mit einem neuen Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden (bisheriger Absatz 2 wird zu Absatz 3).
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Peter Preisig, Hinwil, und Alex Gantner, Maur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Sowohl Art. 13 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) als auch § 12 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG; LS 631.1) wurden seit dem Inkrafttreten der Ge- setze (DBG: 1. Januar 1995; StG: 1. Januar 1999) in materieller Hinsicht nicht geändert. Die Differenz besteht somit seit dem Inkrafttreten des StG. Zu Fragen 2 und 5: Eine Anpassung des kantonalen Rechts an die Regelung bei der direk- ten Bundessteuer ist aus den nachfolgenden Gründen abzulehnen: Sowohl das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642. 14) als auch das DBG und das StG sehen die Familienbesteuerung und damit das Prinzip der steuerlichen Einheit der Familie vor. Familienbe- steuerung bedeutet, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehe- gatten wegen der engen rechtlichen und wirtschaftlichen Verbundenheit der ehelichen Gemeinschaft als Erwerbs- und Verbrauchergemeinschaft gesamthaft ermittelt wird und die Einkommen und die Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammen gerechnet und besteuert wer- den (Faktorenaddition). Aus dem Grundsatz der Familienbesteuerung er- gibt sich auch die solidarische Haftung der Ehegatten für Steuerschulden. Das StHG macht den Kantonen allerdings keine Vorgaben zur Aus- gestaltung der Haftung der Ehegatten für die Steuerschulden, weshalb hier ein kantonaler Handlungsspielraum besteht. Während der Bund sich für die heute im DBG vorgesehene Regelung entschied, verzichtete der Kanton Zürich im Rahmen der Steuergesetz- revision von 1997 wie zahlreiche andere Kantone auf die Aufhebung der Solidarhaftung für zurückliegende, noch der Familienbesteuerung unter- liegende Steuerperioden. Die vom Zürcher Gesetzgeber gewählte Lösung hat sich bewährt. Zur Vermeidung von Härtefällen genügt die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 StG, wonach die Solidarhaftung der Ehegatten bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten entfällt. Hingegen gibt es keinen Grund, eine Trennung oder Scheidung einem Härtefall wie der Zahlungsunfähigkeit gleichzu- stellen und die Solidarhaftung wegen der Trennung oder der Scheidung
rückwirkend entfallen zu lassen. Wie auch für andere während der Ehe- gemeinschaft entstandene eheliche Schulden obliegt es den Ehegatten, untereinander zu regeln, welchen Anteil davon jeder Ehegatte zu tragen hat. Die Einführung einer Regelung analog Art. 13 Abs. 2 DBG würde demgegenüber eine Benachteiligung des Kantons und der Gemeinden bei der Durchsetzung von Steuerforderungen gegenüber anderen während der Ehe entstandenen Forderungen mit Solidarschuldnerschaft bedeu- ten. Weiter würde eine solche Regelung für den Kanton und die Gemein- den zu einem bedeutenden Verwaltungsaufwand führen, weil konse- quenterweise in sämtlichen Fällen einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung eine Aufteilung der Faktoren und eine Neuberechnung der geschuldeten Steuern sowie eine Zuteilung der provisorisch geleisteten Steuerzahlungen vorgenommen werden müsste. Auch wäre es oft zufällig, welche Steuerperioden bei einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung noch offen sind und ob und in welchem Umfang noch offene Steuern aus den gemeinsam besteuerten Vorjahren bestehen. Damit wäre es oft auch zufällig, inwieweit sich der Wegfall der Solidarhaftung überhaupt noch auswirken würde. Die Aufhebung der Solidarhaftung bei Ehetrennung auch für Steuer- perioden der gemeinsamen Steuerpflicht stünde zudem in einem gewissen Widerspruch zum Grundsatz der Familienbesteuerung, wäre ein Einbruch in das System der Ehegattensolidarhaftung und würde eine Ungleichbe- handlung gegenüber nicht getrennt lebenden Ehegatten schaffen. Eine Gesetzesänderung ist deshalb nicht angezeigt. Zu Frage 3: Beschwerden und Rekurse, die diese Thematik zum Gegenstand ha- ben, sind sehr selten. Zudem betreffen diese seltenen Verfahren zumeist nicht den Grundsatz der Solidarhaftung, sondern die Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 StG, insbesondere die Frage der Zahlungsunfähigkeit und die Steueraufteilung bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten. Zu Frage 4: Die Frage, ob bei den Staats- und Gemeindesteuern Betreibungen auf die Solidarhaftung der Ehegatten zurückzuführen waren, lässt sich nicht beantworten. Es wird nämlich nicht erhoben, aus welchem Grund eine Steuerforderung nicht bezahlt wurde und deshalb betrieben werden muss.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli