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Entscheid

RRB Nr. 95/2020

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dietlikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

5. Februar 2020Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dietlikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Februar 2020

95. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Dietlikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dietlikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 20. Oktober 2019 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dietlikon beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeinde- ordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dietlikon aufgehoben.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dietlikon am 20. Oktober 2019 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli