RRB Nr. 950/2013
BVK, Interimsregime zur Verselbstständigung
28. August 2013Deutsch9 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. August 2013
950. BVK, Interimsregime zur Verselbstständigung
Erwägungen
1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 117/2012 hat der Regierungsrat die Finanzdirektion beauftragt, ein Projekt zur Überführung der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (Versicherungskasse) in eine privat- rechtliche Stiftung durchzuführen. Die Stiftung BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Stiftung BVK) hat ihre operative Tätigkeit am 1. Januar 2014 aufzunehmen. Der erste Stiftungsrat wurde Ende 2012 gewählt (ABl 2012-12-07 und 2012-12-21 sowie RRB Nr. 1370/2012). Gestützt auf RRB Nr. 117/2012, hat dieser am 31. Januar 2013 die Arbeit- geber- und die Arbeitnehmervertretungen im Projektausschuss als Steue- rungsgremium (Steuerungsausschuss) bestimmt. Die Übernahmeverfügung wurde von der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) bereits erlassen. Gemäss Projektplan reicht der Stiftungsrat bis September 2013 die für den Eintrag der Stiftung BVK ins Handelsregister benötigten Dokumente ein. Der Eintrag soll im 4. Quartal, spätestens am 31. Dezember 2013, erfolgen.
2. Umsetzung der Verselbstständigung Gemäss revArt. 48 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) müssen registrierte Vorsorgeeinrichtungen künftig die Rechts- form einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. Die heutige Versicherungskasse wird entsprechend dem Gesetz über die Verselbstständigung der Versi- cherungskasse für das Staatspersonal vom 10. Februar 2003 (LS 177.201) mit der neu errichteten privatrechtlichen Stiftung BVK fusioniert. Die Fusion kann erst nach Vorliegen der abgeschlossenen Rechnung des Jahres 2013 erfolgen. Der Fusionsvertrag soll deshalb im ersten Halb- jahr 2014 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 unterzeichnet werden. Der Ein- trag der Fusion ins Handelsregister dürfte im zweiten Halbjahr 2014 er- folgen. Das im Fusionsvertrag vorgesehene Wirkungsdatum vom 1. Januar 2014 führt damit lediglich zu einer buchhalterischen Rückwirkung im Sinne der rückwirkenden Übernahme der Aktiven und Passiven. Es erlaubt, die handelsrechtliche Bilanz und die Erfolgsrechnung der fusio-
nierenden Rechtsträger rückwirkend auf den Stichtag, also auf den 1. Januar 2014, in einer Bilanz zusammenzuführen. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Fusion tritt dagegen erst mit deren Eintrag im Handels- register ein. Dieser zeitliche und rechtliche Ablauf der Fusion mit unter- schiedlichen Wirkungszeitpunkten ist vom Fusionsgesetz vorgegeben. Folge davon ist, dass sowohl die Versicherungskasse als auch die Stif- tung BVK bis zum Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit der Fusion paral- lel geführt werden und auch die Organe der beiden Fusionsparteien je unabhängig voneinander ihre Verantwortung wahrnehmen müssen. Da die Stiftung BVK vorerst weder über Vermögen noch über Einnahmen verfügt, sind ihre finanziellen Mittel zur Inbetriebnahme und zur Ge- schäftsführung während der Interimszeit bereitzustellen. Diese Umstände erfordern somit ein Interimsregime für die Zeit- spanne bis zum Eintrag der Fusion im Handelsregister.
3. Vereinbarung über das Interimsregime Durch eine vorgängige vertragliche Vereinbarung zwischen den Par- teien können die Wirkungen der Fusion weitgehend auf den vom Regie- rungsrat festgelegten Zeitpunkt vorgezogen werden. In rechtlicher Hin- sicht beruht dieses Interimsregime auf dem Rechtsinstitut der Ermäch- tigung im Sinne von Art. 32 OR. Dabei wird – unter Einhaltung der zwingenden Vorgaben hinsichtlich der Aufgaben des obersten Organs gemäss Art. 51a BVG – die Geschäftsführung der Versicherungskasse auf die Stiftung BVK übertragen. Nicht übertragen werden können die unübertragbaren und unent- ziehbaren Aufgaben gemäss Art. 51a BVG. Folge davon ist, dass der Re- gierungsrat zwar die Geschäftsführung für die Versicherungskasse der neuen Stiftung BVK übertragen kann, jedoch im Rahmen von Art. 51a BVG als oberstes Organ bis zum Eintrag der Fusion im Handelsregister weiterhin die Verantwortung trägt. Die Stiftung BVK trägt ihrerseits die Verantwortung im Rahmen des Geschäftsführungsauftrags. Die Haftung richtet sich jeweils nach Art. 52 BVG. Gestützt auf Art. 51a Bst. m BVG, obliegt die Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung weiterhin dem Regierungs- rat. Dagegen soll die operative Vermögensverwaltung auf die Stiftung BVK übertragen werden, wozu auch eine Änderung der bisherigen Or- ganisation erforderlich ist. Diese ist im Rahmen der übertragbaren Auf- gaben und Zuständigkeiten auf die Bedürfnisse und Anforderungen der Stiftung BVK anzupassen. Der Regierungsrat hat die Verselbstständigung der Versicherungskasse auf den 1. Januar 2014 beschlossen und im Hinblick darauf auch die Stif- tungsratswahlen eingeleitet. Durch die Schaffung der Voraussetzungen
für die Errichtung der Stiftung BVK und durch die Wahl des Stiftungs- rats mit Einsitz von vier Arbeitgebervertretern hat er den Stiftungsrat befähigt, eigene Reglemente für die einstweilen zu delegierenden und künftig gänzlich zu übernehmenden Aufgaben zu erlassen. Der Stiftungsrat hat die massgebenden Reglemente dem Regierungs- rat zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für Änderungen derselben. Über seine Arbeitgebervertretungen kann sich der Regierungsrat je- derzeit ein Bild über den Geschäftsgang der Stiftung BVK verschaffen und auch entsprechend Einfluss nehmen. Für über die delegierten Auf- gaben hinausgehende Aufgaben bleibt er dagegen weiterhin federfüh- rend und zuständig. Für die von den Reglementen der Stiftung BVK erfassten Anwen- dungsbereiche sind Bestimmungen bisheriger Reglemente sowie inter- ner Weisungen der Versicherungskasse im Umfang der delegierten Auf- gaben ausser Kraft zu setzen bzw. anzupassen.
4. Anpassungsbedarf von Rechtsgrundlagen Die Übertragung der Geschäftsführung erfordert eine Anpassung des Reglements über die Organisation der BVK Personalvorsorge des Kan- tons Zürich (Organisationsreglement BVK) vom 27. März 2013 sowie des Reglements über die Anlagen und Rückstellungen der BVK Perso- nalvorsorge des Kantons Zürich (Anlagereglement BVK) vom 19. Dezem- ber 2012. Im Rahmen je einer neuen Bestimmung soll der Regierungs- rat ermächtigt werden, die Geschäftsführung entsprechend den in der Vereinbarung über das Interimsregime vorgesehenen Bedingungen an die Stiftung BVK zu übertragen.
5. Personal der Versicherungskasse Im Hinblick auf die Übernahme der Geschäftsführung durch den Stiftungsrat ab 1. Januar 2014 soll auch das Personal der Versicherungs- kasse bereits auf diesen Zeitpunkt einvernehmlich in die Stiftung BVK übergeführt werden. Da der Kanton Stellen abbaut, wäre grundsätzlich das Verfahren betreffend «Restrukturierung, Stellenabbau, unverschul- dete Entlassung» gemäss den §§ 16a ff. der Vollzugsverordnung zum Per- sonalgesetz (VVO; LS 177.111) anzuwenden. Es wären somit sämtliche Mitarbeitende durch den Kanton zu entlassen und durch die Stiftung BVK neu anzustellen. Dieses Verfahren dürfte aber zu einer erheblichen Ver- unsicherung bei den Mitarbeitenden führen und grossen administrativen Aufwand verursachen. Vorzuziehen ist folgendes Vorgehen: Die Stiftung BVK bietet sämtlichen Mitarbeitenden der Versicherungskasse einen neuen Arbeitsvertrag an, mit dem diese nicht schlechter gestellt werden.
Mitarbeitende, die den neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen, kündi- gen ihr Arbeitsverhältnis mit dem Kanton auf den 31. Dezember 2013. Der Kanton akzeptiert eine Verkürzung der Kündigungsfrist und stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Dezember 2013 mittels Verfügung fest. Mitarbeitende, die den neuen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnen wollen, bleiben vorerst weiterhin beim Kanton angestellt und wechseln das Arbeitsverhältnis mit Rechtskraft der Fusion zur Stiftung BVK. Für den unwahrscheinlichen Fall des Nichtzustandekommens der Fusion hat die Stiftung BVK dafür zu sorgen, dass sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die vormals für die Versicherungskasse tätig waren, die Möglichkeit einer Weiterarbeit zu mindestens gleichen Bedingungen bei der dann für die berufliche Vorsorge des Kantons Zürich zuständi- gen Vorsorgeeinrichtung eingeräumt wird.
6. Finanzierung Gemäss RRB Nr. 117/2012 soll die Stiftung BVK am 1. Januar 2014 als privatrechtliche Stiftung über alle Instrumente, Verträge und Regle- mente verfügen, die für ein Unternehmen dieser Grösse angemessen sind. Mit deren Eintrag im Handelsregister kann die Stiftung BVK zwar als eigenständige Stiftung betrieben werden, mit Ausnahme des Stiftungs- kapitals verfügt sie aber weder über Vermögen noch über Einnahmen. Es fehlen ihr somit die für die Vorbereitung der Fusion bzw. die Über- nahme der operativen Leitung erforderlichen finanziellen Mittel. Für die Dienstleistungen, welche die Stiftung BVK erbringt, soll diese deshalb von der Versicherungskasse entschädigt werden. Es handelt sich hier insbesondere um die Entlöhnung des Personals sowie um Leistungen, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung BVK stehen, wie die Entschädigung des Stiftungsrates sowie der Beizug von Fachleuten, Beraterinnen und Beratern, soweit deren Entschädigung nicht über die im RRB Nr. 117/2012 festgehaltenen Projektkosten finanziert wird. Zahlungen von Vorsorgeleistungen, wie Rentenzahlungen, Kapital- abfindungen, Austrittsleistungen oder WEF-Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung sowie für die Entschädigung der Dienstleis- tungen der Stiftung BVK bedürfen der Freigabe durch die Finanzdirek- tion.
7. Risiken Die für das nicht freiwillig zur Stiftung BVK übertretende Personal womöglich fällig werdenden Abfindungen sind durch die Stiftung BVK zu tragen.
Aus steuerlicher Sicht unterliegen beim Interimsregime die gesamte Lohnsumme sowie die Lohnnebenkosten des auf die Stiftung BVK über- tragenen Personals grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Es wird ange- strebt, mittels eines Steuervorbescheids bei der Eidgenössischen Steuer- verwaltung eine Vermeidung dieser Mehrwertsteuerpflicht zu erwirken. Der Stiftungsrat und alle übrigen im Rahmen des Interimsregimes mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung be- auftragten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen (Art. 52 BVG).
8. Würdigung Die erforderlichen Vorarbeiten zur Errichtung der Stiftung BVK so- wie die Aufnahme ihrer operativen Tätigkeit vor Eintrag der Fusion ins Handelsregister sind durch das Fusionsgesetz nicht ausreichend abge- deckt. Das Interimsregime kann hier Abhilfe schaffen sowie den Anfor- derungen des Regierungsrates nach einer operativen Aufnahme der Ge- schäftstätigkeit am 1. Januar 2014 weitestgehend Rechnung tragen. Es zeichnet sich zudem durch organisatorische Einfachheit aus.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» wird be- auftragt, ab dem 1. Januar 2014 die Geschäfte der Versicherungskasse im eigenen Namen zu führen.
II. Mitarbeitenden der Versicherungskasse, die freiwillig auf den 1. Ja- nuar 2014 in die Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» übertreten, soll von Letzterer eine Weiterarbeitsgarantie für die Zürcher Personalvorsorge zugesichert werden, sollte die Fusion nicht zustande kommen.
III. Das Reglement über die Organisation der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Organisationsreglement BVK) vom 27. März 2013 wird geändert.
IV. Das Reglement über die Anlagen und Rückstellungen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Anlagereglement BVK) vom 19. Dezember 2012 wird geändert.
V. Die Änderungen gemäss Dispositiv III und IV treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
VI. Die Änderung der Reglemente gemäss Dispositiv III und IV stehen unter dem Vorbehalt der rechtsgültigen Unterzeichnung der «Verein- barung betreffend die Regelung der Zeitspanne zwischen der Unter- zeichnung der vorliegenden Vereinbarung und dem Eintrag der Fusion im Handelsregister (Interimsregime)». Die Geschäftsleitung der Versicherungskasse wird angewiesen, der Vereinbarung widersprechende Bestimmungen in internen Weisungen ausser Kraft zu setzen.
VII. Die Finanzdirektion wird beauftragt, die Vereinbarung betreffend das Interimsregime zu unterzeichnen.
VIII. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und durch die Finanzdirektion an den Stiftungsrat der Stiftung «BVK Personal- vorsorge des Kantons Zürich».
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi