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Entscheid

RRB Nr. 951/2021

Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation, Vernehmlassung, Schreiben an das VBS

1. September 2021Deutsch4 min

Source zh.ch

Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation, Vernehmlassung, Schreiben an das VBS

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. September 2021

951. Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport einen Entwurf zur Än- derung des Geoinformationsgesetzes zur Vernehmlassung unterbreitet. Mit der Vorlage sollen die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden, dass künftig geologische Daten für die Planung im Untergrund zur Verfügung gestellt werden können. Sie setzt die Erkenntnisse des Be- richts des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 16.4108 Vogler um. So sollen Private verpflichtet werden, ihre geologischen Daten den Kantonen und dem Bund – primär zu Zwecken der Landesgeologie und der Raum- planung – zur Verfügung zu stellen. Zudem sollen geologische Daten aus Plangenehmigungsverfahren zur Verfügung gestellt werden. Damit sollen bestehende rechtliche Hindernisse für einen einfachen Austausch geo- logischer Daten zwischen verschiedenen Behörden aus dem Weg ge- räumt und eine unkomplizierte Verwendung geologischer Daten durch die verschiedenen Behörden sichergestellt werden. Im Rahmen einer Teil- revision des Bundesgesetzes über Geoinformation (SR 510.62) soll die ausdrückliche Regelung des Erhebens und Zusammenführens geologi- scher Daten auf Stufe Bund erfolgen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an madeleine.pickel@swisstopo.ch): Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 haben Sie uns den Entwurf für eine Änderung des Geoinformationsgesetzes (geologische Daten für die Raumplanung; Umsetzung des Postulats 16.4108 Vogler) zur Stellung- nahme unterbreitet. Wir danken Ihnen dafür und äussern uns wie folgt: Wir unterstützen die Bestrebungen, die Erhebung, Zurverfügungstel- lung und Nutzung von geologischen Daten zu verbessern, und begrüssen die geplanten Anpassungen der rechtlichen Grundlagen. Zu den einzel- nen Bestimmungen nehmen wir wie folgt Stellung:

Art. 3 Abs. 1 GeoIG Im Zusammenhang mit der in Art. 3 Abs. 1 Bst. k GeoIG vorgesehe- nen Begriffsdefinition der geologischen Daten werden unter anderem Daten über die frühere und aktuelle Nutzung erwähnt. Wir weisen da- rauf hin, dass hier mindestens im Rahmen der Erläuterungen eine Ab- grenzung zu der Nutzung bzw. Nutzweise im Sinne der Rahmennutzungs- planung erfolgen muss. Die Daten über die Nutzweise können nämlich dem Kataster über die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun- gen (ÖREB) entnommen werden und bilden ausschliesslich den aktu- ellen Zustand ab. Müssten auch die früheren Nutzweisen erhoben und abgebildet werden, wäre dies mit einem sehr grossen Aufwand verbun- den und würde auf technischer Seite eine Erweiterung oder Neuentwick- lung des ÖREB-Katasters erfordern. Antrag 1: Der Begriff der früheren und aktuellen Nutzung ist vom Be- griff der Nutzung im Sinne der Rahmennutzungsplanung abzugrenzen, insbesondere bezogen auf die «frühere Nutzung». Im Unterschied zur geltenden Regelung in Art. 2 der Landesgeolo- gieverordnung (SR 510.624) werden die Begriffe der primären geologi- schen Daten (Bst. e) und der prozessierten primären geologischen Daten (Bst. f) in Art. 3 Abs. 1 Bst. l bzw. Bst. m GeoIG nur noch summarisch ohne Nennung von Beispielen umschrieben. Aus Gründen der Rechts- sicherheit wäre es zweckmässig, wenn die beispielhaften Aufzählungen beibehalten werden. In der Praxis umstritten ist insbesondere, ob Auf- schlusskartierungen und Bohrkern-/Bohrkleinbeschreibungen unter den Schutz des Urheberrechts fallen oder nicht. Wir schlagen deshalb vor, insbesondere diese Datenarten in Art. 3 Abs. 1 Bst. l GeolG zu nennen. Mit der klaren Zuordnung dieser Datenarten zu den primären geologi- schen Daten wird klargestellt, dass diese nicht urheberrechtlich geschützt sind und die Kantone die alleinige hoheitliche Verfügungsmacht darüber haben. Antrag 2: Art. 3 Abs. 1 Bst. l und m GeoIG sind wie folgt zu ergän- zen: l. primäre geologische Daten: Messdaten, Aufnahmen, Dokumentatio- nen und direkte Beschreibungen geologischer Eigenschaften, nament- lich unprozessierte Signale und Messwerte, lithologische und geotech- nische Beschreibungen von Bohrkernen und Bohrklein, Aufschluss- kartierungen, Laboranalysen; m. prozessierte primäre geologische Daten: primäre geologische Daten, die im Hinblick auf eine Interpretation aufbereitet wurden, nament- lich prozessierte geophysikalische Daten, Bohrprofile;

Art. 28a GeoIG Der Kanton Zürich hat mit § 25 des neuen Gesetzes über die Nutzung des Untergrundes (GNU, Vorlage 5218, Inkraftsetzung ausstehend) eine vergleichbare kantonale Regelung erlassen. In einem Punkt bestehen jedoch inhaltliche Differenzen: Während der Bund gemäss vorgeschla- genem Art. 28a Abs. 2 GeoIG für die Lieferung prozessierter primärer geologischer Daten eine Entschädigung der öffentlichen Hand (Bund und Kantone) vorsieht, ist nach Massgabe des GNU eine Entschädigung für die Datenlieferung zwar möglich, nicht jedoch zwingend (vgl. § 25 Abs. 5 GNU). Bei der Entschädigung prozessierter primärer geologi- scher Daten geht es darum, die Kosten für die Prozessierung ganz oder teilweise zurückzuerstatten, sofern dieser Aufwand nicht bereits durch die öffentliche Hand subventioniert wurde. Die vorgeschlagene Pflicht zur Rückerstattung der Prozessierungskosten gemäss Art. 28a Abs. 2 GeoIG erscheint angemessen und sachgerecht.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli