RRB Nr. 955/2012
Kulturförderung, Kulturpreis des Kantons Zürich 2013, Verleihung
19. September 2012Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. September 2012
955. Kulturförderung (Verleihung des Kulturpreises
Erwägungen
des Kantons Zürich 2013) Das herausragende künstlerische Werk oder die Vermittlungstätigkeit einer Person oder einer Gruppe wird mit dem mit Fr. 50 000 dotierten Kulturpreis gewürdigt (vgl. RRB Nr. 340/2009). Die Kulturförderungskommission schlägt für den Kulturpreis 2013 den visuellen Gestalter Hans Knuchel vor. Hans Knuchel wurde 1945 in Peru/Lima geboren. Aufgewachsen ist er in Wettingen. Er besuchte die Fotoklasse der Kunstgewerbeschule Zürich. Nach Aufenthalten in Kanada und England, wo er an der Bath Academy of Art unterrichtete, arbeitete Knuchel als freischaffender Künstler im Tessin. 1982 bis 1985 besuchte er den Pilotkurs visuelle Gestaltung an der Schule für Gestaltung Zürich. Seine Suche nach einem neuen Sehen mittels Lochkamera (Camera obscura) als auch Stereofotografie (drei- dimensionale Bilder) schlägt sich in seinen Publikationen nieder. Knu- chel arbeitet auch interdisziplinär, mit Forscherinnen und Forschern und Künstlerinnen und Künstlern, und ist und war als Fotograf, Kamera- mann, Gestalter und Lehrer tätig. Er ist Mitgründer von «blelb», Labor für Gestaltung zwischen Kunst und Technik, in dem ein visueller Gestal- ter, ein Informatiker, ein bildender Künstler und ein Physiker Probleme aus überlappenden Fachbereichen lösen. Seine Kunstplakate, Kataloge und Bücher sowie freien Arbeiten widmen sich der visuellen Wahrneh- mung. 2011 entstand eine Serie von Arbeiten zu visueller Täuschung, die beim Betrachter den Eindruck entstehen lassen, sie würden sich be- wegen – obwohl sie absolut unbewegt sind. Derzeit arbeitet er an einem Projekt, sozusagen ein ethnologischer Selbstversuch: Anhand von Fotos, Tagebucheintragungen, Zeichnungen und Erinnerungen aus seiner heuti- gen Sicht untersucht Knuchel, wie sich ein Mensch äusserlich und inner- lich über die Jahre verändert hat. Für die Verleihung von Auszeichnungen gemäss § 4 des Kulturför- derungsgesetzes (KFG, LS 440.1) ist der Regierungsrat zuständig (§ 2 Abs. 2 Kulturförderungsverordnung [KFV, LS 440.11]). Die Ausgaben- bewilligung erfolgt durch die Fachstelle Kultur (§ 3 Abs. 2 lit. d KFV). Der Betrag von Fr. 50 000 ist im Entwurf des Budgets 2013 der Fach- stelle Kultur enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Kulturpreis des Kantons Zürich 2013 wird an Hans Knuchel verliehen.
II. Mitteilung an den Preisträger und die Mitglieder der Kulturförde- rungskommission (durch Zuschrift der Direktion der Justiz und des In- nern) sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi