RRB Nr. 956/2013
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bäretswil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
3. September 2013Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2013
956. Gemeindeordnung (Bäretswil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemein- deordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bäretswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen umfassen insbeson- dere die Anpassung der Behördenstruktur an gesetzliche Veränderungen, u. a. die Abschaffung der Fürsorgebehörde, deren Aufgabe in Zukunft der Gemeinderat übernimmt. Die geänderten Bestimmungen geben zu kei- nen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bärets- wil am 9. Juni 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Bäretswil, Schulhausstrasse 2, 8344 Bäretswil, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi