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Entscheid

RRB Nr. 959/2013

Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige, Schreiben an das EJPD

3. September 2013Deutsch3 min

Source zh.ch

Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige, Schreiben an das EJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2013

959. Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Erwägungen

und Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Anhörung) Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 unterbreitete das Bundesamt für Polizei im Rahmen einer Anhörung die Entwürfe der Verordnung vom 20. Sep- tember 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweis- verordnung, SR 143.11) und der Verordnung des EJPD vom 16. Februar 2010 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (SR 143.111) zur Stellungnahme. Am 17. Juni 2011 beschlossen die eidgenössischen Räte eine Änderung des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 (AwG, SR 143.1), wonach auch in Zukunft Identitätskarten ohne auf einem Chip elektronisch gespei- cherte biometrische Daten ausgestellt werden können und die Kantone die Wohnsitzgemeinden ermächtigen können, Anträge für die Ausstel- lung von Identitätskarten entgegenzunehmen. Diese Änderung trat am 1. März 2012 in Kraft. Die entsprechende Anpassung der kantonalen Ausweisverordnung, wonach Anträge für Identitätskarten bei der Wohn- sitzgemeinde zu stellen sind, nahm der Regierungsrat mit Beschluss vom 23. November 2011 vor (in Kraft seit 1. März 2012). Das heutige Verfahren für die Identitätskartenanträge bei den Gemein- den beruht auf einem Papierformular. Dieses Verfahren ist veraltet, feh- leranfällig und langsam. Auch die verwendete Infrastruktur (Scanner und Software) ist veraltet und müsste auf jeden Fall ersetzt werden. Das heutige Verfahren soll deshalb durch ein elektronisches Verfahren ab- gelöst werden. Neu werden die Antragsdaten (Personalien, Foto, Unter- schrift, Dokumente) elektronisch erfasst; die gestützt darauf ausgestell- ten Identitätskarten werden aber keinen Datenchip enthalten. Für die Bürgerinnen und Bürger soll wie bis anhin nur eine einmalige persön- liche Vorsprache erforderlich sein. Mit der vorliegenden Revision des Ausweisrechts werden die dafür notwendigen rechtlichen Anpassungen vorgenommen. Die vorgeschlagenen Änderungen zum Antragsverfahren geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb ihnen zuzustimmen ist. Ebenfalls gutzuheissen ist die in der Revisionsvorlage weiter vorgeschlagene (ge- genüber heute detailliertere) Regelung für die Verwendung von Allianz- namen in Reisedokumenten.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Polizei fedpol, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 haben Sie uns im Rahmen einer An- hörung die Entwürfe der Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, SR 143. 11) und der Verordnung des EJPD vom 16. Februar 2010 über die Aus- weise für Schweizer Staatsangehörige (SR 143.111) zur Stellungnahme unterbreitet. Wir bedanken uns für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir stimmen den vorgeschlagenen Änderungen zum Antragsverfah- ren zu. Sie geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Revisionsvorlage enthält als zweiten Punkt eine gegenüber heute detailliertere Regelung für die Verwendung von Allianznamen in Reisedokumenten. Wir sind auch damit einverstanden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Sicher- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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