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Entscheid

RRB Nr. 959/2014

Zugangsnormalien, Teilrevision, Auftrag

10. September 2014Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. September 2014

959. Teilrevision Zugangsnormalien (Vernehmlassung)

Erwägungen

A. Anlass Das Planungs- und Baugesetz (PBG) regelt die Anforderungen an die Erschliessung sowie Verkehrssicherheit in den Grundsätzen. Die ge- nügende Zugänglichkeit von Bauten und Anlagen ist Grundvorausset- zung für eine hinreichende Erschliessung (§ 236 Abs. 1 PBG) und damit verbunden die Baureife von Grundstücken (§ 234 PBG). Dies bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffent- lichen Dienste sowie der Benützerinnen und Benützer. Zufahrten sol- len zudem für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 PBG). Durch [strassennahe] Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstück- nutzungen darf weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Die Ausführungsbestimmungen finden sich in den Zugangsnormalien (LS 700.5), der Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV; LS. 722.15) sowie der Strassenabstandsverordnung (StrAV; LS 700.4). Die Erlasse sind rund 25–35 Jahre alt. Sie haben sich in den vergange- nen Jahren im Grundsatz bewährt, vermögen jedoch in verschiedenen Bereichen den tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen nicht mehr zu genügen. Teilweise widersprechen sie sich zudem inhaltlich. Noch nicht berücksichtigt ist insbesondere die seit 2010 geltende VSS-Norm SN 640273a des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrs- fachleute. Dies gilt vor allem in Bezug auf die erforderlichen Sichtweiten im Zusammenhang mit dem Langsamverkehr sowie den Benützerinnen und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten (FäG) sowie im Zusam- menhang mit nachträglichen Erschliessungsmassnahmen bei der geziel- ten Siedlungsentwicklung nach innen.

B. Vorgehen Die Anpassung der erwähnten Erlasse unter der Federführung der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung) soll in zwei Teilschritten er- folgen. Dieses Vorgehen entspricht inhaltlich dem erkannten Handlungs- bedarf im Baurecht und dem politischen Auftrag gemäss Beschluss des Kantonsrates vom 19. Mai 2014 über die Vorlage 5027 (Bericht und An- trag des Regierungsrates zum Postulat KR-Nr. 199/2011 betreffend Stra- tegie innere Verdichtung). Im Sinne des Postulats wurden die baurecht- lichen Grundlagen sowie die ergänzenden Erlasse überprüft. Eine ent- sprechende Auslegeordnung erfolgte anlässlich eines breit angelegten Hearings, welches das Amt für Raumentwicklung am 27. September 2012 unter dem Titel «Verdichtung konkret» durchführte (Dokumentation unter www.are.zh.ch – Raumplanung – Veröffentlichungen – Weitere Grundlagen). Mit der vorliegenden Teilrevision der Zugangsnormalien sollen rasch zwei zusätzliche Erleichterungstatbestände bei einer Sied- lungsentwicklung nach innen in bereits überwiegend überbautem Sied- lungsgebiet bzw. bei Vorliegen von Begegnungs- oder Tempo-30-Zonen in die Zugangsnormalien aufgenommen werden. Die konkrete Umset- zung der vorgesehenen Anpassung ist in der synoptischen Darstellung und den Erläuterungen festgehalten.

C. Ausblick In einem zweiten Schritt sollen mittelfristig in einem Reformpaket mit dem Arbeitstitel «Erschliessungsverordnung» die Zugangsnormalien, die StraV sowie die VSiV gesamthaft überprüft und wo nötig revidiert werden. Diesbezüglich wurde ein Projektteam eingesetzt, das aus Vertre- tungen von Gemeinden und Städten, der Gebäudeversicherung Kanton Zürich und der mit der Anwendung der Erlasse betrauten kantonalen Direktionen bzw. Amtsstellen besteht.

D. Vernehmlassung Die Baudirektion ist demnach zu beauftragen, ein Vernehmlassungs- verfahren durchzuführen. Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel drei Monate (§ 14 Rechtsetzungsverordnung [LS 172.16]). Aufgrund der Tatsache, dass sich die Teilrevision auf die Ergänzung eines einzigen Para- grafen mit zwei Erleichterungstatbeständen beschränkt, können die Stel- lungnahmen bereits bis Mitte November 2014 erwartet werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren über den Entwurf für die teilrevidierten Zugangsnormalien durchzu- führen.

II. Mitteilung an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi