RRB Nr. 962/2024
Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung vom 20. September 2024, Ermächtigung
18. September 2024Deutsch8 min
Source zh.ch
Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung vom 20. September 2024, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2024
962. Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung, Ermächtigung Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hält in der Regel viermal jährlich eine Plenarversammlung ab. Gemäss § 24 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.11) erfordern Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines sei- ner Mitglieder in der Plenarversammlung der KdK abgibt, einen vorgän- gigen Beschluss des Regierungsrates. Der vorliegende Beschluss erfolgt im Hinblick auf die Plenarversammlung vom 20. September 2024. Die Geschäfte einer Plenarversammlung unterteilen sich in Organi- sationsgeschäfte, Blockgeschäfte, Einzelgeschäfte und Varia.
Organisationsgeschäfte
Erwägungen
3. Wahl Präsidium Der Plenarversammlung wird die Wahl des Aargauer Regierungsrates Markus Dieth zum Präsidenten der KdK für eine zweite Amtszeit be- antragt. Die kommende Amtszeit umfasst die Jahre 2025 und 2026. Haltung des Kantons Zürich Dem Wahlvorschlag wird zugestimmt.
5. Austausch mit dem Schweizerischen Städteverband Die Präsidenten der KdK und des Schweizerischen Städteverbandes (SSV) sprachen sich im Rahmen eines informellen Austausches am 24. Mai 2024 dafür aus, zur Stärkung der Beziehungspflege neu ein jährliches Austauschtreffen vorzusehen. In erster Linie soll dieses dazu dienen, sich gegenseitig über die jeweiligen Arbeitsschwerpunkte zu informieren und den Koordinationsbedarf systematischer zu gestalten. Teilnehmen wer- den jeweils die Präsidien der KdK und des SSV sowie deren operative Leitungen. Traktanden werden keine festgelegt und es werden auch keine Sitzungsunterlagen versendet. Das Treffen ergänzt die Zusammenarbeit zwischen der KdK und dem SSV im Rahmen der Tripartiten Konferenz und weiterer Projekte. Die KdK wird sich zudem an den Schweizerischen Gemeindeverband (SGV) wenden, um zu klären, ob dort ebenfalls In- teresse an einer Teilnahme besteht; anschliessend wird mit einem Schrif- tenwechsel die Etablierung des neuen Austauschtreffens bestätigt.
Der Leitende Ausschuss der KdK hat am 23. August 2024 von dem ge- planten jährlichen Austauschtreffen Kenntnis genommen und dem wei- teren Vorgehen zugestimmt. Die Plenarversammlung ist eingeladen, vom Stand der Arbeiten und vom weiteren Vorgehen Kenntnis zu nehmen. Haltung des Kantons Zürich Das neu zu etablierende Austauschtreffen zwischen der KdK, dem SSV und gegebenenfalls dem SGV soll, wie erwähnt, nur informellen Charak- ter haben. Bei den weiteren Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Ge- schäfte zur Kenntnisnahme (4 und 6), die keiner Bemerkung oder Stel- lungnahme bedürfen.
Blockgeschäfte Bei den Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14), die keiner Bemerkung oder Stellungnahme bedürfen.
Einzelgeschäfte
16. EUSALP Der im Rahmen der Schweizer Präsidentschaft der EUSALP 2023 an- gestossene Prozess zur Revision des Aktionsplans ist im Gange. Ziel ist eine thematische Fokussierung und institutionelle Straffung der EUSALP. Eine mit der Revision beauftragte Task Force erarbeitete ein White Paper, mit dem an der Generalversammlung der EUSALP vom 14. November 2024 die Stossrichtung der Revision festgelegt werden soll. Das White Paper liegt in Entwurfsform vor (Beilage 16c). Die darin vorgeschlage- nen Anpassungen des Aktionsplans hätten jedoch eher eine Aktualisie- rung und keine Revision zur Folge, womit die von der Schweiz angestos- senen Ziele nicht erreicht werden können. Im Hinblick auf die Generalversammlung vom 14. November 2024 empfiehlt das Generalsekretariat (GS) der KdK die Ablehnung des White Papers. Es schlägt weiter vor, Staatsrat Norman Gobbi zu manda- tieren, sich als Vertreter des Leitenden Ausschusses an der Generalver- sammlung der EUSALP entsprechend äussern zu können. Auch im Falle einer aus Schweizer Sicht positiven Anpassung des White Papers bis zur Generalversammlung empfiehlt das GS der KdK eine Enthaltung zum White Paper, da dessen allgemeine Stossrichtung unbefriedigend ist. Die Plenarversammlung ist eingeladen, das weitere Vorgehen zu be- schliessen.
Haltung des Kantons Zürich Das weitere Vorgehen einschliesslich des Mandatierens des Vertreters der KdK an der Generalversammlung der EUSALP vom 14. November 2024 kann unterstützt werden. Dies entspricht der vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1099/2023 unterstützten Deklaration von Bad Ragaz.
17. Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen Die in der Sommersession 2024 im Nationalrat eingereichte Motion Wettstein (24.3545) beauftragt den Bundesrat, das Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (SR 613.2) und die dazugehörende Verord- nung dahingehend anzupassen, dass die Leistungen der ressourcenstar- ken Kantone 80% der Leistung des Bundes entsprechen. Massgebend für die Berechnung sollen neben der Summe für den Ressourcenausgleich auch der Lastenausgleich und die temporäre Massnahme zur Milderung der Auswirkungen der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) sein. Aus Sicht des GS der KdK ist die Motion klar abzulehnen. Die erst vor vier Jahren in Kraft getretene Optimierung des Ressourcenausgleichs und das fragile Gleichgewicht zwischen ressourcenstarken und ressour- censchwachen Kantonen würden damit gefährdet. Für die darüberhin- ausgehende Forderung des Motionärs, den Lastenausgleich und die tem- porären Massnahmen ebenfalls anzurechnen, gibt es weder eine Verfas- sungs- noch eine Gesetzesgrundlage. Die Verflechtung von Ressourcen- und Lastenausgleich ist nach Meinung des GS der KdK als systemwidrig abzulehnen. Änderungen am Finanzausgleich sollten, wie bis anhin, ausschliesslich im Rahmen der Wirksamkeitsberichtsperioden beraten werden. Der Leitende Ausschuss hat am 23. August 2024 bereits ein Schreiben betreffend die Motion Wettstein an die Kantonsregierungen mit Emp- fehlungen zuhanden ihrer Abordnungen verabschiedet. Dies erfolgte, da zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Motion bald im Nationalrat behandelt wird. Am 28. August 2024 hat der Bundesrat zur Motion Wettstein Stellung genommen und deren Ab- lehnung beantragt. Die Plenarversammlung ist eingeladen, im Hinblick auf die Vorberatung der Motion Wettstein in den Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte ein Schreiben (Beilage 17a) zu verabschieden, das die Argumentation des vom Leitenden Ausschuss versendeten Schrei- bens aufnimmt. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat ist mit der Argumentation im geplanten Schreiben an die Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte gemäss Beilage 17a einverstanden und unterstützt dessen Versand.
18. Aufgaben- und Subventionsüberprüfung des Bundes Am 4. September 2024 hat der Bundesrat den Bericht der Experten- gruppe unter der Leitung von Serge Gaillard hinsichtlich der Aufgaben- und Subventionsüberprüfung zur Kenntnis genommen. Es ist vorgese- hen, dass der Bundesrat am 20. September 2024 entscheidet, welche Vor- schläge der Expertengruppe weiterfolgt werden sollen. Ein entsprechen- der Mantelerlass soll im Januar 2025 in die ordentliche Vernehmlassung gehen. Die Kantone sind von den im Expertenbericht vorgeschlagenen Mass- nahmen stark betroffen. 31 der 66 Vorschläge für Massnahmen wirken sich auf die Kantone aus. Der Bund beziffert die Mehrbelastung der Kan- tone bei Umsetzung aller Massnahmen auf 1,5 Mrd. Franken. Die KdK hat ihre Grundhaltung zum Bericht gleichzeitig mit dessen Veröffentlichung dargelegt (Beilage 20a). Die Lastenverschiebungen vom Bund zu den Kantonen werden darin grundsätzlich abgelehnt bzw. kri- tisch hinterfragt. Weiter fand am 10. September 2024 ein Runder Tisch des Bundesrates mit den Kantonen statt, in dem Letztere ihre Einschät- zung zu den vorgeschlagenen Massnahmen abgeben konnten. Als weiteres Vorgehen ist die Verabschiedung einer gemeinsamen Stel- lungnahme der Kantone im Rahmen der Plenarversammlung der KdK vom 14. März 2025 vorgesehen. Die Plenarversammlung ist eingeladen, diesem weiteren Vorgehen zuzustimmen. Haltung des Kantons Zürich Dem weiteren Vorgehen, wonach eine gemeinsame Stellungnahme der KdK zur geplanten Vernehmlassung des Bundes im März 2025 ver- abschiedet werden soll, kann zugestimmt werden. Dabei ist die gemein- same Stellungnahme in Absprache mit den betroffenen Fachdirektoren- konferenzen zu verfassen.
20. KVG-Änderung – Einheitliche Finanzierung der Leistungen (EFAS): Verabschiedung Positionsbezug Am 24. November 2024 findet die Volksabstimmung über die Ände- rung vom 22. Dezember 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenver- sicherung (KVG, SR 832.10) zur einheitlichen Finanzierung der Leistun- gen im Gesundheitswesen statt. Heute werden Leistungen, die nach KVG vergütet werden, unterschied- lich finanziert. Die Kosten von Untersuchungen und Behandlungen im ambulanten Bereich werden vollständig von den Krankenversicherern, also über die Prämien, getragen. Leistungen im stationären Bereich wer- den zu mindestens 55% von den Kantonen und zu höchstens 45% von
den Versicherern bezahlt. Diese Regelung kann zu verschiedenen Fehl- anreizen führen und bremst die integrierte Versorgung. Auch die kosten- dämpfende Verlagerung von stationären zu ambulanten Leistungen wird behindert. Am 22. Dezember 2023 beschlossen die eidgenössischen Räte die KVG- Änderung zur einheitlichen Finanzierung der ambulanten und stationä- ren Leistungen (EFAS). Mit der Änderung sollen ab 2028 ambulante und stationäre Leistungen einheitlich finanziert werden, ab 2032 auch die Pflegeleistungen. Der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste hat am 18. April 2024 das Referendum eingereicht. Damit wer- den die Schweizer Stimmberechtigten über die KVG-Änderung zu EFAS entscheiden. Am 24. Mai 2024 wurden die Kantonsregierungen von der KdK ein- geladen, zum Entwurf des Positionsbezugs (Beilage 20c) Stellung zu neh- men und allfällige Änderungs- und Ergänzungsanträge mitzuteilen. Das GS der KdK hat die Rückmeldungen der Kantone ausgewertet und ta- bellarisch zusammengestellt (Beilage 20d). Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Entwurf des Positionsbe- zugs gemäss den Beilagen 20c und 20d zu bereinigen und zu verabschie- den. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 872/2024 den Entwurf des Positionsbezugs im Rahmen der am 24. Mai 2024 ausgelösten Konsul- tation der KdK vollumfänglich gutgeheissen. Dem Antrag für eine «ein- fache Behördeninformation» und dem vorgeschlagenen Positionsbezug (Beilagen 20c und 20d) kann zugestimmt werden. Bei den übrigen Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Ge- schäfte zur Kenntnisnahme (15, 21 und 22) sowie Ausführungen zum weiteren Vorgehen (19), die keiner Bemerkung oder Stellungnahme be- dürfen.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Vertreter des Regierungsrates in der KdK wird ermächtigt, anlässlich der Plenarversammlung der KdK vom 20. September 2024 im Sinne der Erwägungen Stellung zu beziehen.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Plenarversammlung vom 20. Septem- ber 2024 nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, den Finanz- direktor, die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli