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Entscheid

RRB Nr. 964/2017

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend unnötige Strassensanierungen, Beantwortung

25. Oktober 2017Deutsch5 min

Source zh.ch

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend unnötige Strassensanierungen, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 186/2017

Sitzung vom 25. Oktober 2017

964. Anfrage (Unnötige Strassensanierungen) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, hat am 3. Juli 2017 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Auskunft des Gemeinderates Bachs ist für das Jahr 2018 die Sanierung der Bachsertalstrasse von Bachs bis Fisibach geplant. Diese Strasse ist durch die geringe Frequenz von Schwerverkehr nach wie vor in einem guten Zustand. Diese Strassensanierung ist unnötig und Steuer- geldverschleuderung. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist der Regierungsrat ebenfalls der Ansicht, dass nicht das Alter über die Sanierung einer Strasse, sondern ihr Zustand ausschlaggebend sein soll?

2. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass in Zeiten von Sparmassnah- men Strassensanierungen nicht vergoldet werden sollten und zum Bei- spiel Randsteine, wie vor Strassensanierungen, nur wo unbedingt nötig eingebaut werden sollten?

3. Die Bachsertalstrasse wird momentan zwischen Steinmaur und Bachs saniert. Hier wird links und rechts der Fahrbahn entlang neu ein schar- fer Granit als Fahrbahnbegrenzung verlegt. Diese Granit-Begrenzung macht das Kreuzen zwischen Traktoren und dem Bus schwierig und gefährlich. Wieso werden teure Granitsteine als Fahrbahnbegrenzung verbaut, die zudem die unnötige Gefahr für Verkehrsunfälle und Pneu- Aufschlitzen bewirken?

4. Vor ca. zwanzig Jahren wurde die Kantonsstrasse von Sünikon nach Re- gensberg abklassiert und an die Gemeinde Steinmaur abgeschoben. Was sieht der Regierungsrat angesichts der Tatsache, dass der Strassenfonds sehr gut geäufnet ist, für Möglichkeiten, um die wirklich dringende Strassensanierung von Sünikon nach Regensberg zu finanzieren?

5. Falls der Kanton die Strassensanierung zwischen Sünikon und Regens- berg nicht finanziell unterstützt, ist die Sperrung der Strasse eine mög- liche Option. Wie stellt sich der Regierungsrat zur Sperrung der Strasse?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Für die Beurteilung, ob eine Strasse saniert werden muss, ist vorab nicht das Alter, sondern der Zustand der Strasse massgebend. Jedoch be- steht regelmässig ein Zusammenhang zwischen Alter und Zustand. Das kantonale Tiefbauamt saniert nur Strassen, die sich in einem schlechten Zustand befinden und einer Sanierung bedürfen. Die Bachsertalstrasse im Abschnitt von Bachs bis zur Grenze zum Kan- ton Aargau wurde 1964 vollständig instand gesetzt und erfuhr 1990 eine Oberflächenbehandlung. Weitere Massnahmen wurden bis heute keine ausgeführt. Die Oberflächenbehandlung ist lediglich eine Massnahme zum Schutz gegen das Eindringen von Wasser in den Strassenkörper, je- doch keine strukturelle Erhaltungsmassnahme. Somit wurden die Belags- schichten seit über 50 Jahren nicht instand gesetzt. Entsprechend weist der Fahrbahnbelag Risse auf und sind die Belagsschichten sanierungsbedürf- tig. Deshalb plant das Tiefbauamt, den Strassenabschnitt 2018 strukturell instand zu setzen. Durch diese Sanierung können in Zukunft die Häufig- keit der zu ersetzenden Oberbauschichten und damit die Erhaltungskos- ten gesenkt werden. Zu Frage 2: Beim Bau und bei Instandsetzungen von Staatsstrassen im Kanton Zü- rich wird grösstenteils auf Randabschlüsse im Fahrbahnbereich verzich- tet. Die Normalien des Tiefbauamtes sehen nur dort den Bau von Rand- abschlüssen wie Randsteine und Stellplatten vor, wo es verkehrlich sinn- voll und erforderlich ist: bei strassenbegleitenden Gehwegen, kombinier- ten Rad-/Gehwegen, bei angrenzenden aufsteigenden Böschungen sowie in Bereichen, in denen das Strassenabwasser abgeleitet werden muss. Zu Frage 3: Auch beim Sanierungsprojekt der Bachsertalstrasse werden die Rand- abschlüsse nur dort ersetzt oder ergänzt, wo es notwendig ist. In der Regel lassen die Fahrbahnbreiten das Kreuzen von zugelassenen Fahrzeugen mit einer der Situation angepassten Geschwindigkeit zu. Zu Frage 4: Die Abklassierung der regionalen Verbindungsstrasse von Sünikon (Steinmaur) nach Regensberg erfolgte auf der Grundlage des regionalen Richtplanes. Aus Sicht der Netzbildung ist dies weiterhin richtig. Auch wenn die Strasse wieder zu einer Kantonsstrasse aufklassiert würde, müsste sie von der Gemeinde in einem einwandfreien Zustand übergeben werden.

Im Kanton Zürich besteht keine Rechtsgrundlage für eine finanzielle Unterstützung des Kantons an den Unterhalt von Gemeindestrassen. Die früheren Staatsbeiträge aus dem Strassenfonds für den Bau und Unter- halt von Gemeindestrassen an finanzschwache Gemeinden wurden mit der Einführung des neuen Finanzausgleichs abgeschafft. Stattdessen leis- tet der Strassenfonds einen Beitrag an den geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich (§ 29 Strassengesetz [StrG; LS 722.1]). Die Ge- meinde Steinmaur kommt indessen nicht in den Genuss dieses Ausgleichs. Zu Frage 5: Für den Unterhalt und den Betrieb von Gemeindestrassen sind die politischen Gemeinden zuständig (§ 26 in Verbindung mit § 6 StrG). Sie haben ihre Strassen so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend, sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können (§ 25 StrG). Gefährdet der Zustand einer Ge- meindestrasse die Verkehrssicherheit, kann die Kantonspolizei auf An- ordnung der Gemeinde mittels einer Verkehrsanordnung die Strasse sper- ren (§ 4 Abs. 2 Kantonale Signalisationsverordnung [LS 741.2]). Dabei sind allfällige Auswirkungen auf das umliegende Strassennetz zu beach- ten. Nach Einschätzung der Kantonspolizei ist bei der Gemeindestrasse von Sünikon nach Regensberg nicht von einer offensichtlichen Gefähr- dung der Verkehrssicherheit auszugehen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi