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Entscheid

RRB Nr. 966/2019

Kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2020, Anordnung

23. Oktober 2019Deutsch5 min

Source zh.ch

Kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2020, Anordnung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2019

966. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung

Erwägungen

der kantonalen Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 Am 19. Juni 2019 beschloss der Regierungsrat, auf die Anordnung einer kantonalen Volksabstimmung am 17. November 2019 zu verzichten. Statt- dessen sah er vor, die Abstimmung über die damals vorliegenden vier kantonalen Vorlagen am nächsten ordentlichen, vom Bundesrat festge- setzten Abstimmungstermin vom 9. Februar 2020 durchzuführen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (RRB Nr. 593/2019). Bei diesen Vor- lagen handelte sich um das vom Kantonsrat neu erlassene Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG; ABl 2019-04-05), das Projekt Rosengartentram und Rosengar- tentunnel in der Stadt Zürich mit den beiden Beschlussteilen des Kan- tonsrates vom 25. März 2019 (Erlass eines Spezialgesetzes und Bewilli- gung eines Rahmenkredits; ABl 2019-04-05) sowie die beiden damals abstimmungsreifen kantonalen Volksinitiativen «Für die Entlastung der unteren und mittleren Einkommen (Entlastungsinitiative)» (ABl 2016- 08-19) und «Mittelstandsinitiative – weniger Steuerbelastung für alle» (ABl 2017-02-17). In der Zwischenzeit haben neben den beiden Volksinitiativen auch das Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen sowie das Projekt Rosengartentram und Rosengartentunnel die Abstimmungsreife erlangt. Gegen das Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Li- mousinen wurde das Kantonsratsreferendum ergriffen (ABl 2019-04-12 und 2019-07-19) und gegen die beiden Beschlussteile des Kantonsrates zum Projekt Rosengartentram und Rosengartentunnel erhob die Stadt Zürich das Gemeindereferendum (ABl 2019-07-19). Die Voraussetzun- gen zur Anordnung der kantonalen Volksabstimmung über die vier Vor- lagen am 9. Februar 2020 sind somit erfüllt. Weitere kantonale Vorlagen, die dann zur Abstimmung gebracht werden könnten, liegen nicht vor. Gemäss Antrag des Regierungsrates vom 21. Dezember 2016 zum Pro- jekt Rosengartentram und Rosengartentunnel in der Stadt Zürich (Vor- lage 5326) umfasst die Vorlage als Spezialregelung zwei Beschlussteile, nämlich den Erlass eines Spezialgesetzes und die Bewilligung eines Rah- menkredits. Die Stimmberechtigten werden auf dem Stimmzettel des- halb gefragt, ob sie den einzelnen Beschlussteilen der Vorlage zustimmen.

Da sich Gesetz und Rahmenkredit nicht gegenseitig ausschliessen, ist keine Stichfrage zu den beiden Beschlussteilen zu stellen (RRB Nr. 1265/2016, Ziff. 11). Die Stimmberechtigten sind jedoch in der Abstimmungszeitung auf die möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen, wenn nur einer der beiden Beschlussteile angenommen oder abgelehnt wird. Gemäss RRB Nr. 1147/2018 werden die Entlastungsinitiative und die Mittelstandsinitiative gleichzeitig zur Abstimmung gebracht, weil sie sich gegenseitig ausschliessen (§ 59 Abs. 3 Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003, GPR, LS 161). Die Stimmberechtigten werden gemäss § 60a Abs. 2 GPR auf dem Stimmzettel gefragt, ob sie den ein- zelnen Vorlagen zustimmen (Hauptfragen) und welche der beiden Vor- lagen in Kraft treten soll, falls beide Vorlagen mehr zustimmende als ablehnende Stimmen erhalten (Stichfrage).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlagen 1. Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) (vom 25. März 2019) (ABl 2019-04-05) 2. Projekt Rosengartentram und Rosengartentunnel in der Stadt Zürich; Erlass eines Spezialgesetzes und Bewilligung eines Rahmenkredits A. Gesetz über eine Tramverbindung und einen Strassentunnel am Rosengarten in der Stadt Zürich (Rosengarten-Verkehrs­gesetz) B. Beschluss des Kantonsrates über einen Rahmenkredit für das Gesamtprojekt Rosengartentram und Rosengartentunnel (vom 25. März 2019) (ABl 2019-04-05) 3. A. Volksinitiative «Für die Entlastung der unteren und mittleren Einkommen (Entlastungsinitiative)» (ABl 2016-08-19) B. Volksinitiative «Mittelstandsinitiative – weniger Steuerbelastung für alle» (ABl 2017-02-17) wird auf Sonntag, 9. Februar 2020, angesetzt.

II. Den Stimmberechtigten werden die nachstehenden Fragen zur Be- antwortung mit Ja oder Nein vorgelegt: Stimmzettel 1 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) (vom 25. März 2019)

Stimmzettel 2 Stimmen Sie den Beschlussteilen der folgenden Vorlage zu? Projekt Rosengartentram und Rosengartentunnel in der Stadt Zürich; Er- lass eines Spezialgesetzes und Bewilligung eines Rahmenkredits (vom 25. März 2019) A. Gesetz über eine Tramverbindung und einen Strassentunnel am Ro- sengarten in der Stadt Zürich (Rosengarten-Verkehrsgesetz) B. Beschluss des Kantonsrates über einen Rahmenkredit für das Gesamt- projekt Rosengartentram und Rosengartentunnel Die Fragen A und B können beide mit Ja oder Nein beantwortet wer- den. Es ist auch gestattet, nur für oder gegen eine der Vorlagen zu stim- men oder überhaupt auf eine Stimmabgabe zu verzichten. Stimmzettel 3 Stimmen Sie folgenden Vorlagen zu? A. Volksinitiative «Für die Entlastung der unteren und mittleren Ein- kommen (Entlastungsinitiative)» B. Volksinitiative «Mittelstandsinitiative – weniger Steuerbelastung für alle» Die Fragen A und B können beide mit Ja oder Nein beantwortet wer- den. Es ist auch gestattet, nur für oder gegen eine der Vorlagen zu stim- men oder überhaupt auf eine Stimmabgabe zu verzichten. C. Stichfrage: Welche der beiden Vorlagen soll in Kraft treten, falls so- wohl die «Entlastungsinitiative» als auch die «Mittelstandsinitiative» angenommen werden? Zutreffendes ankreuzen: Vorlage A («Entlastungsinitiative») Vorlage B («Mittelstandsinitiative») Sie können die Frage C auch dann beantworten, wenn Sie bei den Fra- gen A und B mit Nein gestimmt oder auf eine Stimmabgabe verzichtet haben.

III. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Ab- stimmungstag ab 10.00 Uhr bis spätestens 15.30 Uhr dem kantonalen Ab- stimmungsbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI.

IV. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Präsi- dentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). VI. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statis- tische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli